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Regelwerk, EU 2004, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 1;
VO 219/2009/EG - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109 Inkrafttreten;
VO (EU) 1258/2013 - ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 21 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1443 - ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2016 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/729 - ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 4 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1737 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwendung, ber. 2021 L 282 S. 38 A;
VO (EU) 2022/1518 - ABl. L 236 vom 13.09.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/196 - ABl. L 27 vom 31.01.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1331 - ABl. L 2024/1331 vom 14.05.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL"n und VO"en s. Art. 17

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2015/1011

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates 4 das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend das "Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, abgeschlossen.

(2) Die Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betreffend den Handel mit Drogenausgangsstoffen (d. h. Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) sind, soweit der Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betroffen ist, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 5 umgesetzt worden.

(3) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Dies erfordert, dass Maßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Derartige Maßnahmen wurden durch die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden 6, eingeführt. Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit einheitliche Regelungen zur Anwendung kommen, erscheint eine Verordnung besser geeignet als die geltende Richtlinie.

(4) Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union ist es von Bedeutung, die Richtlinie 92/109/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen, da jede Änderung jener Richtlinie und ihrer Anhänge nationale Umsetzungsmaßnahmen in 25 Mitgliedstaaten auslösen würde.

(5) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat 1992 durch Beschlüsse auf ihrer 35. Sitzung zusätzliche Stoffe in die Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen aufgenommen. In der vorliegenden Verordnung sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden, damit Fälle unerlaubter Abzweigungen von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft aufgedeckt werden können und sichergestellt wird, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt gemeinsame Überwachungsregeln gelten.

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(Stand: 24.05.2024)

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