Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Chemikalien |
GÜG - Grundstoffüberwachungsgesetz
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können
Vom 11. März 2008
(BGBl. I Nr. 9 vom 18.03.2008 S. 306; 06.06.2013 S. 1482 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 06.03.2017 S. 403 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 13.04.2017 S. 872 17b; 09.08.2019 S. 1202 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 402 21; 28.06.2022 S. 938 22; 12.12.2023 Nr. 359 23)
Gl.-Nr.: 2121-6-27
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 2 Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
§ 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung 17a
(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
(2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9
(Stand: 21.12.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion