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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1331 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1331 vom 14.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden haben die Beschlagnahme von Natriumsalz von Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) im Zusammenhang mit der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen gemeldet.

(3) IMDPAM wird zur Herstellung von 3,4-Methylenodioxyphenylpropan-2-on verwendet, das wiederum ein Ausgangsstoff für 3,4-Methylenodioxymethamphetamin (MDMA), allgemein bekannt als "Ecstasy", ist.

(4) MDMa gehört zu den in der Union am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen. Es ist bekannt, dass es erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit darstellt.

(5) Daher sollte IMDPAM in die Liste der erfassten Stoffe auf Unionsebene aufgenommen werden, um seine Kontrolle und Überwachung zu verstärken.

(6) Darüber hinaus wurden sieben Ester von 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) und sechs Ester von 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) als mögliche Ersatzstoffe für BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure bei der unerlaubten Herstellung von Drogen identifiziert. Diese Ester können leicht so konzipiert werden, dass die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 sind, vermieden werden. Sie können auch leicht in die beiden erfassten Stoffe umgewandelt werden. Um ihre Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, sollten die betreffenden Ester auch in die Liste der erfassten Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(7) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1.

(8) IMDPAM und die identifizierten Ester von BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure stellen in der Union eine erhebliche Gefahr für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit dar. Eine legale Herstellung dieser Stoffe, ein legaler Handel mit ihnen oder eine legale Verwendung außer für Forschungszwecke sind nicht bekannt. Die Aufnahme dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wäre daher eine angemessene Reaktion zur Verhinderung ihrer Verwendung in der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und würde zugleich keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission 3 wurde roter Phosphor in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden "KN") neu eingestuft. Die KN-Codes in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr.

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(Stand: 27.05.2024)

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