Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
DNeuG - Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
Vom 5. Februar 2009
(BGBl. I Nr. 7 vom 11.02.2009 S. 160; 19.11.2010 S. 1552; 27.12.2011 S. 2842 11)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BBG - Bundesbeamtengesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(Anm. d. Red.: Änderungen auch eingearbeitet in Neufassung des BBesG vom 19. Juni 2009)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) (Ab 01.Juli 2009) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe "18 und 19" durch die Angabe "18 bis 19a" ersetzt.
b) (Ab 01.Juli 2010) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Abschnitt Auslandsdienstbezüge |
"5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a". |
c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Abschnitt Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen |
"7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68". |
2. (Ab 01.Juli 2010) In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Auslandsdienstbezüge" durch das Wort "Auslandsbesoldung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.
bb) Satz 4
Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und 6" gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Wörter "und die Anwärterbezüge" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" und "oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" gestrichen und die Angabe " § 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " , soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist" gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden."
§ 7 Kaufkraftausgleich(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich).
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion