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Regelwerk
Änderungstext

CRD IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3395)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch

§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

" § 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

§ 1b (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute " § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören".

c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung".

d) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken".

e) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen".

f) Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 

alt neu
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

§ 10b (aufgehoben)

§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen

" § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

§ 10b (weggefallen)

§ 10c Kapitalerhaltungspuffer

§ 10d Antizyklischer Kapitalpuffer

§ 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken

§ 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute

§ 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute

§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute

§ 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung".

g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen " § 12 (weggefallen)".

h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten

§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten

§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

" § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung

§§ 13a und 13b (weggefallen)".

i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 18a Verbriefungen

§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers

§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14

§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1

§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18

§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

" §§ 18a und 18b (weggefallen)

§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1

§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

§§ 20a bis 20c (weggefallen)

§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz 1

§ 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite".

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