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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2678)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AusgStG - Ausgangsstoffgesetz
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. aus dem Ausgangsstoffgesetz:
Straftaten nach § 13 Absatz 3,".

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

ID 202372

ENDE

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