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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 1, ber. L 231 S. 30)



Neufassung -Ersetzt zum 01.02.2021 VO (EU) 98/2013

s.a.: AusgStG - Ausgangsstoffgesetz

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielte außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2) Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dazu beigetragen hat, die Gefährdung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verringern, ist es notwendig, das Kontrollsystem für Ausgangsstoffe, die für die Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, zu verschärfen. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(3) Durch die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurde für die Mitglieder der Allgemeinheit der Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und deren Verwendung eingeschränkt. Ungeachtet dieser Einschränkung konnten die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden, diese Stoffe auf der Grundlage eines Genehmigungs- und Registrierungssystems für die Mitglieder der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Deshalb bestanden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Einschränkungen und Kontrollen für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, was zu Handelshemmnissen innerhalb der Union führen kann und damit das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Zudem haben die bestehenden Einschränkungen und Kontrollen kein ausreichendes Maß an öffentlicher Sicherheit gewährleistet, da sie Kriminelle nicht ausreichend am Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gehindert haben. Die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe ist hoch geblieben und entwickelt sich ständig weiter.

(4) Angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen sollte das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verschärft und harmonisiert werden. Durch solch eine Verschärfung und Harmonisierung sollte auch der freie Verkehr von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe im Binnenmarkt gewährleistet, der Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern gefördert und die Innovation - beispielsweise die Entwicklung von sichereren Chemikalien, die an die Stelle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe treten können - unterstützt werden.

(5) Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören das Ausmaß der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Bedrohung, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird, und der die Verwendung dieses Ausgangsstoffes für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen deutlich weniger wahrscheinlich macht.

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