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Änderungstext
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften *
Vom 6. März 2017
(BGBl. I Nr. 11 vom 09.03.2017 S. 403)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."
1a. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort "ausgesäte" gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 3 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen."
2. In Anlage I werden in der Position "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" in Buchstabe e die Wörter "in den Anlagen II und III"durch die Wörter "in Anlage III" ersetzt.
3. In Anlage II wird folgende Position gestrichen:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen |
chemische Namen (IUPAC) |
"- | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) |
- |
- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind -". |
4. In Anlage III wird die Position
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
"- | Cannabis Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) |
- |
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -". |
wie folgt gefasst:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
"- | Cannabis Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) |
- |
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -". |
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Dem § 15 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in Form von getrockneten Blüten."
Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Zubereitungen" ein Komma und werden die Wörter "Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten," eingefügt.
2. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100.000 mg,".
b) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Amfetamin," das Wort "Cannabis," eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Alfentanil," das Wort "Cannabis," eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
(Stand: 07.10.2020)
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