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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 18 vom 15.10.2019 S. 594)


Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, BayRS 2030-2-31-F), die durch § 1 Abs. 77 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Beamten im Vorbereitungsdienst und Dienstanfängern stehen 29 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Leisten sie Schichtdienst, erhöht sich ihr Anspruch ab dem zweiten Jahr der Ausbildung auf 30 Arbeitstage. Im Jahr der Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Abs. 3 Satz 1 und 4 sowie § 5 Abs. 1 sinngemäß Anwendung. "(2) Bei Beamten im Vorbereitungsdienst und Dienstanfängern erhöht sich der Erholungsurlaub ab dem zweiten Jahr der Ausbildung um einen Tag, sofern sie Schichtdienst leisten."

2. Dem § 8 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Auf Antrag, der nur innerhalb der Frist nach Satz 4 gestellt werden kann, tritt an die Stelle des dritten Jahres das sechste Jahr, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG vorliegen."

3. In § 20 Satz 1 wird die Angabe "und 15" durch die Angabe ", 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

In § 3 Abs. 5 der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung (VwRefATZV) vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 65 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "03B" durch die Angabe "09" ersetzt.

§ 3
Änderung der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Die Diplomierungsverordnung BayFHVR (FHVRDiplV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 406, BayRS 2030-2-9-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 70 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"HföDDiplV - HföD-Diplomierungsverordnung - Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern ".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Diplom- bzw. Bachelorgrade".

b) In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch die Wörter "Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern" und wird die Angabe "BayFHVRG" durch die Angabe "HföDG" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Angabe "BayFHVRG" durch die Angabe "HföDG" ersetzt.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade".

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen."

4.

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