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Regelwerk

 

Änderungstext

Restrukturierungsgesetz - Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten,
zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

Vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 63 vom 14.12.2010 S. 1900)



Artikel 1
KredReorgG - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

( wie eingefügt)  

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität " § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität".

b) Nach der Angabe zu § 45b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45c Sonderbeauftragter".

c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen " § 46a (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 46c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Berechnung von Fristen " § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen".

e) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für
die Stabilität des Finanzsystems

§ 48a Übertragungsanordnung

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung § 48f Durchführung der Ausgliederung

§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j Partielle Rückübertragung § 48k Partielle Übertragung

§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n Unterrichtung

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

§ 48r Rechtsschutz

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung".

f) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "46a" durch die Angabe "46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "46a bis 46c" durch die Wörter "46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "46a bis 46c" durch die Wörter "46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c" ersetzt.

3. In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe " § 45 Abs. 3" durch die Angabe " § 45 Absatz 4" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen" durch die Wörter "die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten" ersetzt.

5. § 22o wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 46a" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 46a" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist."

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(Stand: 21.01.2019)

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