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Regelwerk

Änderungstext

BBVAnpG 2010/2011
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011

Vom 19. November 2010
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2010 S. 1552)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.

"(2) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehaltes,
  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. der Amtszulagen,
  4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 0,96 vom Hundert für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag die Monatsbeträge der Anlagen VIa bis VIi."

2. Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 13 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(3) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 0,96 vom Hundert für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag die Monatsbeträge der Anlagen VIa bis VIi." "(3) Ab 1. Juli 2010 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und
  2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI."

2. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch Anhang 14 zu diesem Gesetz ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert desjenigen Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen weiteren Zuschlag zu bestimmen, für den eine Ruhegehaltfähigkeit in einem in der Rechtsverordnung näher bestimmten Umfang vorgesehen werden kann."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2011" und werden die Wörter "1,2 vom Hundert" durch die Wörter "0,6 vom Hundert" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. Juli 2010" durch die Angabe "1. Januar 2011" und werden die Wörter "1,2 vom Hundert" durch die Wörter "0,6 vom Hundert" und die Wörter "0,96 vom Hundert" durch die Wörter "0,48 vom Hundert" ersetzt.

3. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2011" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Januar 2009" durch die Angabe "Januar 2011" und die Angabe "225 Euro" durch die Angabe "240 Euro" ersetzt.

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