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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
- Bayern -
Vom 9. April 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2024 S. 70)
Auf Grund des Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 595) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ( UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2023 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchst. bb
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu 4 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr
wird aufgehoben.
bb) Doppelbuchst. cc wird Doppelbuchst. bb.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" und die Angabe "und bb" gestrichen.
bb) Satz 2
Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
wird aufgehoben.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung - im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwoelftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, über die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb mögliche Dienstbefreiung hinaus Dienstbefreiung bis zu dem Maße gewährt werden, in dem Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können. | "(3) Zur Betreuung eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung kann Beamten bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. Für den nach § 45 Abs. 1 SGB V erforderlichen Nachweis gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. § 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend." |
d) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter", deren Dienst- oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung - im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwoelftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten," gestrichen und die Wörter "des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "SGB V" ersetzt.
2. In § 26a Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) § 26a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe "Abs. 2" wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
ID: 240957
ENDE |
(Stand: 06.05.2024)
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