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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes

Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 43 vom 02.12.2019 S. 1850)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des BDBOS-Gesetzes

Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "der Bundeswehr und" eingefügt.

b) In Satz 5 wird die Angabe "(Nutzer)" gestrichen.

2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192246

ENDE

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(Stand: 02.12.2019)

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