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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 43 vom 02.12.2019 S. 1850)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "der Bundeswehr und" eingefügt.
b) In Satz 5 wird die Angabe "(Nutzer)" gestrichen.
2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 192246
ENDE |
(Stand: 02.12.2019)
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