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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Vom 27. Juli 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2004 S. 347)



Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99) und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.  "Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden,
ab Beginn des 51. Lebensjahres

bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres

41 Stunden,
ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden in der Woche

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. Sei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die regelmäßige Arbeitszeit" und die Worte" § 7 Abs. 2 Satz 2" werden durch die Worte " § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "acht Wochen" durch die Worte "zwölf Monaten" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "7" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "durch" das Wort "elektronische" eingefügt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
In begründeten Fällen kann der Dienststellenleiter Ausnahmen von Satz 3 zulassen, insbesondere wenn die Anschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich erscheint.  "In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden. Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen von Montag bis Donnerstag täglich 8 Stunden 15 Minuten und am Freitag 7 Stunden. Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sind an anderen Arbeitstagen auszugleichen; die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitrückständen über einen Kalendermonat hinaus kann jedoch grundsätzlich nur bis zu 15 Stunden zugelassen werden.  "(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. "

c) Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde.

(4) In den staatlichen Verwaltungen müssen die täglichen Mindestanwesenheitszeiten (Kernzelten) ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens 5 und freitags mindestens 4 Stunden betragen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen und enden montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr; die Funktionsfähigkeit der Behörden ist auch am Freitagnachmittag sicherzustellen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Die Rahmenzeit darf täglich 121/2

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