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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
- Bayern -

Vom 6. November 2013
(GVBl. Nr. 21 vom 15.11.2013 S. 643)



Auf Grund von Art. 93 und 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 44 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. September 2013 (GVBl S. 625), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 1. Januar 2011
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich
vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das im Lauf des Urlaubsjahres vollendete Lebensjahr.

 " (1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage."

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

" (2) Für Beamte auf Widerruf oder Probe im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfänger beträgt der Erholungsurlaub abweichend von Abs. 1 jährlich 27 Arbeitstage; soweit diese Beamten während des Vorbereitungsdienstes Schichtdienst leisten, erhöht sich der Erholungsurlaub im zweiten und dritten Jahr des Vorbereitungsdienstes auf jährlich 28 Arbeitstage. 2Im Jahr der Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 sinngemäß Anwendung."

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 6 werden Abs. 3 bis 7.

2. In § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach den Worten " § 3 Abs. 1 " die Worte "und 2 " eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden die Worte " Im Sinn des § 7 " durch die Worte " Im Sinn dieser Verordnung" ersetzt.

gültig ab 1. Januar 2014
4. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "440 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage 500 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage" gestrichen.

5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen" durch die Worte "Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV)" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten " § 3 Abs. 1 " die Worte "sowie 2 " eingefügt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "der Bayerischen Mutterschutzverordnung" durch die Abkürzung "BayMuttSchV" ersetzt.

gültig ab 18. September 2012
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zweck der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.

 "Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung soll dem Dienstvorgesetzten von der Beamtin rechtzeitig mitgeteilt werden."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort " Verlängerung" die Worte "der Elternzeit" eingefügt.

7. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "ergänzende Fürsorgeleistung" durch das Wort "Ballungsraumzulage" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502)" durch die Worte "Bayerischen Heilverfahrensverordnung" ersetzt.

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