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Regelwerk, Anlagentechnik

BDBOSG - BDBOS-Gesetz
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 28. August 2006
(BGBl. I Nr. 41 vom 31.08.2006 S. 2039; 05.02.2009 S.160 09; 29.07.2009 S. 2251 09a; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *; 29.03.2017 S. 626 17; 05.06.2017 S. 1474 17a; 20.11.2019 S. 1626 19; 26.11.2019 S. 1850 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 23.06.2021 S. 1858 21; 28.06.2021 S. 2250 21a; 19.12.2022 S. 2632 22)
Gl.-Nr.: 200-7


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz 17a 20 22

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung 09a 17a 19a 20  21 22

(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie der Bundeswehr und, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie nach § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die Kommunikationsinfrastruktur der Netze des Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugangsberechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes regeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.

(4) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.

(5) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen.

§ 2a Begriffsbestimmungen 19 19a 21 22

(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen

  1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,
  2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
  3. die Gruppenkennung,
  4. die Basisstationskennung,
  5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
  6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie
  7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

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