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FMStFG - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Vom 17. Oktober 2008
(BGBl I Nr. 46 vom 17.10.2008 S. 1982; 07.04.2009 S. 725 09; 16.07.2009 S. 1959 09a; 17.07.2009 S. 1980 09b; 09.12.2010 S. 1900 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 24.02.2012 S. 206 12;13.09.2012 S. 1914 12a; 28.11.2012 S. 2369 12b; 20.12.2012 S. 2777 12c; 13.02.2013 S. 174 13; 28.08.2013 S. 3395 13a / 13b; 10.12.2014 S. 2091 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.11.2015 S. 1864 15a; 23.12.2016 S. 3171 16; 23.06.2017 S. 1693 17a; 10.07.2018 S. 1102 18; 27.03.2020 S. 543 20)
Gl.-Nr.: 660-3
Abschnitt 1 20
Finanzmarktstabilisierung
Teil 1 15a
Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds 09 10 12c 14
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes
Teil 2 15a 16
Institutioneller Rahmen
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr 09 10 16
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.
§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung 09 09b 09b 10 12 12c 14 15a 16
(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort. Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA" (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.
(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
(Stand: 28.08.2023)
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