umwelt-online: Archivdatei - Außenwirtschaftsgesetz (2)

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§ 28 Erlass von Verwaltungsakten 11

(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.

(2) Ausschließlich zuständig sind

  1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Absatz 2, §§ 5 bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;
  2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 5. Im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen;
  3. im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung.

(2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließlich zuständig.

(2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der in § 26 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27 ist nicht anzuwenden.

(3) Soweit für den Erlass von Verwaltungsakten in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass

  1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Absatzes 1,
  2. (weggefallen)
  3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20

zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 29 Weisungsbefugnis

Die Bundesregierung wird ermächtigt, den obersten Landesbehörden Einzelweisungen über die Ausführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in den Fällen zu erteilen, die dem Umfang nach von erheblicher Bedeutung sind oder in denen die Entscheidung von grundsätzlicher Natur ist. Die Weisungen dürfen nur erteilt werden, um die gleich-mäßige Behandlung der Rechtsgeschäfte und Handlungen sicherzustellen oder um die gleichmäßige Beurteilung von Zuwiderhandlungen herbeizuführen.

§ 30 Verwaltungsakte 11

(1) Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) (aufgehoben)

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 31 Rechtsunwirksamkeit

(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt.

(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 5 eine Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft.

(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 6 ein Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.

§ 32 Urteil und Zwangsvollstreckung

(1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung der Genehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Dritter Teil
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 33 Ordnungswidrigkeiten 10 11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 als Straftat geahndet werden kann oder nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. a. ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung Waren einführt,
  3. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwendungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch bewirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung verwendet wird,
  4. als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13 Satz 2) oder
  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer

  1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, §§ 11, 14 bis 21 oder
  2. nach § 8 Absatz 1 oder 2

in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 als Straftat geahndet werden kann. Durch Rechtsverordnung können die Tatbestände bezeichnet werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 mit Geldbuße geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung zu erschleichen,
  2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder entgegen § 46 Absatz 1 die dort bezeichneten Sachen nicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung nicht duldet, entgegen § 46 Absatz 2 eine Erklärung nicht abgibt oder entgegen § 46 Absatz 3 eine Sendung nicht gestellt oder
  4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer la, des Absatzes 3 Nummer 2 und des Absatzes 4 geahndet werden.

§ 34 Straftaten 10

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung

  1. in Teil 1 Abschnitt a oder
  2. in Teil 1 Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nummer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nummer 213.350, 2B351 oder 2B352

der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nummer 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Absatz 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

  1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
  2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
  3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist.

(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung dadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung
    1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
    2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

    beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist,

  2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
  3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
    1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
    2. das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder
    3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stört,
  2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,
  3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in
    1. einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
    2. einem Rechtsakt der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
      enthalten ist oder
  4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
    1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
    2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
    3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
      zu gefährden.

    (7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend.

    § 35 Auslandstaten Deutscher

    § 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.

    § 36 Einziehung und Erweiterter Verfall

    (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine Straftat nach § 34 begangen worden, so können

    1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
    2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

    eingezogen werden.

    (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

    (3) In den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

    § 37 Befugnisse der Zollbehörden

    (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen, die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.

    (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

    (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.

    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren

    (1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

    (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3 Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.

    §§ 39 b is 43 (weggefallen)

    § 44 Allgemeine Auskunftspflicht

    (1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte entsenden. Zur Vornahme der Prüfungen können die Bediensteten der in Satz 3 genannten Stellen und deren Beauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

    (2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, können die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert ausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigenhaben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen.

    (3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.

    (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    § 45 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bekannt geworden sind, und die Meldungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 5 oder § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Darüber hinaus kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Informationen an die anderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen nur zu dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

    (2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzurufen, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist.

    (3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Einrichtung des Abrufverfahrens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich fest.

    (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 3 zu unterrichten.

    (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die von der Leitung des Zollkriminalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

    § 45a (weggefallen)

    § 45b Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

    In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Absatz 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle jedoch nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.

    § 46 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

    (1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist.

    (2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausreist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen beschränkt ist.

    (3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.

    (4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.

    § 46a Kosten

    (1) Die Zollbehörden können

    1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten,
    2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigungen oder
    3. für die Untersuchung von Waren

    bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

    (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 gelten für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für die dort genannten Tätigkeiten die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen.

    Vierter Teil
    Schlussvorschriften

    § 47 Aufhebung von Vorschriften

    (1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden

    1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der britischen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der Französischen Republik in Deutschland;
    2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
    3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;
    4. Artikel I Absatz 1 Unterabsatz f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers - Sperre und Kontrolle von Vermögen;
    5. Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder;
    6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175).

    (2) (Aufhebung anderer Vorschriften)

    § 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)

    § 49 (weggefallen)

    § 50 Überleitungsvorschrift

    (1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Absatz 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über deren Genehmigung nicht entschieden worden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen werden dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

    (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes reicht.

    § 51 (weggefallen)

    § 52 (Inkrafttreten)

    Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes

    Vom 27. Mai 2009
    (BGBl. Nr. 28 vom 29.05.2009 S. 1150)

    Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) wird nachstehend der Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

    1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S.1386),
    2. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037),
    3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897),
    4. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
    weiter .

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