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Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Bestimmungen
- Bayern -
Vom 28. November 2017
(GVBl. Nr. 21 vom 12.12.2017 S. 541)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung ( AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 68 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(Arbeitszeitverordnung - AzV)" durch die Wörter "(Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9)" gestrichen.
3. In § 11 Abs. 5 werden die Wörter "Schichtzeit (Arbeitszeit und Ruhepausen)" durch die Wörter "Schichtzeit, bestehend aus Arbeitszeit und Ruhepausen," ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1990 (GVBl. S. 47, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1059), außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Bayerischen Mutterschutzverordnung
Die Bayerische Mutterschutzverordnung ( BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl. S. 785, BayRS 2030-2-26-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 7 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "bei Früh- oder Mehrlingsgeburten" die Wörter "oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Während der Schwangerschaft" die Wörter " , bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" und nach den Wörtern "die Schwangerschaft" werden die Wörter " , die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 30. Mai 2017 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz vom 13. April 2010 (GVBl. S. 196, BayRS 2035-2-F) tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2017 außer Kraft.
ID 172057
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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