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PostG - Postgesetz
Vom 22. Dezember 1997
(BGBl I 1997 S. 3294; 18.05.2001 S. 904; 02.09.2001 S. 2271; 29.10.2001 S. 2785; 10.11.2001 S. 2992; 30.01.2002 S. 572; 07.05.2002 S. 1529; 16.08.2002 S. 3218; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 26.06.2013 S. 1738 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.02.2016 S. 254 16; 18.07.2016 S. 1666 16; 29.03.2017 S. 626 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 30.11.2019 S. 1942 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 18.01.2021 S. 2 21; 09.03.2021 S. 324 21a)
Gl.-Nr.: 900-14
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
§ 2 Regulierung
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 3 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abschnitt 2
Lizenzen
§ 5 Lizenzierter Bereich
(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
§ 6 Erteilung der Lizenz
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.
(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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