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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2447)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend."
2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
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"1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint," |
3. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
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"1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen," |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
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"(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art." |
4. § 129a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Beteiligungen" durch die Wörter "bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" und jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Ländern" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend. | "(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend." |
5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 129 Absatz 4 bleibt unberührt."
6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3."
7. § 218d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 218d Besondere Zuständigkeiten |
(Stand: 16.06.2018)
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