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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern

(ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1, ber. 2006 L 61 S. 23;
VO (EU) 1259/2013 - ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 30;
VO (EU) 2016/1443 - ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2016 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/729 - ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 4 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1737 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwendung, ber. 2021 L 282 S. 38 A;
VO (EU) 2022/1518 - ABl. L 236 vom 13.09.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/196 - ABl. L 27 vom 31.01.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1331 - ABl. L 2024/1331 vom 14.05.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 3677/90

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet wurde, nachstehend "Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, ist Teil der weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung unerlaubter Drogen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Gemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen und das Übereinkommen mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates 1 im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

(2) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betrifft den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Da Bestimmungen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen die Zollvorschriften der Gemeinschaft berühren, müssen gemeinschaftliche Vorschriften für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.

(3) Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten, das die Tatsache berücksichtigt, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich legal ist. Folglich sind Maßnahmen ergriffen worden, mit denen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Bestreben, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen an die Hersteller illegaler Drogen zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie und anderer Wirtschaftsbeteiligter hergestellt wird.

(4) Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen wurde unter Berücksichtung des Berichts der Chemical Action Task Force mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 2 ein System zur Meldung verdächtiger Vorgänge eingerichtet. Dieses auf eine enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten gestützte System wird durch Maßnahmen wie etwa Dokumentierung, Kennzeichnung, Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten sowie durch Verfahren für und Anforderungen an Ausfuhren verstärkt.

(5) Auf der Grundlage des Aktionsplans der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004), der vom Europäischen Rat in Feira im Juni 2000 gebilligt wurde, veranlasste die Kommission eine Bewertung des Gemeinschaftssystems zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um Schlussfolgerungen aus der Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu ziehen.

(6) Der Bewertung zufolge und zur Stärkung der Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen ist es notwendig, die Überwachungsvorschriften auf in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die den Handel zwischen Drittländern erleichtern, auszudehnen, ein Gemeinschaftskonzept für die Verfahren zur Erlaubniserteilung einzuführen und die Überwachungsvorschriften für Nichterhebungsverfahren zu verschärfen.

(7) Die Verfahren für und Anforderungen an Ausfuhren sollten strenger gefasst werden, damit die Kontrollen auf die empfindlichsten Drogenausgangsstoffe ausgerichtet und konzentriert werden können, während durch vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr von Massengütern ein übermäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Zwar wird uneingeschränkt anerkannt, dass Vorausfuhrunterrichtungen effizient und praktikabel sind, doch sollte eine Strategie entwickelt werden, damit das Potenzial dieses Systems soweit wie möglich ausgeschöpft werden kann.

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