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Änderungstext
UVMG - Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.11.2008 S. 2130; 21.12.2008 S.2940 08; 05.08.2010 S. 1127 10; 12.04.2012 S. 579 12 Inkrafttreten; 05.12.2012 S. 2447 12a)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland".
b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 169 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zum Fuenften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fuenfter Unterabschnitt Betriebsmittel und Rücklage § 171 Betriebsmittel § 172 Rücklage |
"Fuenfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger § 172 Betriebsmittel § 172a Rücklage § 172b Verwaltungsvermögen § 172c Altersrückstellungen". |
d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Siebter Unterabschnitt Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 176 Ausgleichspflicht § 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz § 178 Höhe des Ausgleichsanteils § 179 Umlegung des Ausgleichsanteils § 180 Freibeträge § 181 Durchführung des Ausgleichs |
"Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 176 Grundsatz § 177 Begriffsbestimmungen § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht § 181 Durchführung des Ausgleichs". |
e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung".
f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 219 Aufbringung der Mittel | " § 219 Beitragsberechnung". |
g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen".
h) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende Angabe eingefügt:
"Elftes Kapitel
Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "kommunalen Trägers" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "zuständigen Trägers" die Angabe "oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches" eingefügt.
b) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Wohnraumförderungsgesetzes" die Wörter "oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen" eingefügt.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "gewählte" die Wörter "oder beauftragte" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen."
4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht."
5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fuenften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
(Stand: 06.09.2023)
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