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Änderungstext
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
Vom 16. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 43 vom 22.07.2009 S. 1959)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale | " § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag." |
2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4, die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. | "Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer." |
3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter "eine Million Euro" durch die Wörter "drei Millionen Euro" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge."
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.
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"3. Beiträge zu
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(Stand: 26.04.2021)
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