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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Vom 17. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 43 vom 22.07.2009 S. 1980)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter "- Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" gestrichen.
b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d Frist für Antragstellung".
c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten".
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d".
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "- Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine "Finanzmarktstabilisierungsanstalt - FMSA" (Anstalt) als rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die organisatorisch von der Deutschen Bundesbank getrennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt ist der Sitz der Deutschen Bundesbank. | "(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA" (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. | "(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. | "(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden." |
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. 177 vom 30.06.2006 S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. 145 vom 30.04.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter "nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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