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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2338)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6b Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt."

2. § 22a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Wörter " § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

3. Dem § 52 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:

" § 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."

4. In § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter "nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

5. In § 92a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Wörter "auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 93 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a." angefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 werden jeweils die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist" ersetzt.

b) Nummer 36 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter ", mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; "Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;"

c) In Nummer 56 Satz 1 werden die Wörter "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist" durch die Wörter "entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist" ersetzt.

d) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist" durch die Wörter "entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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