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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 9. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 24.12.2014 S. 551)



Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

    die Bayerische Staatsregierung und

  2. Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 47 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 70 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird bei § 21 das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Zahl " 1848 " durch die Zahl "2.400" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "1 848" durch die Zahl "2.400" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Worte "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "1 848" durch die Zahl " 2.400 " ersetzt.

5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl " 3.684 " durch die Zahl "5.148,64", die Zahl "4.296" durch die Zahl "6.006,75", die Zahl "4.908" durch die Zahl "6.864,85", die Zahl "5.520" durch die Zahl "7.722,96" und die Zahl "6.144" durch die Zahl "8.581,07" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:


alt neu
Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört.  "2Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört."

c) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"3Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. 4Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen."

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

eine Mitwirkung bei Prüfungen,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte "Nummer 1 oder 2 " werden durch die Worte "Nr. 1" ersetzt.

7. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.  " (4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen."

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:


alt neu
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, so ist
  1. in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 ein Entgelt in Höhe des Wahlarztabschlags gemäß § 8 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985,
  2. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 ein Entgelt in Höhe von 51 v.H. des (fiktiven) Entgelts,
  3. ab dem 1. Januar 1996 ein Entgelt in Höhe von 85 v.H. des (fiktiven) Entgelts

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