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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

ErbStG - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378; ...; 29.12.2003 S. 3076; 10.10.2007 S. 2332 07; 24.12.2008 S. 3018 08 08; 22.12.2009 S. 3950 09; 08.12.2010 S. 1768 10; 01.11.2011 S. 2131 11; 07.12.2011 11a; 15.03.2012 BGBl. II S. 178 12; 26.06.2013 S. 1809 13; 29.06.2015 S. 1042 15; 02.11.2015 S. 1834 15a; 31.07.2016 S. 1914 16; 04.11.2016 S. 2464 16a; 23.06.2017 S. 1682 17; 18.07.2017 S. 2730 17a; 11.12.2018 S. 2338 18; 25.03.2019 S. 357 19; 26.11.2019 S. 1794 19a i.K.; 21.12.2020 S. 3096 20; 12.05.2021 1 S. 990 21; 25.06.2021 S. 2050 21a; 25.06.2021 S. 2056 21b; 16.07.2021 S. 2931 21c; 16.07.2021 S. 2947 21d; 22.12.2023 Nr. 411 23; 27.03.2024 Nr. 108 24; 02.12.2024 Nr. 387 24a)
Gl.-Nr.: 611-8-2-2/1



(Entscheidung BVerfG vom 23.06.2009 siehe =>, vom 17.12.2014 siehe =>)

I. Steuerpflicht

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen;
  2. die Schenkungen unter Lebenden;
  3. die Zweckzuwendungen;
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

§ 2 Persönliche Steuerpflicht 11a 17 24

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

  1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
    1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
    3. unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
      aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
      bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

    sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,

    1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
  3. in allen anderen Fällen, für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.

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