Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon

Vom 4. November 2010
(BGBl. I Nr. 55 vom 11.11.2010 S. 1480)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VwDVG - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes

In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der Angabe "2007" die Wörter "und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr 2010" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter "für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" durch die Wörter "mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematischstatistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" die Wörter "und der geringfügig Beschäftigten" eingefügt.

2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2a) (weggefallen) "(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
  2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 09.05.2008 S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
  2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt."

2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (9) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.

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