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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
Vom 9. November 2009
(GVBl Nr. 22 vom 15.11.2009 S. 555)
Auf Grund von Art. 93 und 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), und Art. 52 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. August 2009 (GVBl S. 478), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung- Ur1V) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "wegen Erreichens" durch die Worte "mit oder nach Erreichen" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
(2) Beamte haben auch Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.
c) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit findet Abs. 5 keine Anwendung."
3. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte " § 12 Abs. 2" durch die Worte " § 12 Abs. 3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "( § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG)" durch die Worte "( § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG)" ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb werden nach den Worten "vollendet hat" die Worte "oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist" eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Januar 2009 in Kraft.
München, den 9. November 2009
(Stand: 16.06.2018)
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