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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BayNV - Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten

- Bayern -

Vom 14. Juni 1988
(GVBl. 1988 S. 160, ber. S. 210; 21.12.1993 S. 1073; 20.12.1998 S. 1057; 27.07.1999 S. 336; 24.04.2001 S. 154; 18.12.2001 S. 1009; 01.04.2009 S. 79; 05.01.2011 S. 154; 22.07.2014 S. 286 14; 09.12.2014 S. 551 14a; 26.03.2019 S. 98 19; 22.06.2021 S. 397 21; 21a i.K.; 30.12.2024 S. 605 24)
Gl.-Nr.: 2030-2-22 F


Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet.

§ 2 Begriffe 14a 21 24

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinn des Satzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrkosten,
  2. Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen, oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen bis zur Höhe dieses Betrags,
  3. die vereinnahmte Umsatzsteuer,
  4. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

Zu den baren Auslagen rechnen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.

§ 3 Öffentliche Ehrenämter 14a 21

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie

  1. in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
  2. auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in  § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.

(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als

  1. Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
  2. Mitglied einer kommunalen Vertretung,
  3. ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
  4. ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
  5. ehrenamtlicher Richter
    sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 21

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

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