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UrlMV - Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten
- Bayern -
Vom 28. November 2017
(GVBl. Nr. 21 vom 12.12.2017 S. 543; 26.03.2019 S. 98 19; ber. S. 328; 01.10.2019 S. 594 19a; 22.06.2021 S. 397 21; 21a; 09.11.2021 S. 625 21b; 28.02.2023 S. 93 23; 09.04.2024 S. 70 24)
Gl.-Nr.: 2030-2-31 -F
Zu den vorherigen Regelungen:
Urlaubsverordnung
Bayerische Mutterschutzverordnung
Fn 1
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für Richter gilt die Verordnung entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Kommunale Wahlbeamte
Für berufsmäßige Bürgermeister und Landräte tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.
Teil 2
Erholungsurlaub
(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.
(2) Bei Beamten im Vorbereitungsdienst und Dienstanfängern erhöht sich der Erholungsurlaub ab dem zweiten Jahr der Ausbildung um einen Tag, sofern sie Schichtdienst leisten.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Kalenderjahres, so steht für jeden vollen Kalendermonat ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs zu. Beamten, die bei Beginn des Beamtenverhältnisses minderjährig sind, steht von sechs vollen Kalendermonaten an der volle Erholungsurlaub zu. Beamte, die mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten den halben Erholungsurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, ansonsten den vollen Erholungsurlaub. Rechnerische Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch gerundet.
(4) Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Wochenarbeitstage verteilt, erhöhen oder vermindern sich die bestehenden Urlaubsansprüche anteilig. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Eine Minderung des bestehenden Urlaubs aus Vorjahren und des anteiligen Urlaubs des laufenden Jahres unterbleibt, soweit er bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. Ist eine Minderung nach Satz 3 unterblieben, unterbleibt auch eine etwaige spätere Erhöhung nach Satz 1.
(5) Bei Professoren und Lehrern ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 7 Abs. 4 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die unterrichtsfreien Tage hinter den nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
§ 4 Zusatzurlaub
(1) Vier Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) erhält, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit
(2) Zusatzurlaub erhält, wer ständig nach einem Schicht- oder Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Kalenderjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leistet. Der Zusatzurlaub beträgt bei einer solchen Dienstleistung an mindestens
1. 87 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag, |
2. 130 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage, |
3. 173 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage, |
4. 195 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage. |
(Stand: 06.05.2024)
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