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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht; Mutterschutz

BayMuttSchV - Bayerische Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

- Bayern -

Fassung vom 7. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 24 vom 31.10.2003 S. 786; 24.12.2005 S. 665 05; 01.04.2009 S. 79 09; 05.01.2011 S. 12; 28.11.2012 S. 656 12; 28.11.2017 S. 541 17; 28.11.2017 S. 543aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung Bayerische "Urlaubs- und Mutterschutzverordnung"

Auf Grund von Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503), und Art. 52 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 09

(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, einschließlich der kommunalen Wahlbeamtinnen auf Zeit.

(2) Für Richterinnen und Dienstanfängerinnen (Art. 30 des Leistungslaufgebahngesetzes ( Llbg) gilt die Verordnung entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden; es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 3

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen; von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt besonders

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als für Arbeiten nach Halbsatz 1;
  2. für Arbeiten, bei denen die Beamtin ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen die Beamtin sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
  4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
  5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
  6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
  7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
  8. für Arbeiten, bei denen die Beamtin erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.

§ 3a

Die § § 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 4 17

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht zur Dienstleistung herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen, spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Beamtin: stillt, darf sie nicht zu den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Arbeiten, herangezogen werden.

§ 5 09

Durch die Beschäftigungsverbote der § § 2, 3 und 4 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit ( § 8). Bemessungsgrundlage, für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 11 und 12 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 5a

Soweit die in § 2 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach Art 38 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt.

§ 6

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit: zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.

§ 7

(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und, dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangendes Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung der in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 6 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Fristentsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt der Dienstherr.

§ 8

(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

§ 9

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinn des Abs. 1 ist jede Dienstleistung; die

  1. von Beamtinnen unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen) über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,
  2. von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihre Schwangerschaft oder solange sie stillen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um jugendliche Beamtinnen handelt.

§ 10

Für den Anspruch auf Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die: Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Beamtin `ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§ 11 05 09 17

(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf, gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Auch bei Vorliegender Voraussetzungen des Abs. 1 kann eine Entlassung ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) § § 22 und 23 Abs. 1 und 2 BeamtStG und Art. 55 Satz 1 BayBG sowie Art. 16 bis 18 KWBG bleiben unberührt.

§ 12

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 12a

Für kommunale Wahlbeamtinnen auf Zeit, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.

§ 13 12

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 10 am 1. Oktober 1966 in Kraft. § 10 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 13. September 1966 (GVBl S. 315). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

ENDE

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