umwelt-online: BewG - Bewertungsgesetz (3/10)
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§ § 100 bis 102 (aufgehoben)
§ 103 Schulden und sonstige Abzüge
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
§ § 105 bis 108 (aufgehoben)
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
§ 109a (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
§ § 110 bis 120 (aufgehoben)
§ 121 Inlandsvermögen
Zum Inlandsvermögen gehören:
§ 121a, § 122 (aufgehoben) 19a
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 124 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 125, § 126, § 127, § 128 (aufgehoben) 19a
§ 129, § 129a, § 130, § 131, § 132, § 133 (aufgehoben) 19a
§ § 134, 135, 136, § 137 (aufgehoben) 19a
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 08
§ 138 06a, § 139 (aufgehoben) 19a
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 140, § 141, § 142 § 143, § 144 (aufgehoben) 19a
§ 145 (aufgehoben) 06a 11a 19a
(Stand: 18.12.2024)
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