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Regelwerk

BBesG - Bundesbesoldungsgesetz

Vom 6 August 2002
(BGBl I 2002 S. 3020; 06.08.2002 S. 3082; 10.09.2003 S. 1798; 23.12.2003 S. 2848; 27.04.2004 S. 630; 22.06.2004 S. 1248; 30.07.2005 S. 1950; 30.07.2004 S. 2027; 09.12.2004 S. 3235; 09.12.2004 S. 3242;15.12.2004 S. 3390; 07.07.2005 S. 1970; 22.09.2005 S. 2809 05; 12.07.2006 S. 1466 06; 28.08.2006 S. 2039 06; 17.12.2006 S. 3171 06a; 12.06.2007 S. 1037 07; 19.07.2007 S. 1457 07a; 13.12.2007 S. 2897 07b; 2930 07c; 26.02.2008 S. 215 08; 05.03.2008 S. 282 08a; 28.03.2008 S. 493 08b; 17.06.2008 S. 1010 08c; 29.07.2008 S. 1582 08d 08e; 30.10.2008 S. 2130 08f; 08.12.2008 S. 2370; 21.12.2008 S. 2891; 05.02.2009 S. 160 09 09a; 19.06.2009 S. 1434aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2032-1


Zur aktuellen Fassung

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 08d 09 09a

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsbesoldung

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. jährliche Sonderzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen.
  4. (aufgehoben).

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. vermögenswirksame Leistungen.
  3. (aufgehoben).

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung 09

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 09

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 09

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge  im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes  sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

§ 7 (aufgehoben)  09

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung 08c 09

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 09

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen 09

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 14 Anpassung der Besoldung 08d 08e 09

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst

(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.

§ 14a Versorgungsrücklage 09

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.

(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
  2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
  3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 16 Amt, Dienstgrad

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

§ 17 Aufwandsentschädigungen 09

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.

§ 17a Zahlungsweise

Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

2. Abschnitt
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt 09

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes 09

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.)

2. Unterabschnitt
Vorschriften für Beamte und Soldaten

§ 20 Besoldungsordnungen a und B 09

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung a - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.

§ 21 (aufgehoben) 09

§ 22 (aufgehoben) 09

§ 23 Eingangsämter für Beamte 09

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe a 2, a 3 oder a 4,
  2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe a 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe a 6 oder a 7,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe a 9,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe a 13.

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe a 10 zuzuweisen.*

§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

  1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
  2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,

kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 25 Beförderungsämter 09

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter 09

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen a 13 bis a 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
  2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
  3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
  4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
  5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,
  6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung a aus gleichen Gründen überschritten werden.

§ 27 Bemessung des Grundgehalts 08c 09

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung a für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten 09

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und
  4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
  6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet.

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren 09

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten 09

(1) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation inne hatte oder
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 31 (weggefallen)

3. Unterabschnitt
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W 09

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II ) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen a und B zugewiesen sind.

§ 33 Leistungsbezüge 09 09a

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

  1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
  2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährte Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und
  3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.


(5) Die am 31. Dezember 2014 maßgeblichen Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.)

§ 34 Vergaberahmen 09 09a

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung . Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen a und B geregelt sind, und
  2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen, privater oder öffentlicher Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

§ 35 Forschungs- und Lehrzulage 09

Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

§ 36 (weggefallen)

4. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 37 Besoldungsordnung R 09

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

§ 38 Bemessung des Grundgehalts 09

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Die § § 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

3. Abschnitt
Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 40 Stufen des Familienzuschlages 09

(1) Zur Stufe 1 gehören

  1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
  2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
  3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur

Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

4. Abschnitt
Zulagen, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen 09

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen 09

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung a nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hier von jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

§ 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr 09

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) Eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.

(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt.

(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte 09

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bundesdienst die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 09

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes 09

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse 07b

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

§ 48 Mehrarbeitsvergütung 08c 08d 09

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ( § 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst 09

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung 09

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung a zu regeln, die

  1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
  2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen 09

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

5. Abschnitt 09

Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsdienstbezüge 09

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

§ 53 Auslandszuschlag 09

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

  1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,
  2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

  1. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu

sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

§ 53a (aufgehoben)

§ 54 Mietzuschuss 09

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

  1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 mehr als 20 vom Hundert,
  2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen a 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hundert

der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.

(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.

(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

§ 55 Kaufkraftausgleich 09

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hier von beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 56 Auslandsverwendungszuschlag  09 09

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

§ 57 (aufgehoben) 09

§ 58 (aufgehoben) 08c 09 09

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die § § 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.)

§ 58a (aufgehoben) 09

6. Abschnitt
Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge 09 09a

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiter gewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 61 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VIII.

§ 62 (weggefallen)

§ 63 Anwärtersonderzuschläge 09

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das f Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst ( § 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues

Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst ( § 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fuenftel. § 12 bleibt unberührt.

§ 64 (aufgehoben) 09

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

7. Abschnitt
(aufgehoben) 09

§ 67 (aufgehoben) 09

§ 68 (aufgehoben) 09

§ 68a (aufgehoben)  09

8. Abschnitt
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei 09

(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie  während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch haben.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften 09

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

§ 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit 09

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 09

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 45 Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter  Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.

§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 08d

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.

§ 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder 09

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.

§ 75 Übergangszahlung 09

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung  von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.

(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1.533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.

§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis 09

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 09 09a

(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015 erhöht werden, anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(4) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.)

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen 09 09a

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524
zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.)

§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung 09 09/10

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

  1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,
  3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
  4. der Anwärtergrundbetrag und
  5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

§ 80a (weggefallen)

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 09

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen a 1 bis a 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 09 09a

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am
1. Januar 2011 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.)

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht 08d 08e

Die Anpassung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

§ 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 08e

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2009 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

  § 86 Anwendungsbereich in den Ländern 08d

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Bundesbesoldungsordnungen a und B  Anlage I 06a 07 07a 08b 08f 09 09a

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung a gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. auf die Laufbahn,
  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung a für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "im Bundesgrenzschutz" oder "beim Deutschen Bundestag".

(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt "Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und für das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".

2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 07c

(1) Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe.

Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG.

Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

II. Zulagen

3a. (weggefallen)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

  1. flugzeugtechnisches Personal,
  2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten

  1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,
  2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,
  3. Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab a 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13,

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
  4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
  5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,
  6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.

(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung

  1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
    1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
    2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13,
  2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
    1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
    2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13,
  3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13,
  4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
  5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
  6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
    1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9,
    2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12,
  7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
    1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9,
    2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12,
  8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3
    1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9,
    2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen a 9 bis a 12,
  9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen a 5 bis a 9.

(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal 09 09a

(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen a 5 bis a 16 erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
  2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
  3. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1  gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe a 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
  2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

  1. Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
  2. Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
  3. Buchstabe c in Höhe von 154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.)

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 09

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt  gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8c. (weggefallen)

8d. (weggefallen)

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung a zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich

(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

  1. an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
  2. an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

  1. an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
  2. als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung a im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte 09

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen a 13 bis a 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung a bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe a 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.

13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 09

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe a 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.

13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit

Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

III . Einstufung von Ämtern

14. (weggefallen)

15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss

Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen a 11 und a 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen a 11 und a 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz

Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen a 14, a 15 und a 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.

16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg

In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe a 13 eingestuft werden.

16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung a und in den Landesbesoldungsordnungen a ausgewiesen sind.

17. Leiter von Gesamtschulen

Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen a 15 und a 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe a 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung a ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.

18. Lehrämter an Sonderschulen

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung a ausgebrachten Lehrämter einzustufen.

19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt

Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe a 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe a 15 ausgebracht werden.

20. (weggefallen)

21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen a eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

IV. Sonstige Stellenzulagen

23. (weggefallen)

24. (weggefallen)

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

27. (weggefallen) 09

28. (weggefallen)

29. (weggefallen)

30. Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.

V. Vergütungen

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe a 1

(weggefallen)

Besoldungsgruppe a 2

Aufseher1, 2
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner1, 2
Wachtmeister1, 3

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

Besoldungsgruppe a 3

Hauptamtsgehilfe1, 4
Hauptbetriebsgehilfe4
Oberaufseher2, 4
Oberschaffner2, 4
Oberwachtmeister2, 3, 4, 5
Grenadier, Flieger, Matrose6 Gefreiter7

1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.

4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe a 4

Amtsmeister1
Betriebsmeister
Hauptaufseher2
Hauptschaffner2
Hauptwachtmeister2, 4
Oberwart2, 3
Triebwagenführer2
Obergefreiter Hauptgefreiter5

1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Als Eingangsamt.

4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe a 5

Betriebsassistent3, 5
Erster Hauptwachtmeister3, 5, 6
Hauptwart3, 5
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister1
Kriminalwachtmeister1, 2
Oberamtsmeister4, 5
Oberbetriebsmeister5
Obertriebwagenführer3, 5
Polizeioberwachtmeister1
Polizeiwachtmeister1, 2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter3, 8
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett

1) Während der Ausbildung.

2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe a 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 6.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.

7) (weggefallen)

8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe a 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe a 6

Betriebsassistent5
Erster Hauptwachtmeister5, 6
Hauptwart5
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer1
Oberamtsmeister5
Oberbetriebsmeister5
Obertriebwagenführer5
Sekretär1
Werkmeister1
Stabsunteroffizier2
Obermaat2

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 7.

3) (weggefallen)

4) (weggefallen)

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe a 7

Brandmeister4
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger4
Krankenschwester4
Kriminalmeister4
Oberlokomotivführer1
Obersekretär6, 7
Oberwerkmeister1, 8
Polizeimeister4
Stationspfleger5
Stationsschwester5
Stabsunteroffizier3
Obermaat3
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See Oberfeldwebel2
Oberbootsmann2

1 ) Auch als Eingangsamt.

2 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 6.

4 ) Als Eingangsamt.

5 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6 ) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe a 8

Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher1
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel2
Hauptbootsmann2
Oberfähnrich2
Oberfähnrich zur See2

1) Als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe a 9

Amtsinspektor3
Betriebsinspektor3
Hauptbrandmeister 3
Inspektor
Kapitän1
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister3
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher3
Oberin6, 7
Oberpfleger7
Oberschwester7
Pflegevorsteher6, 7
Polizeihauptmeister3
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel4
Stabsbootsmann4
Oberstabsfeldwebel2, 4
Oberstabsbootsmann2, 4
Leutnant
Leutnant zur See

1) Im Bundesbereich.

2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe a 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen a 8 und a 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.

5) (weggefallen)

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe a 101* 09

Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän2
Oberleutnant
Oberleutnant zur See

1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.

2) Im Bundesbereich.

*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.

Besoldungsgruppe a 11

Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar1
Polizeihauptkommissar1
Seeoberkapitän3

Fachlehrer

Hauptmann1
Kapitänleutnant1

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.

2) Im Auswärtigen Dienst.

3) Im Bundesbereich.

4) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe a 12

Amtsanwalt1
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse3, 4
Kriminalhauptkommissar2
Polizeihauptkommissar2

Rechnungsrat

Seehauptkapitän3, 5

Fachlehrer

Konrektor

Zweiter Konrektor

Hauptmann2
Kapitänleutnant2

1 ) Als Eingangsamt.

2 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11.

3 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13.

4 ) Im Auswärtigen Dienst.

5 ) Im Bundesbereich.

6 ) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

Besoldungsgruppe a 1311

Akademischer Rat

Arzt1
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse2, 3
Konservator
Konsul Kustos Landesanwalt1
Legationsrat
Oberamtsanwalt12
Oberamtsrat13

Oberrechnungsrat

Pfarrer1
Rat
Seehauptkapitän2, 4

Fachschuloberlehrer

Hauptlehrer

Konrektor

Lehrer

Realschullehrer

Rektor

Studienrat

Stabshauptmann15
Stabskapitänleutnant15
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär

1 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 14.

2 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.

3 ) Im Auswärtigen Dienst.

4 ) Im Bundesbereich.

5 ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6 ) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.

9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

10) Als Eingangsamt.

11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe a 14

Akademischer Oberrat

Arzt1
Chefarzt2
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt1
Legationsrat Erster Klasse3
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4
Oberarzt4
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer1

Fachschuldirektor

Fachschuloberlehrer

Konrektor

Oberstudienrat

Realschulkonrektor

Realschulrektor

Regierungsschulrat

Rektor

Schulrat

Zweiter Konrektor

Zweiter Realschulkonrektor

Oberstleutnant4
Fregattenkapitän4
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16.

3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 15.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote21 zur Besoldungsgruppe a 13 nicht überschritten werden.

Besoldungsgruppe a 15 07a 09

Akademischer Direktor

Botschafter1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Chefarzt3
Dekan
Direktor
Generalkonsul5
Gesandter11
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit4
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt6
Oberlandesanwalt4
Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

Realschulrektor

Regierungsschuldirektor

Rektor

Schulamtsdirektor

Oberstleutnant6, 10
Fregattenkapitän6, 10
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär

1 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3, B 6, B 9.

2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3, B 5, B 6, B 9.

3 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 14, a 16.

4 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16.

5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3, B 6.

6 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 14.

7 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

10) Auf herausgehobenen Dienstposten.

11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3, B 6.

Besoldungsgruppe a 16 07a 07b 09

Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Chefarzt3
Dekan
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle6
Generalkonsul8
Gesandter9
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit4
Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

Leitender Dekan4

Leitender Direktor13

Ministerialrat

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 7

Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt5

Senatsrat

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Kanzler einer Universität der Bundeswehr14

Leitender Regierungsschuldirektor

Leitender Schulamtsdirektor

Oberstudiendirektor

Oberst7
Kapitän zur See7
Oberstapotheker7
Flottenapotheker7
Oberstarzt7
Flottenarzt7
Oberstveterinär7

1 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, B 3, B 6, B 9.

2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

3 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 14, a 15.

4 ) Im Bundesbereich.

5 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 15.

6 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.

7 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

8 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, B 3, B 6.

9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, B 3, B 6.

10 ) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.

14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2 07 07b 08 08f 09

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben8

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post8

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

Direktor beim Marinearsenal

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

Direktor und Professor

Leitender Regierungsdirektor2, 3

Ministerialrat2, 4

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit2

Senatsrat2, 6

Vizepräsident7

1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3.

3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amtsbezeichnung "Abteilungspräsident" mit dem Zusatz "im Bundesgrenzschutz".

6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

9) (aufgehoben)

10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der " Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."

Besoldungsgruppe B 3 07 07a 07b 08 08f 09

Abteilungsdirektor

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter1
Bundesbankdirektor2

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben15

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

Direktor beim/bei der ...3

Direktor beim Bundesarchiv

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle5

Direktor in der Bundespolizei

Direktor und Professor

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generalkonsul8

Gesandter9

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat13

Leitender Postdirektor

Leitender Regierungsdirektor10, 11

Leitender Senatsrat16

Ministerialrat

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit10

Präsident einer Bundespolizeidirektion25

Präsident eines Landesversorgungsamtes

Regierungsvizepräsident

Senatsrat10, 16

Vizepräsident17

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzednes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit24

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7, 18

Oberst7, 19

Kapitän zur See7, 19

Oberstapotheker7, 19

Flottenapotheker7, 19

Oberstarzt7, 19

Flottenarzt7, 19

Oberstveterinär7, 19

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 6, B 9.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 5, B 6, B 9.

3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 4.

6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 2.

8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 6.

9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 6.

10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 2.

11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über schreiten.

12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leiten de Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in de Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.

16)

a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in de Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl de für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn de Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in de Amtsbezeichnung führt.

18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,

b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl de für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.

22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.

23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.

*) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.

**) Gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) werden am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 3

1. die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" gestrichen und

2. nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung "Direktor der Unfallkasse des Bundes" eingefügt.

Besoldungsgruppe B 4 05  07 08 08f 09

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat

Leitender Senatsrat

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein8

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion9

Präsident einer Universität der Bundeswehr7

Präsident eines Landesversorgungsamtes

Regierungsvizepräsident

Senatsdirektor

Vizepräsident4

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 3.

2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung

7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.

9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

Besoldungsgruppe B 5 05 06 07a 07b 07c 08 09

Bundesbankdirektor1

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung2

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbei4

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung7

Präsident des Amtes für Wehrgeophysik

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion8 9

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Senatsdirektor

Senatsdirigent

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis 5

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3, B 6, B 9.

2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.

3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.

6) (aufgehoben)

7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.

9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.

Besoldungsgruppe B 6 05 06a 07 07b 07c 08 08a 08b

Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Generalkonsul4
Gesandter5
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

als Leiter einer Unterabteilung,7
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist7

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit10

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn
Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Senatsdirektor

Senatsdirigent

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3, B 9.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3, B 5, B 9.

3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3.

6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.

12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, B 5, B 7.

13) (aufgehoben)

Besoldungsgruppe B 7 05 06 07b 08

Ministerialdirigent

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Regierungspräsident Senatsdirektor

Senatsdirigent

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit4
Generalmajor Konteradmiral
Generalstabsarzt Admiralstabsarzt

1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

2) (aufgehoben)

3) (aufgehoben)

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 8 08a 08b

Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

Besoldungsgruppe B 9 08

Botschafter1
Bundesbankdirektor2

Ministerialdirektor

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3, B 6.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 3, B 5, B 6.

3) (weggefallen)

4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

*) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 8 die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

Besoldungsgruppe B 10 09

Direktor des Bundesrates

Ministerialdirektor

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
General1 Admiral1

1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär1

1) Im Bundesbereich.


.

Bundesbesoldungsordnung W  Anlage II 09 09a

Vorbemerkungen

1. Zulagen 09a

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe a 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben ( § 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Besoldungsgruppe W 1 09

Professor als Juniorprofessor1

1) Nach § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professor1

Professor an einer Kunsthochschule1
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1
Universitätsprofessor1
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Rektor der ... 11, 2
Konrektor der ...1, 2
Prorektor der ...1, 2
Kanzler der ...1, 2, 3

1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen a und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3

Professor1

Professor an einer Kunsthochschule1
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1
Universitätsprofessor1
Präsident der ...1, 2, 3
Vizepräsident der ...1, 2, 3
Rektor der ...1, 2
Konrektor der ...1, 2
Prorektor der ...1, 2
Kanzler der ...1, 2, 3

1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen a und B (§ 32 Satz 3).


.

  Bundesbesoldungsordnung R Anlage III 09

Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt  gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts1
Direktor des Arbeitsgerichts1
Direktor des Sozialgerichts1
Staatsanwalt2

1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Richter am Sozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts3
Direktor des Arbeitsgerichts3
Direktor des Sozialgerichts3
Vizepräsident des Amtsgerichts4
Vizepräsident des Arbeitsgerichts4
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5
Vizepräsident des Landgerichts5
Vizepräsident des Sozialgerichts4
Vizepräsident des Truppendienstgerichts5
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.

9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Präsident des Amtsgerichts1
Präsident des Arbeitsgerichts1
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Präsident des Landgerichts1
Präsident des Sozialgerichts1
Präsident des Truppendienstgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts1
Vizepräsident des Amtsgerichts2
Vizepräsident des Finanzgerichts3
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
Vizepräsident des Landessozialgerichts3
Vizepräsident des Landgerichts2
Vizepräsident des Oberlandesgerichts3
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt

1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts1
Präsident des Arbeitsgerichts2
Präsident des Landgerichts1
Präsident des Sozialgerichts2
Präsident des Verwaltungsgerichts1
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
Vizepräsident des Landessozialgerichts3
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)3
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3

Leitender Oberstaatsanwalt

1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt".

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts1
Präsident des Finanzgerichts2
Präsident des Landesarbeitsgerichts2
Präsident des Landessozialgerichts2
Präsident des Landgerichts1
Präsident des Oberlandesgerichts2
Präsident des Oberverwaltungsgerichts2
Präsident des Verwaltungsgerichts1

Generalstaatsanwalt

1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts1
Präsident des Finanzgerichts2
Präsident des Landesarbeitsgerichts3
Präsident des Landessozialgerichts3
Präsident des Landgerichts1
Präsident des Oberlandesgerichts3
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)3
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Generalstaatsanwalt

1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts1
Präsident des Landessozialgerichts1
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs)1
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts2
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs2
Vizepräsident des Bundessozialgerichts2
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts2

1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

.

  Anlage IV 08d 08e 09 09a


  1. Bundesbesoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 1.615,86 1.653,60 1.691,35 1.729,09 1.766,83 1.804,59 1.842,35          
a 3 1.681,05 1.721,20 1.761,36 1.801,52 1.841,70 1.881,87 1.922,04          
a 4 1.718,01 1.765,32 1.812,59 1.859,89 1.907,17 1.954,46 2.001,73          
a 5 1.731,47 1.792,02 1.839,07 1.886,10 1.933,15 1.980,20 2.027,24 2.074,29        
a 6 1.771,22 1.822,88 1.874,54 1.926,18 1.977,83 2.029,49 2.081,16 2.132,80 2.184,45      
a 7 1.846,74 1.893,15 1.958,15 2.023,15 2.088,15 2.153,15 2.218,16 2.264,56 2.310,97 2.357,42    
a 8   1.959,11 2.014,64 2.097,93 2.181,23 2.264,51 2.347,83 2.403,36 2.458,87 2.514,42 2.569,94  
a 9   2.083,80 2.138,45 2.227,34 2.316,23 2.405,13 2.494,03 2.555,12 2.616,26 2.677,36 2.738,49  
a 10   2.241,19 2.317,12 2.431,00 2.544,93 2.658,82 2.772,72 2.848,65 2.924,58 3.000,50 3.076,42  
a 11     2.575,42 2.692,12 2.808,81 2.925,53 3.042,24 3.120,05 3.197,84 3.275,67 3.353,48 3.431,27
a 12     2.765,75 2.904,90 3.044,02 3.183,17 3.322,31 3.415,08 3.507,82 3.600,58 3.693,37 3.786,11
a 13     3.106,43 3.256,68 3.406,95 3.557,19 3.707,44 3.807,61 3.907,78 4.007,95 4.108,12 4.208,29
a 14     3.230,91 3.425,77 3.620,61 3.815,44 4.010,29 4.140,18 4.270,07 4.399,96 4.529,86 4.659,76
a 15           4.190,48 4.404,69 4.576,08 4.747,45 4.918,83 5.090,20 5.261,58
a 16           4.622,71 4.870,46 5.068,67 5.266,89 5.465,07 5.663,27 5.861,48

  2. Bundesbesoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe  
B 1 5.261,58
B 2 6.112,25
B 3 6.472,37
B 4 6.849,55
B 5 7.282,30
B 6 7.690,94
B 7 8.088,46
B 8 8.502,77
B 9 9.017,18
B 10 10.614,68
B 11 11.026,40

  3. Bundesbesoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
  3.662,21 4.175,91 5.059,39

4.  Bundesbesoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3.332,16 3.482,42 3.561,53 3.765,56 3.969,61 4.173,64 4.377,70 4.581,74 4.785,78 4.989,84 5.193,88 5.397,93
R 2     4.049,96 4.254,01 4.458,04 4.662,09 4.866,14 5.070,19 5.274,24 5.478,25 5.682,31 5.886,33
R 3 6.472,37
R 4 6.849,55
R 5 7.282,30
R 6 7.690,94
R 7 8.088,46
R 8 8.502,77
R 9 9.017,18
R 10 11.070,09

ab 01.Juli 2009

1. Bundesbesoldungsordnung A 

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
a 2 1.668 1.707 1.747 1.777 1.808 1.839 1.870 1.901
a 3 1.735 1.776 1.817 1.850 1.883 1.916 1.949 1.982
a 4 1.773 1.822 1.871 1.910 1.949 1.988 2.027 2.063
a 5 1.787 1.848 1.897 1.945 1.993 2.042 2.090 2.137
a 6 1.827 1.898 1.970 2.025 2.082 2.137 2.198 2.251
a 7 1.922 1.985 2.068 2.153 2.236 2.320 2.383 2.446
a 8 2.038 2.114 2.221 2.329 2.437 2.512 2.588 2.663
a 9 2.206 2.281 2.399 2.519 2.637 2.717 2.798 2.877
a 10 2.367 2.470 2.619 2.767 2.915 3.018 3.121 3.224
a 11 2.717 2.870 3.022 3.175 3.280 3.385 3.490 3.595
a 12 2.913 3.094 3.276 3.457 3.583 3.707 3.832 3.959
a 13 3.416 3.586 3.755 3.925 4.042 4.160 4.277 4.392
a 14 3.513 3.732 3.952 4.171 4.322 4.474 4.625 4.777
a 15 4.294 4.492 4.643 4.794 4.945 5.095 5.245 5.394
a 16 4.737 4.967 5.141 5.315 5.488 5.663 5.837 6.009

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 5, a 6, a 9 und a 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen a 5 und a 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen a 9 und a 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5.394
B 2 6.266
B 3 6.635
B 4 7.021
B 5 7.464
B 6 7.885
B 7 8.291
B 8 8.716
B 9 9.243
B 10 10.880
B 11 11.303

3. Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3.754
W 2 4.281
W 3 5.187

4. Bundesbesoldungsordnung R

Besoldungs gruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8  
R 1 3.416 3.745 4.075 4.367 4.658 4.950 5.240 5.534  
R 2 4.151 4.364 4.576 4.866 5.158 5.449 5.741 6.033  
R 3 6.635  
R 4 7.021
R 5 7.464
R 6 7.885
R 7 8.291
R 8 8.716
R 9 9.243
R 10 11.348


1. Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungs gruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
a 2 1.708,70 1.748,65 1.789,63 1.820,36 1.852,12 1.883,87 1.915,63 1.947,38
a 3 1.777,33 1.819,33 1.861,33 1.895,14 1.928,95 1.962,75 1.996,56 2.030,36
a 4 1.816,26 1.866,46 1.916,65 1.956,60 1.996,56 2.036,51 2.076,46 2.113,34
a 5 1.830,60 1.893,09 1.943,29 1.992,46 2.041,63 2.091,82 2.141,00 2.189,14
a 6 1.871,58 1.944,31 2.018,07 2.074,41 2.132,80 2.189,14 2.251,63 2.305,92
a 7 1.968,90 2.033,43 2.118,46 2.205,53 2.290,56 2.376,61 2.441,15 2.505,68
a 8 2.087,73 2.165,58 2.275,19 2.385,83 2.496,46 2.573,29 2.651,15 2.727,98
a 9 2.259,83 2.336,66 2.457,54 2.580,46 2.701,34 2.783,29 2.866,27 2.947,20
a 10 2.424,75 2.530,27 2.682,90 2.834,51 2.986,13 3.091,64 3.197,15 3.302,67
a 11 2.783,29 2.940,03 3.095,74 3.252,47 3.360,03 3.467,59 3.575,16 3.682,72
a 12 2.984,08 3.169,49 3.355,93 3.541,35 3.670,43 3.797,45 3.925,50 4.055,60
a 13 3.499,35 3.673,50 3.846,62 4.020,77 4.140,62 4.261,50 4.381,36 4.499,16
a 14 3.598,72 3.823,06 4.048,43 4.272,77 4.427,46 4.583,17 4.737,85 4.893,56
a 15 4.398,77 4.601,60 4.756,29 4.910,97 5.065,66 5.219,32 5.372,98 5.525,61
a 16 4.852,58 5.088,19 5.266,44 5.444,69 5.621,91 5.801,18 5.979,42 6.155,62

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 5, a 6, a 9 und a 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen a 5 und a 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen a 9 und a 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5.525,61
B 2 6.418,89
B 3 6.796,89
B 4 7.192,31
B 5 7.646,12
B 6 8.077,39
B 7 8.493,30
B 8 8.928,67
B 9 9.468,53
B 10 11.145,47
B 11 11.578,79

3. Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3.845,60
W 2 4.385,46
W 3 5.313,56

4. Bundesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3.499,35 3.836,38 4.174,43 4.473,55 4.771,66 5.070,78 5.367,86 5.669,03
R 2 4.252,28 4.470,48 4.687,65 4.984,73 5.283,86 5.581,96 5.881,08 6.180,21
R 3 6.796,89  
R 4 7.192,31
R 5 7.646,12
R 6 8.077,39
R 7 8.493,30
R 8 8.928,67
R 9 9.468,53
R 10 11.624,89

.

  Familienzuschlag Anlage V 08d 08e 09 09a


(Monatsbeträge in Euro)

  Stufe 1
( § 40 Abs. 1)
Stufe 2
( § 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 106,26 201,70
übrige Besoldungsgruppen 111,58 207,02

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe a 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe a 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1


Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

  Stufe 1
( § 40 Abs. 1)
Stufe 2
( § 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 108,92 206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 um je 26,20 Euro, in der Besoldungsgruppe a 4 um je 20,96 Euro und in der Besoldungsgruppe a 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8: 98,76 Euro
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: 104,85 Euro

(Monatsbeträge in Euro)

  Stufe 1
( § 40 Abs. 1)
Stufe 2
( § 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 111,58 211,80
übrige Besoldungsgruppen 117,18 217,40

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 um je 26,84 Euro, in der Besoldungsgruppe a 4 um je 21,47 Euro und in der Besoldungsgruppe a 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8: 98,76 Euro
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: 104,85 Euro

.

Auslandszuschlag (§ 53 )  Anlage VI 09 09a

VI.1
(Monatsbeträge in Euro)

Grundgehaltsspanne

von - bis

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.793,53 1.793,54

2.030,62

2.030,63

2.00,02

2.300,03

2.06,10

2.06,11

2.53,89

2.53,90

3.49,04

3.49,05

3.98,03

3.98,04

4.08,17

4.08,18

4.87,81

4.87,82

5.46,41

5.46,42

6.294,72

6.294,73

7.144,96

7.144,97

8.111,03

8.111,04

9.208,69

9.208,70
Zonenstufe                              
1 658 713 772 838 909 988 1.074 1.169 1.274 1.391 1.519 1.573 1.630 1.691 1.756
2 732 791 855 925 1.002 1.087 1.179 1.281 1.393 1.517 1.653 1.715 1.781 1.851 1.926
3 805 869 938 1.013 1.096 1.186 1.285 1.393 1.512 1.643 1.786 1.857 1.932 2.012 2.096
4 878 947 1.021 1.101 1.189 1.285 1.390 1.505 1.631 1.769 1.920 1.999 2.083 2.172 2.266
5 952 1.025 1.104 1.189 1.282 1.384 1.495 1.616 1.749 1.895 2.054 2.141 2.234 2.332 2.437
6 1.025 1.103 1.186 1.277 1.376 1.483 1.600 1.728 1.868 2.021 2.188 2.283 2.385 2.492 2.607
7 1.099 1.181 1.269 1.365 1.469 1.582 1.706 1.840 1.987 2.147 2.322 2.426 2.536 2.653 2.777
8 1.172 1.259 1.352 1.453 1.562 1.681 1.811 1.952 2.105 2.273 2.456 2.568 2.687 2.813 2.947
9 1.246 1.337 1.435 1.541 1.656 1.781 1.916 2.064 2.224 2.399 2.590 2.710 2.838 2.973 3.117
10 1.319 1.415 1.518 1.629 1.749 1.880 2.021 2.175 2.343 2.525 2.723 2.852 2.988 3.133 3.287
11 1.392 1.493 1.600 1.717 1.843 1.979 2.127 2.287 2.461 2.651 2.857 2.994 3.139 3.294 3.458
12 1.466 1.571 1.683 1.805 1.936 2.078 2.232 2.399 2.580 2.777 2.991 3.136 3.290 3.454 3.628
13 1.539 1.649 1.766 1.892 2.029 2.177 2.337 2.511 2.699 2.903 3.125 3.278 3.441 3.614 3.798
14 1.613 1.727 1.849 1.980 2.123 2.276 2.442 2.622 2.817 3.029 3.259 3.420 3.592 3.774 3.968
15 1.686 1.805 1.931 2.068 2.216 2.375 2.548 2.734 2.936 3.155 3.393 3.563 3.743 3.935 4.138
16 1.759 1.883 2.014 2.156 2.309 2.475 2.653 2.846 3.055 3.281 3.526 3.705 3.894 4.095 4.308
17 1.833 1.961 2.097 2.244 2.403 2.574 2.758 2.958 3.174 3.407 3.660 3.847 4.045 4.255 4.479
18 1.906 2.038 2.180 2.332 2.496 2.673 2.864 3.070 3.292 3.533 3.794 3.989 4.196 4.416 4.649
19 1.980 2.116 2.263 2.420 2.589 2.772 2.969 3.181 3.411 3.659 3.928 4.131 4.347 4.576 4.819
20 2.053 2.194 2.345 2.508 2.683 2.871 3.074 3.293 3.530 3.785 4.062 4.273 4.498 4.736 4.989

Vl.2

Zonenstufe Monatsbeträge
in Euro
1 127
2 140
3 153
4 166
5 180
6 193
7 206
8 219
9 232
10 245
11 258
12 271
13 284
14 297
15 310
16 323
17 336
18 349
19 363
20 376

ab 1. Januar 2011

Vl.1
(Monatsbeträge in Euro)

Grundgehaltsspanne

von - bis

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.837,29 1.837,30

2.080,17

2.080,18

2.356,14

2.356,15

2.669,69

2.669,70

3.025,96

3.025,97

3.430,76

3.430,77

3.890,70

3.890,71

4.413,29

4.413,30

5.007,08

5.007,09

5.681,74

5.681,75

6.448,31

6.448,32

7.319,30

7.319,31

8.308,94

8.308,95

9.433,38

9.433,39
Zonenstufe                              
1 658 713 772 838 909 988 1.074 1.169 1.274 1.391 1.519 1.573 1.630 1.691 1.756
2 732 791 855 925 1.002 1.087 1.179 1.281 1.393 1.517 1.653 1.715 1.781 1.851 1.926
3 805 869 938 1.013 1.096 1.186 1.285 1.393 1.512 1.643 1.786 1.857 1.932 2.012 2.096
4 878 947 1.021 1.101 1.189 1.285 1.390 1.505 1.631 1.769 1.920 1.999 2.083 2.172 2.266
5 952 1.025 1.104 1.189 1.282 1.384 1.495 1.616 1.749 1.895 2.054 2.141 2.234 2.332 2.437
6 1.025 1.103 1.186 1.277 1.376 1.483 1.600 1.728 1.868 2.021 2.188 2.283 2.385 2.492 2.607
7 1.099 1.181 1.269 1.365 1.469 1.582 1.706 1.840 1.987 2.147 2.322 2.426 2.536 2.653 2.777
8 1.172 1.259 1.352 1.453 1.562 1.681 1.811 1.952 2.105 2.273 2.456 2.568 2.687 2.813 2.947
9 1.246 1.337 1.435 1.541 1.656 1.781 1.916 2.064 2.224 2.399 2.590 2.710 2.838 2.973 3.117
10 1.319 1.415 1.518 1.629 1.749 1.880 2.021 2.175 2.343 2.525 2.723 2.852 2.988 3.133 3.287
11 1.392 1.493 1.600 1.717 1.843 1.979 2.127 2.287 2.461 2.651 2.857 2.994 3.139 3.294 3.458
12 1.466 1.571 1.683 1.805 1.936 2.078 2.232 2.399 2.580 2.777 2.991 3.136 3.290 3.454 3.628
13 1.539 1.649 1.766 1.892 2.029 2.177 2.337 2.511 2.699 2.903 3.125 3.278 3.441 3.614 3.798
14 1.613 1.727 1.849 1.980 2.123 2.276 2.442 2.622 2.817 3.029 3.259 3.420 3.592 3.774 3.968
15 1.686 1.805 1.931 2.068 2.216 2.375 2.548 2.734 2.936 3.155 3.393 3.563 3.743 3.935 4.138
16 1.759 1.883 2.014 2.156 2.309 2.475 2.653 2.846 3.055 3.281 3.526 3.705 3.894 4.095 4.308
17 1.833 1.961 2.097 2.244 2.403 2.574 2.758 2.958 3.174 3.407 3.660 3.847 4.045 4.255 4.479
18 1.906 2.038 2.180 2.332 2.496 2.673 2.864 3.070 3.292 3.533 3.794 3.989 4.196 4.416 4.649
19 1.980 2.116 2.263 2.420 2.589 2.772 2.969 3.181 3.411 3.659 3.928 4.131 4.347 4.576 4.819
20 2.053 2.194 2.345 2.508 2.683 2.871 3.074 3.293 3.530 3.785 4.062 4.273 4.498 4.736 4.989

Vl.2

Zonenwerte Monatsbeträge
in Euro
1 127
2 140
3 153
4 166
5 180
6 193
7 206
8 219
9 232
10 245
11 258
12 271
13 284
14 297
15 310
16 323
17 336
18 349
19 363
20 376

.

  Auslandszuschlag
( § 55 Abs. 2)
Anlage VIa 08d 08e 09
bis 30.Juni 2010,danach ersetzt durch Anlage VI


(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 930,21 1.097,80 1.267,65 1.436,36 1.606,21 1.776,04 1.943,65 2.114,62 2.281,09 2.451,48 2.620,77 2.788,92
a 9 1.093,86 1.275,52 1.456,04 1.637,69 1.820,47 2.001,57 2.183,24 2.365,44 2.546,53 2.728,20 2.909,28 3.090,94
a 10 1.234,46 1.425,11 1.612,96 1.801,92 1.990,31 2.179,85 2.368,24 2.556,66 2.744,48 2.932,89 3.122,43 3.310,84
a 11 1.344,13 1.542,08 1.738,37 1.935,21 2.132,04 2.328,33 2.525,72 2.722,56 2.919,96 3.116,24 3.313,08 3.509,37
a 12 1.496,54 1.705,18 1.913,26 2.122,49 2.330,57 2.540,34 2.748,43 2.957,64 3.165,72 3.374,93 3.584,14 3.792,81
a 13 und C 1 1.645,58 1.863,23 2.079,17 2.296,26 2.512,78 2.729,88 2.946,98 3.163,48 3.381,13 3.597,07 3.814,74 4.031,26
a 14 1.797,42 2.021,82 2.246,21 2.471,18 2.695,57 2.920,52 3.144,93 3.368,76 3.593,15 3.818,12 4.041,93 4.265,78
a 15, C 2 und R 1 2.008,32 2.250,71 2.493,12 2.735,49 2.977,89 3.220,85 3.462,67 3.706,19 3.948,59 4.191,55 4.433,94 4.676,33
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.121,91 2.376,69 2.631,45 2.885,66 3.141,55 3.395,20 3.649,96 3.904,72 4.159,48 4.414,82 4.669,02 4.923,23
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2.121,91 2.385,69 2.652,26 2.918,83 3.185,42 3.453,11 3.719,69 3.986,83 4.253,40 4.520,55 4.787,13 5.053,71
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2.336,77 2.632,57 2.928,40 3.223,67 3.519,47 3.815,29 4.110,56 4.405,82 4.702,20 4.996,89 5.292,15 5.589,11
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.503,24 2.837,29 3.170,24 3.504,30 3.837,80 4.171,86 4.506,48 4.839,98 5.174,07 5.507,55 5.841,61 6.175,12

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 3) Anlage VIb 08d 08e 09
bis 30.Juni 2010,danach ersetzt durch Anlage VI

 

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 791,29 933,57 1.076,97 1.220,96 1.366,07 1.509,47 1.652,32 1.796,87 1.939,14 2.084,23 2.227,66 2.370,50
a 9 929,08 1.084,29 1.237,28 1.391,94 1.548,28 1.701,81 1.856,47 2.011,13 2.164,66 2.319,32 2.472,85 2.626,40
a 10 1.049,43 1.211,97 1.371,69 1.531,97 1.692,82 1.852,54 2.013,38 2.173,66 2.332,26 2.493,12 2.654,51 2.814,22
a 11 1.142,80 1.310,38 1.477,41 1.645,01 1.812,60 1.980,21 2.147,22 2.314,83 2.481,30 2.648,32 2.816,49 2.982,39
a 12 1.271,02 1.449,31 1.626,44 1.803,60 1.981,89 2.159,04 2.335,65 2.513,35 2.691,62 2.868,79 3.046,51 3.223,67
a 13 und C 1 1.399,24 1.583,71 1.767,04 1.952,07 2.135,99 2.320,45 2.504,92 2.688,83 2.874,41 3.057,76 3.242,22 3.426,68
a 14 1.528,03 1.718,69 1.908,77 2.101,13 2.291,21 2.481,86 2.671,95 2.863,17 3.054,38 3.245,03 3.435,68 3.625,77
a 15, C 2 und R 1 1.706,87 1.912,70 2.118,56 2.325,51 2.532,48 2.737,18 2.943,02 3.150,54 3.356,95 3.562,78 3.768,63 3.975,57
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.803,05 2.019,57 2.236,09 2.453,18 2.669,14 2.885,66 3.102,74 3.318,70 3.535,80 3.753,43 3.968,84 4.185,35
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.803,05 2.028,01 2.254,66 2.481,30 2.707,38 2.934,59 3.161,79 3.388,44 3.615,10 3.841,73 4.068,38 4.295,05
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.986,95 2.237,22 2.488,60 2.740,00 2.991,40 3.242,78 3.494,17 3.745,56 3.996,39 4.248,34 4.498,60 4.750,57
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.127,56 2.411,57 2.695,57 2.979,01 3.263,59 3.545,91 3.829,93 4.113,37 4.397,37 4.680,82 4.964,84 5.248,85

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 4) Anlage VIc 08d 08e 09
bis 30.Juni 2010,danach ersetzt durch Anlage VI

ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 651,82 768,23 888,02 1.005,57 1.124,79 1.242,89 1.361,00 1.480,22 1.597,20 1.716,42 1.834,54 1.952,64
a 9 765,44 891,95 1.019,07 1.145,60 1.274,96 1.401,49 1.528,59 1.655,71 1.782,81 1.908,77 2.036,44 2.163,55
a 10 864,97 997,68 1.129,28 1.262,02 1.393,62 1.526,35 1.657,94 1.789,54 1.922,28 2.053,32 2.184,92 2.318,19
a 11 941,45 1.078,69 1.217,04 1.354,81 1.493,15 1.629,82 1.767,62 1.905,40 2.043,75 2.180,41 2.319,32 2.456,55
a 12 1.047,19 1.193,41 1.339,07 1.486,42 1.631,51 1.777,74 1.924,52 2.069,61 2.215,84 2.362,63 2.508,84 2.655,63
a 13 und C 1 1.151,79 1.303,64 1.454,91 1.606,77 1.759,18 1.910,46 2.062,31 2.214,16 2.366,57 2.517,84 2.670,25 2.821,55
a 14 1.258,63 1.415,55 1.571,89 1.728,81 1.887,40 2.044,31 2.201,22 2.358,12 2.515,03 2.671,95 2.828,86 2.986,34
a 15, C 2 und R 1 1.405,44 1.574,72 1.745,12 1.915,52 2.084,81 2.255,21 2.424,50 2.594,34 2.764,19 2.934,04 3.103,86 3.273,15
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.485,29 1.663,57 1.841,29 2.019,57 2.198,97 2.377,25 2.554,39 2.733,25 2.911,53 3.090,94 3.268,64 3.446,38
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.485,29 1.669,18 1.856,47 2.043,18 2.229,90 2.417,74 2.603,33 2.789,49 2.976,77 3.164,04 3.350,20 3.537,48
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.636,01 1.842,41 2.049,93 2.256,90 2.463,29 2.670,25 2.877,77 3.084,19 3.291,72 3.497,54 3.705,08 3.912,59
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.751,86 1.985,82 2.219,23 2.453,18 2.687,14 2.921,09 3.154,49 3.388,44 3.621,27 3.855,24 4.089,18 4.322,58


.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 4) Anlage VId 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010, danach ersetzt durch Anlage VI

  ab 1. Januar 2009

- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 456,11 538,21 620,90 704,12 787,36 870,04 952,14 1.036,49 1.117,50 1.201,85 1.283,94 1.367,19
a 9 535,40 624,25 713,12 801,97 891,95 980,81 1.070,24 1.159,10 1.247,41 1.336,26 1.426,25 1.513,42
a 10 605,71 698,48 790,75 882,97 975,76 1.068,55 1.161,36 1.253,58 1.345,26 1.436,93 1.529,71 1.621,96
a 11 658,00 755,87 851,46 948,21 1.044,39 1.141,10 1.237,28 1.334,00 1.430,74 1.526,91 1.623,08 1.719,26
a 12 732,80 835,17 938,64 1.039,88 1.142,22 1.244,02 1.346,94 1.449,31 1.551,65 1.653,46 1.755,78 1.858,16
a 13 und C 1 805,91 912,21 1.018,50 1.125,36 1.231,09 1.337,39 1.444,25 1.550,53 1.656,83 1.763,11 1.869,41 1.975,70
a 14 881,27 990,94 1.100,61 1.211,40 1.321,07 1.431,30 1.540,96 1.650,64 1.760,31 1.870,54 1.980,77 2.090,42
a 15, C 2 und R 1 984,20 1.102,86 1.221,52 1.340,20 1.458,86 1.576,95 1.697,31 1.816,54 1.934,64 2.053,87 2.172,53 2.291,75
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.039,88 1.164,72 1.289,01 1.413,30 1.539,29 1.663,57 1.788,42 1.913,26 2.038,69 2.163,55 2.287,83 2.412,12
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.039,88 1.168,65 1.299,70 1.430,74 1.560,65 1.691,11 1.823,30 1.953,20 2.084,23 2.214,16 2.346,33 2.476,80
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.145,05 1.289,58 1.434,68 1.579,78 1.724,31 1.869,41 2.014,50 2.159,04 2.304,13 2.448,67 2.593,78 2.737,75
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.226,59 1.389,68 1.553,90 1.716,99 1.880,66 2.044,31 2.207,97 2.371,07 2.535,86 2.698,38 2.862,03 3.026,26

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 4) Anlage VIe 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010, danach ersetzt durch Anlage VI

  Gültig ab 1. Januar 2009

- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 553,96 652,94 754,74 854,28 955,51 1.056,19 1.157,41 1.258,63 1.357,64 1.458,86 1.558,96 1.660,19
a 9 650,68 758,66 866,65 974,65 1.083,75 1.190,59 1.299,70 1.407,13 1.515,11 1.623,08 1.730,50 1.838,48
a 10 734,49 847,53 959,44 1.072,49 1.184,41 1.297,45 1.408,81 1.521,29 1.632,63 1.745,12 1.858,16 1.970,08
a 11 799,73 917,26 1.034,82 1.151,79 1.268,20 1.385,19 1.503,28 1.619,70 1.737,25 1.854,22 1.971,21 2.088,20
a 12 890,28 1.014,57 1.138,86 1.262,59 1.386,30 1.510,59 1.635,47 1.759,18 1.884,59 2.008,32 2.132,04 2.256,90
a 13 und C 1 979,14 1.108,49 1.236,70 1.366,63 1.495,41 1.623,63 1.752,99 1.882,34 2.011,69 2.140,49 2.269,83 2.398,62
a 14 1.069,69 1.204,10 1.336,26 1.470,11 1.603,39 1.737,80 1.870,54 2.003,81 2.137,67 2.271,52 2.404,25 2.539,21
a 15, C 2 und R 1 1.194,53 1.338,49 1.483,03 1.627,57 1.772,68 1.916,64 2.060,63 2.205,17 2.349,71 2.493,67 2.638,20 2.782,18
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.262,59 1.413,30 1.565,73 1.716,99 1.868,84 2.020,13 2.171,98 2.323,27 2.475,11 2.626,40 2.778,24 2.929,53
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.262,59 1.419,49 1.576,95 1.737,25 1.895,26 2.054,99 2.213,03 2.371,63 2.531,35 2.689,39 2.847,98 3.006,58
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.390,24 1.566,28 1.742,31 1.918,35 2.093,25 2.270,40 2.445,87 2.621,89 2.796,79 2.973,41 3.149,41 3.325,45
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.490,34 1.687,76 1.887,40 2.085,36 2.283,90 2.482,41 2.681,50 2.880,03 3.077,43 3.276,54 3.475,04 3.674,70

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 5) Anlage VIf 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010, danach ersetzt durch Anlage VI

  Gültig ab 1. Januar 2009


(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 1.030,88 1.205,78 1.379,00 1.554,47 1.725,99 1.900,91 2.075,82 2.250,71 2.424,50 2.597,71 2.771,49 2.946,98
a 9 1.207,46 1.393,62 1.582,01 1.767,04 1.953,79 2.139,93 2.326,08 2.513,90 2.700,06 2.886,22 3.074,06 3.260,77
a 10 1.365,50 1.559,52 1.752,99 1.945,89 2.139,35 2.333,40 2.526,83 2.720,87 2.915,46 3.107,81 3.301,84 3.495,87
a 11 1.486,42 1.688,88 1.892,47 2.094,92 2.298,52 2.502,10 2.704,58 2.907,58 3.111,18 3.314,21 3.517,79 3.720,26
a 12 1.652,32 1.867,16 2.081,42 2.295,71 2.509,98 2.724,24 2.938,53 3.153,35 3.367,64 3.581,90 3.796,17 4.010,44
a 13 und C 1 1.817,66 2.041,49 2.264,77 2.488,60 2.712,99 2.935,72 3.159,55 3.383,94 3.608,33 3.831,05 4.054,87 4.279,83
a 14 1.984,70 2.215,29 2.446,99 2.678,14 2.909,84 3.142,11 3.372,69 3.603,85 3.834,42 4.066,12 4.296,71 4.529,54
a 15, C 2 und R 1 2.218,11 2.470,05 2.721,43 2.972,82 3.223,67 3.475,04 3.727,00 3.978,39 4.229,80 4.480,61 4.730,88 4.983,96
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.352,51 2.615,72 2.880,03 3.144,35 3.406,43 3.670,21 3.932,83 4.197,17 4.460,37 4.723,57 4.987,91 5.251,11
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2.353,06 2.630,32 2.907,03 3.183,73 3.460,43 3.737,13 4.014,38 4.291,09 4.567,78 4.844,49 5.121,76 5.397,88
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2.623,59 2.927,85 3.231,53 3.536,35 3.840,60 4.144,85 4.449,11 4.753,94 5.057,64 5.362,45 5.666,72 5.971,54
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.829,43 3.173,05 3.517,23 3.861,41 4.205,04 4.548,11 4.892,85 5.235,93 5.579,55 5.924,28    

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 5)
Anlage VIg 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010, danach ersetzt durch Anlage VI

  Gültig ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 885,21 1.031,43 1.179,90 1.326,70 1.474,61 1.623,08 1.769,87 1.918,35 2.066,25 2.212,46 2.361,50 2.507,17
a 9 1.033,67 1.190,59 1.352,58 1.510,05 1.668,06 1.826,67 1.984,70 2.142,18 2.300,78 2.459,92 2.617,95 2.776,55
a 10 1.169,23 1.335,69 1.500,48 1.666,95 1.832,29 1.996,52 2.162,42 2.326,63 2.493,67 2.658,45 2.823,24 2.989,70
a 11 1.275,52 1.448,18 1.620,83 1.794,05 1.966,70 2.139,93 2.312,58 2.486,35 2.659,01 2.831,67 3.004,89 3.178,10
a 12 1.418,93 1.600,02 1.782,22 1.963,89 2.146,10 2.327,21 2.509,42 2.691,62 2.873,85 3.054,94 3.236,60 3.418,24
a 13 und C 1 1.561,21 1.751,30 1.940,83 2.130,92 2.321,57 2.511,11 2.700,64 2.890,15 3.081,38 3.270,89 3.460,43 3.650,52
a 14 1.703,50 1.898,64 2.094,92 2.291,75 2.488,05 2.684,32 2.880,59 3.075,75 3.272,59 3.469,43 3.665,14 3.861,98
a 15, C 2 und R 1 1.904,84 2.117,99 2.330,57 2.544,28 2.758,00 2.971,15 3.183,73 3.396,32 3.610,58 3.823,74 4.036,87 4.249,46
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.020,69 2.244,54 2.467,80 2.691,62 2.914,90 3.138,73 3.361,45 3.585,28 3.808,55 4.032,39 4.255,66 4.478,93
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2.025,75 2.260,26 2.495,36 2.730,43 2.964,96 3.200,04 3.435,12 3.670,21 3.904,72 4.140,37 4.375,45 4.609,42
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2.259,15 2.517,29 2.777,12 3.035,25 3.294,52 3.552,11 3.810,80 4.069,50 4.328,75 4.587,47 4.845,61 5.104,88
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.440,25 2.731,56 3.024,57 3.315,33 3.608,33 3.899,66 4.191,55 4.483,43 4.775,30 5.066,63    

.

  Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 5) Anlage VIh 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010,danach ersetzt durch Anlage VI

Gültig ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 bis a 8 740,67 863,84 983,63 1.105,68 1.226,59 1.347,51 1.468,97 1.590,46 1.712,49 1.833,42 1.954,33 2.075,82
a 9 866,65 997,68 1.129,28 1.258,63 1.390,24 1.521,84 1.652,87 1.785,62 1.917,22 2.048,26 2.179,85 2.311,46
a 10 980,26 1.114,66 1.250,77 1.384,06 1.519,59 1.654,58 1.790,12 1.925,63 2.060,05 2.196,16 2.329,44 2.464,42
a 11 1.067,43 1.211,40 1.353,68 1.496,54 1.639,95 1.782,22 1.925,63 2.067,37 2.210,78 2.353,64 2.496,48 2.639,88
a 12 1.186,09 1.336,81 1.488,10 1.638,26 1.788,42 1.938,58 2.089,30 2.238,89 2.390,75 2.540,92 2.691,62 2.841,22
a 13 und C 1 1.307,01 1.461,12 1.617,46 1.773,24 1.929,02 2.083,68 2.238,34 2.394,67 2.549,91 2.705,12 2.860,91 3.016,14
a 14 1.427,37 1.588,77 1.749,06 1.909,35 2.070,75 2.232,16 2.393,55 2.553,85 2.715,81 2.877,23 3.037,50 3.198,91
a 15, C 2 und R 1 1.595,53 1.772,11 1.947,58 2.123,62 2.299,64 2.476,24 2.652,26 2.828,29 3.004,32 3.180,35 3.357,50 3.532,99
a 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.693,95 1.878,40 2.062,31 2.247,91 2.431,82 2.616,27 2.801,86 2.985,75 3.170,24 3.354,13 3.540,29 3.724,76
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.698,44 1.892,47 2.085,94 2.279,39 2.473,41 2.666,89 2.860,91 3.054,38 3.248,40 3.441,87 3.636,45 3.829,36
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.898,09 2.111,24 2.323,27 2.536,42 2.748,43 2.961,03 3.173,05 3.386,19 3.598,21 3.810,24 4.023,40 4.235,41
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.053,32 2.294,02 2.536,42 2.777,68 3.018,37 3.260,22 3.501,47 3.741,61 3.984,01 4.225,85    


.

  Auslandskinderzuschlag ( § 56) Anlage VIi 08d 08e 09
Gültig bis 30.Juni 2010,danach ersetzt durch Anlage VI

  Gültig ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge in Euro je Kind)

  nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe Stufe des Auslandszuschlags
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12  
a 2 bis a 16
B 1 bis B 11
134,41 154,11 174,34 192,89 213,71 233,41 252,52 272,20 291,88 312,13 331,82 349,81 134,41

.

  Anwärtergrundbetrag Anlage VIII 08d 08e 09 09a

Gültig ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 2 bis a 4 772,66
a 5 bis a 8 887,81
a 9 bis a 11 939,29
a 12 1.072,60
a 13 1.102,93
a 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B)
oder R 1
1.136,24

Gültig ab 1. Juli 2009

(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss Grundbetrag des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 2 bis a 4 794
a 5 bis a 8 912
a 9 bis a 11 964
a 12 1.101
a 13 oder R 1 1.166

Gültig ab 1.Januar 2011

(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 2 bis a 4 813,37
a 5 bis a 8 934,25
a 9 bis a 11 987,52
a 12 1.127,86
a 13 oder R 1 1.194,45

.

  Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen Anlage IX 08d 08e 09 09 09a

Gültig ab 1. Januar 2009

(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz    
§ 44 bis zu 102,26
§ 48 Abs. 2 bis zu 102,26
§ 78 bis zu 76,69
Bundesbesoldungsordnungen a und B    
Vorbemerkungen    
Nummer 2 Abs. 2   127,82
Nummer 4   51,13
Nummer 4a   76,69
Nummer 5    
Die Zulage beträgt für    
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 5 und a 6
  35,79
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9
  51,13
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
  76,69
Nummer 5a    
Abs. 1    
Buchstabe a   92,03
Buchstabe b   153,39
Buchstabe c   219,86
Abs. 2    
Nr. 1    
Buchstabe a   138,05
Buchstabe b   102,26
Nr. 2    
Buchstabe a   102,26
Buchstabe b   40,90
Nr. 3   66,47
Nr. 4 und 5   61,36
Nr. 6    
Buchstabe a   102,26
Buchstabe b   102,26
Nr. 7    
Buchstabe a   102,26
Buchstabe b   40,90
Nr. 8    
Buchstabe a   127,82
Buchstabe b   66,47
Nr. 9   61,36
Nummer 6    
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a   460,16
Buchstabe b   368,13
Buchstabe c   294,50
Abs. 1 Satz 2 585,37
Nummer 6a   102,26
Nummer 7    
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a 2 bis a 5   a 5
a 6 bis a 9   a 9
a 10 bis a 13   a 13
a 14, a 15, B 1   a 15
a 16, B 2 bis B 4   B 3
B 5 bis B 7   B 6
B 8 bis B 10   B 9
B 11   B 11
Nummer 8    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   115,04
a 6 bis a 9   153,39
a 10 und höher   191,73
Nummer 8a    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   70,06
a 6 bis a 9   95,53
a 10 bis a 13   117,82
a 14 und höher   140,11
für Anwärter der Laufbahngruppe    
des mittleren Dienstes   50,96
des gehobenen Dienstes   66,87
des höheren Dienstes   82,80
Nummer 8b    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   92,03
a 6 bis a 9   122,71
a 10 bis a 13   153,39
a 14 und höher   184,07
Nummer 9    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   63,69
von zwei Jahren   127,38
Nummer 9a    
Abs. 1    
Buchstabe a   102,26
Buchstabe b   204,52
Buchstabe c   153,39
Abs. 2    
Buchstabe a   40,90
Buchstabe b   51,13
Nummer 10 Abs. 1    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   63,69
von zwei Jahren   127,38
Nummer 11 585,37
Nummer 12   95,53
Nummer 13a bis zu 76,69
Nummer 13c    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 7   46,02
a 8 bis a 11   61,36
a 12 bis a 15   71,58
a 16 und höher   92,03
Nummer 13d    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 und a 3   12,78
a 4 bis a 6   17,90
a 7 bis a 10   35,79
a 11   40,90
a 12 bis a 15   48,57
a 16 bis B 4   58,80
B 5 bis B 7   71,58
Nummer 19 Satz 1   224,22
Nummer 21   188,10
Nummer 25   38,35
Nummer 26 Abs. 1    
Die Zulage beträgt für Beamte    
des mittleren Dienstes   17,05
des gehobenen Dienstes   38,35
Nummer 27    
Abs. 1    
Buchstabe a    
Doppelbuchstabe aa   17,36
Doppelbuchstabe bb   67,92
Buchstabe b   75,49
Buchstabe c   75,49
Abs. 2    
Buchstabe a    
Doppelbuchstabe bb   50,58
Buchstabe b und c   75,49
Nummer 30   23,01
Besoldungsgruppen Fußnote  
a 2 1 32,42
  2 17,73
  3 59,80
a 3 1, 5 59,80
  2 32,42
  7 30,20
a 4 1, 4 59,80
  2 32,42
  5 6,51
a 5 3 32,42
  4, 6 59,80
a 6 6 32,42
a 7 2 40,26
  5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldunggruppe a 8
a 8 2 51,88
a 9 2, 3, 6 241,39
  7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 9
a 12 7, 8 140,21
a 13 6 112,13
  7 168,19
  11, 12, 13 245,32
a 14 5 168,19
a 15 7 168,19
B 10 1 388,66
Bundesbesoldungsordnung R    
Vorbemerkungen    
Nummer 2    
Die Zulage beträgt   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   R 1
R 2 bis R 4   R 3
R 5 bis R 7   R 6
R 8 bis R 10   R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   a 15
R 2 bis R 4   B 3
R 5 bis R 7   B 6
R 8 bis R 10   B 9
Nummer 4   38,35
Besoldungsgruppen Fußnote  
R 1 1, 2 185,95
R 2 3 bis 8, 10 185,95
R 3 3 185,95
R 8 2 371,84
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Gültig ab 1. Juli 2009

(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -


Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz    
§ 44 bis zu 104,82
Bundesbesoldungsordnungen a und B    
Vorbemerkungen    
Nummer 2 Abs. 2   131,02
Nummer 4   52,41
Nummer 4a   78,61
Nummer 5    
Die Zulage beträgt für    
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 5 und a 6
  36,68
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9
  52,41
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
  78,61
Nummer 5a    
Abs. 1    
Buchstabe a   94,33
Buchstabe b   157,22
Buchstabe c   252,36
Abs. 2    
Nr. 1    
Buchstabe a   141,50
Buchstabe b   104,82
Nr. 2    
Buchstabe a   104,82
Buchstabe b   41,92
Nr. 3   68,13
Nr. 4 und 5   62,89
Nr. 6    
Buchstabe a   104,82
Buchstabe b   104,82
Nr. 7    
Buchstabe a   104,82
Buchstabe b   41,92
Nr. 8    
Buchstabe a   131,02
Buchstabe b   68,13
Nr. 9   62,89
Nummer 6 Abs. 1    
Buchstabe a   471,66
Buchstabe b   377,33
Buchstabe c   301,86
Abs. 1 Satz 2 600,00
Nummer 6a   104,82
Nummer 7    
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a 2 bis a 5   a 5
a 6 bis a 9   a 9
a 10 bis a 13   a 13
a 14, a 15, B 1   a 15
a 16, B 2 bis B 4   B 3
B 5 bis B 7   B 6
B 8 bis B 10   B 9
B 11   B 11
Nummer 8    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   117,92
a 6 bis a 9   157,22
a 10 und höher   196,52
Nummer 8a    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   71,81
a 6 bis a 9   97,92
a 10 bis a 13   120,77
a 14 und höher   143,61
für Anwärter der Laufbahngruppe    
des mittleren Dienstes   52,23
des gehobenen Dienstes   68,54
des höheren Dienstes   84,87
Nummer 8b    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   94,33
a 6 bis a 9   125,78
a 10 bis a 13   157,22
a 14 und höher   188,67
Nummer 9    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   65,28
von zwei Jahren   130,56
Nummer 9a    
Abs. 1    
Buchstabe a   104,82
Buchstabe b   209,63
Buchstabe c   157,22
Abs. 2    
Buchstabe a   41,92
Buchstabe b   52,41
Nummer 10 Abs. 1    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   65,28
von zwei Jahren   130,56
Nummer 11 600,00
Nummer 12   97,92
Nummer 13a bis zu 78,61
Nummer 13c    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 7   46,02
a 8 bis a 11   61,36
a 12 bis a 15   71,58
a 16 und höher   92,03
Nummer 13d    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 und a 3   12,78
a 4 bis a 6   17,90
a 7 bis a 10   35,79
a 11   40,90
a 12 bis a 15   48,57
a 16 bis B 4   58,80
B 5 bis B 7   71,58
Nummer 19 Satz 1   229,83
Nummer 21   192,80
Nummer 25   39,31
Nummer 26 Abs. 1    
Die Zulage beträgt für Beamte    
des mittleren Dienstes   17,48
des gehobenen Dienstes   39,31
Nummer 30   23,59
Besoldungsgruppen Fußnote  
a 2 1 33,23
  2 18,17
  3 61,30
a 3 1, 5 61,30
  2 33,23
  7 30,96
a 4 1, 4 61,30
  2 32,23
  5 6,67
a 5 3 33,23
  4, 6 61,30
a 6 6 33,23
a 7 2 41,27
  5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldunggruppe a 8
a 8 2 53,18
a 9 2, 3, 6 247,42
  7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 9
a 12 7, 8 143,72
a 13 6 114,93
  7 172,39
  11, 12, 13 251,45
a 14 5 172,39
a 15 7 172,39
B 10 1 398,38
Bundesbesoldungsordnung R    
Vorbemerkungen    
Nummer 2    
Die Zulage beträgt   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   R 1
R 2 bis R 4   R 3
R 5 bis R 7   R 6
R 8 bis R 10   R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   a 15
R 2 bis R 4   B 3
R 5 bis R 7   B 6
R 8 bis R 10   B 9
Nummer 4   39,31
Besoldungsgruppen Fußnote  
R 1 1, 2 190,60
R 2 3 bis 8, 10 190,60
R 3 3 190,60
R 8 2 381,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Gültig ab 1. Januar 2011

(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz    
§ 44 bis zu 107,38
Bundesbesoldungsordnungen a und B    
Vorbemerkungen    
Nummer 2 Abs. 2   134,22
Nummer 4   53,69
Nummer 4a   80,53
Nummer 5    
Die Zulage beträgt für    
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 5 und a 6
  37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9
  53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
  80,53
Nummer 5a    
Abs. 1    
Buchstabe a   96,63
Buchstabe b   161,06
Buchstabe c   230,86
Abs. 2    
Nr. 1    
Buchstabe a   144,95
Buchstabe b   107,38
Nr. 2    
Buchstabe a   107,38
Buchstabe b   42,94
Nr. 3   69,79
Nr. 4 und 5   64,42
Nr. 6    
Buchstabe a   107,38
Buchstabe b   107,38
Nr. 7    
Buchstabe a   107,38
Buchstabe b   42,94
Nr. 8    
Buchstabe a   134,22
Buchstabe b   69,79
Nr. 9   64,42
Nummer 6 Abs. 1    
Buchstabe a   483,17
Buchstabe b   386,54
Buchstabe c   309,23
Abs. 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a   107,38
Nummer 7    
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a 2 bis a 5   a 5
a 6 bis a 9   a 9
a 10 bis a 13   a 13
a 14, a 15, B 1   a 15
a 16, B 2 bis B 4   B 3
B 5 bis B 7   B 6
B 8 bis B 10   B 9
B 11   B 11
Nummer 8    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   120,80
a 6 bis a 9   161,06
a 10 und höher   201,32
Nummer 8a    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   73,56
a 6 bis a 9   100,31
a 10 bis a 13   123,72
a 14 und höher   147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe    
des mittleren Dienstes   53,50
des gehobenen Dienstes   70,21
des höheren Dienstes   86,94
Nummer 8b    
die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 5   96,63
a 6 bis a 9   128,85
a 10 bis a 13   161,06
a 14 und höher   193,27
Nummer 9    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   66,87
von zwei Jahren   133,75
Nummer 9a    
Abs. 1    
Buchstabe a   107,38
Buchstabe b   214,74
Buchstabe c   161,06
Abs. 2    
Buchstabe a   42,94
Buchstabe b   53,69
Nummer 10 Abs. 1    
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
   
von einem Jahr   66,87
von zwei Jahren   133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12   100,31
Nummer 13a bis zu 80,53
Nummer 13c    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 bis a 7   46,02
a 8 bis a 11   61,36
a 12 bis a 15   71,58
a 16 und höher   92,03
Nummer 13d    
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
   
a 2 und a 3   12,78
a 4 bis a 6   17,90
a 7 bis a 10   35,79
a 11   40,90
a 12 bis a 15   48,57
a 16 bis B 4   58,80
B 5 bis B 7   71,58
Nummer 19 Satz 1   235,44
Nummer 21   197,50
Nummer 25   40,27
Nummer 26 Abs. 1    
Die Zulage beträgt für Beamte    
des mittleren Dienstes   17,91
des gehobenen Dienstes   40,27
Nummer 30   24,17
Besoldungsgruppen Fußnote  
a 2 1 33,04
  2 18,61
  3 62,80
a 3 1, 5 62,80
  2 34,04
  7 31,72
a 4 1, 4 62,80
  2 34,04
  5 6,83
a 5 3 34,04
  4, 6 62,80
a 6 6 34,04
a 7 2 42,28
  5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldunggruppe a 8
a 8 2 54,48
a 9 2, 3, 6 253,46
  7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 9
a 12 7, 8 147,23
a 13 6 117,73
  7 176,60
  11, 12, 13 257,59
a 14 5 176,60
a 15 7 176,60
B 10 1 408,10
Bundesbesoldungsordnung R    
Vorbemerkungen    
Nummer 2    
Die Zulage beträgt   12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   R 1
R 2 bis R 4   R 3
R 5 bis R 7   R 6
R 8 bis R 10   R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
   
R 1   a 15
R 2 bis R 4   B 3
R 5 bis R 7   B 6
R 8 bis R 10   B 9
Nummer 4   40,27
Besoldungsgruppen Fußnote  
R 1 1, 2 195,25
R 2 3 bis 8, 10 195,25
R 3 3 195,25
R 8 2 390,44
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

_______________________ 

*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.

**)Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991(BGBl. S. 1345).

ENDE

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