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Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vom 22. November 1990
(BGBl. I 1990 S. 2507, 2000 S. 1956; 29.10.2002 S. 2785, ber. 2002 S. 2972, 10.11.2001 S. 2992; 11.10.2002 S. 3970 02; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.06.2009 S. 502 09; BGBl. I 27.07.2011 S. 1595 11; 06.06.2013 S. 1482 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 13.04.2017 S. 872 17; 19.06.2020 S. 1328 20;02.06.2021 S. 1275 21; 19.12.2022 S. 2606 22)
Gl.-Nr.: 190-1
(siehe auch => VergVO Verteidigung und Sicherheit)
Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.
(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen 09
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
§ 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes 11 13
(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.
(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
§ 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.
(Stand: 28.08.2023)
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