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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 9. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 24.12.2014 S. 551)
Es erlassen auf Grund von
die Bayerische Staatsregierung und
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 70 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird bei § 21 das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Zahl " 1848 " durch die Zahl "2.400" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "1 848" durch die Zahl "2.400" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Worte "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "1 848" durch die Zahl " 2.400 " ersetzt.
5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl " 3.684 " durch die Zahl "5.148,64", die Zahl "4.296" durch die Zahl "6.006,75", die Zahl "4.908" durch die Zahl "6.864,85", die Zahl "5.520" durch die Zahl "7.722,96" und die Zahl "6.144" durch die Zahl "8.581,07" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. | "2Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört." |
c) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"3Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. 4Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen."
d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte "Nummer 1 oder 2 " werden durch die Worte "Nr. 1" ersetzt.
7. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. | " (4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen." |
8. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, so ist
|
(Stand: 22.01.2021)
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