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Regelwerk, Chemikalien

AusgStG - Ausgangsstoffgesetz
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2678)
Gl.-Nr.: 7134-4



§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 1; L 231 vom 06.09.2019 S. 30) sowie der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

§ 3 Kontaktstellen

(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine Kontaktstelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148.

(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Online-Marktplätze nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem die vom Besteller angegebene Lieferadresse liegt. Sofern die Lieferadresse im Falle des Satzes 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes zuständig, in dem der Online-Marktplatz seinen inländischen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder gewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.

(3) Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine bestimmte Telefonnummer für die Annahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 bereitstellen. Die Kontaktstellen haben die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze und gewerbliche Verwender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

§ 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen

Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausländische Gefahrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies

  1. zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder
  2. zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe

erforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kontaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

§ 5 Inspektionsbehörden

Die Landesregierungen haben für den Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständige Inspektionsbehörden gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu benennen.

§ 6 Befugnisse der Inspektionsbehörden

(1) Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(2) Die von den Inspektionsbehörden mit der Überwachung beauftragten Personen können zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 zu den Betriebs- und Geschäftszeiten

  1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen betreten und besichtigen,

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