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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der
Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

- Bayern -

Vom 22. Juni 2021
(GVBl. Nr. 13 vom 13.07.2021 S. 397)



Auf Grund des Art. 85 Abs. 1, des Art. 93 Abs. 1 und 2 und des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, und des Art. 44 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S.160, 210, BayRS2030-2-22-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 74 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "2.400 Euro" durch die Wörter "den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "2.400 Euro" durch die Wörter "den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag" ersetzt.

b) In Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Nr. 3 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2.400 Euro" durch die Wörter "den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." und das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs.", die Angabe "5.148,64" durch die Angabe "5.979,17", die Angabe "6.006,75" durch die Angabe "6.975,71", die Angabe "6.864,85" durch die Angabe "7.972,23", die Angabe "7.722,96" durch die Angabe "8.968,76" und die Angabe "8.581,07" durch die Angabe "9.965,30" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

9. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

10. In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "außerhalb des in § 17 geregelten Bereichs" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 und 3 wird das Wort "Absatz" jeweils durch die Angabe "Abs." ersetzt.

12. Die §§ 17 und 17a

§ 17 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich

(1) Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre oder vor- und nachstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:

  1. die Kostenerstattung gemäß § 24 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750),
  2. zur Erstattung der dadurch nicht erfaßten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils einen Betrag in Höhe von 17 v. H. der aus diesen Nebentätigkeiten bezogenen Vergütung.

Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von diesen Ärzten nach Satz 1 Nr. 1 zu erstattende Betrag von den einzelnen Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.

(2) Ärzte des Krankenhauses, die zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die hierdurch verursachten Personal-, Sach- und Investitionskosten zu erstatten. Zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils sind darüber hinaus 15 v. H. der um die Kostenerstattung gemäß Satz 1 verminderten Vergütung aus diesen Nebentätigkeiten zu entrichten. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

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(Stand: 30.07.2021)

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