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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung *

Vom 3. Juli 2007
(GVBl. Nr. 14 vom 16.07.2007 S. 451)
Gl.-Nr.: 2030-2-20-F



Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), und § 19 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Hierbei soll die Arbeitszeit 10 Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.  "Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen."

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit gemäß Absatz 3 ist innerhalb von drei Monaten auszugleichen. 2 Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Zeitraum auf bis zu sechs Monate, in besonderen Ausnahmefällen auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die in Absatz 3 Satz 2 genannten Obergrenzen sollen beachtet werden. "(4) Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Sunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist. Vorbehaltlich der Regelungen in Art. 80a Abs. 4 und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt." 

2. Es wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Ruhezeit

(1) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innernalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 2Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(2) Von Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten."

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Dienst in Bereitschaft07

Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 50 Stunden nicht überschreiten, sofern auf den Dienst in Bereitschaft nicht mehr als 30 Stunden entfallen. Übersteigt der Dienst in Bereitschaft durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit auf 112 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.

 " § 4 Dienst in Bereitschaft

(1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten in Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.

(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn

  1. Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,
  2. Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen,
  3. die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Bei Beamten in Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes soll bei einer Wodhenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert wird.

(3) Bei den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit

  1. bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 v. H. bis zu 49 v. H. auf bis zu 54 Stunden,

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