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Regelwerk

Änderungstext

FMStErgG - Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz
Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes

Vom 7. April 2009
(BGBl. I Nr. 18 vom 08.04.2009 S. 725)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird wie folgt geändert:

0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Anteilserwerb".

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen" durch die Wörter " , Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden."

b) Im neuen Satz 5 wird das Wort "Berlin" durch die Wörter "der Sitz der Deutschen Bundesbank" ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Fonds" durch das Wort "Bund" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient."

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds aufzunehmen. "In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen."

3a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 6 bis 8" durch die Angabe " §§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Finanzen" die Wörter "in den Fällen der §§ 6 bis 8" sowie nach den Wörtern "auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors" ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" durch die Wörter "nach den §§ 6 bis 8" ersetzt.

3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Anteilserwerb

Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Der Fonds" und die Angabe "36 Monaten" durch die Angabe "60 Monaten" ersetzt und wird am Ende vor dem Punkt der folgende Satzteil eingefügt:

" ; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und für maximal ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

  1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,
  2. dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,
  3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung."

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter "nach den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes" ersetzt.

6. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds
"Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"

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