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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
Vom 27. Juli 2011
(BGBl. Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1595)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. 146 vom 10.06.2009 S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind."
2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter "den Erlass von Verwaltungsakten" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Genehmigungen | " § 30 Verwaltungsakte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
wird aufgehoben.
4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt und nach dem Wort "erschleichen," die Wörter "die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist," gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.
(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
(Stand: 26.04.2021)
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