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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Vom 6. Juni 2009
(BGBl. II Nr. 17 vom 10.06.2009 S. 502)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem von der internationalen diplomatischen Konferenz in Dublin am 30. Mai 2008 angenommenen und von der Bundesrepublik Deutschland auf der internationalen Zeichnungskonferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 unterzeichneten Übereinkommen über Streumunition wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Übereinkommen über Streumunition vom 06. Juni 2009

( wie eingefügt)

Artikel 2

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen

§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b) In der Angabe zum Fuenften Abschnitt werden nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Antipersonenminen" werden die Wörter "und Streumunition" eingefügt.

3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen
"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition".

4. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 18a Verbot von Antipersonenminen " § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird nach der Angabe "3. Dezember 19972" folgender Satz angefügt:

"Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."

d) In Absatz 3 werden die Wörter "des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter "der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.

5. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen " § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition".

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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