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BayNV - Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
- Bayern -
Vom 14. Juni 1988
(GVBl. 1988 S. 160, ber. S. 210; 21.12.1993 S. 1073; 20.12.1998 S. 1057; 27.07.1999 S. 336; 24.04.2001 S. 154; 18.12.2001 S. 1009; 01.04.2009 S. 79; 05.01.2011 S. 154; 22.07.2014 S. 286 14; 09.12.2014 S. 551 14a; 26.03.2019 S. 98 19; 22.06.2021 S. 397 21; 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-2-22 F
Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet.
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinn des Satzes 1 gelten nicht
Zu den baren Auslagen rechnen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.
(5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. Als unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag nicht übersteigt. Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet.
§ 3 Öffentliche Ehrenämter 14a 21
(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 21
(Stand: 24.01.2022)
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