Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes *
- Bremen -

Vom 11. Dezember 2008
(ABl. Nr. 143 vom 23.12.2008 S. 1106; 01.05.2022 S. 242aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

A. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1. Beqriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt (§ 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand einer Rechtsvorschrift verwirklicht, die die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz und Energie anzuwenden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

3.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG - Einverständnis des Betroffenen nach Belehrung über sein Weigerungsrecht, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde bestimmten Frist - sind zu beachten. Zur Bemessung des Verwarngeldes wird auf den Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstige Ordnungswidrigkeiten der Freien Hansestadt Bremen - Der Senator für Inneres - hingewiesen.

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren "Denkzettels" zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist (§ 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

1. Regel - und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel - und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel - und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

2.1 Allgemeines

Die Regel - und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (s. Nr. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (s. 2.4) werden. Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist - soweit nichts anderes vorgesehen - nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem Betrag unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.

2.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder/und der Täter
  2. sich uneinsichtig zeigt,
  3. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  4. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
  5. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. III. Nr. 3) oder
  6. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

2.3 Gewinnabschöpfung

Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG): Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits herzustellen. Hierzu soll das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG). 2.4 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
  2. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  3. der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  4. die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder
  5. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

3. Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel - und Rahmensätze nach Nummer 1 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 2 auch für fahrlässiges Handeln.

III. Besondere Hinweise

1. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).

2. Fortgesetzte Handlung

Verletzen mehrere Handlungen denselben Tatbestand, so sind diese grundsätzlich auch dann gesondert zu bewerten und zu ahnden, wenn eine im wesentlichen gleichartige Begehungsweise vorliegt und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

3. Dauerzuwiderhandlungen

3.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.

3.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel - und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (s. II. Nr. 2), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (s. II. Nr. 2.2 Buchstabe f).

4. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

5. Besondere Personengruppen

5.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

5.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

5.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

6. Verfahren nach Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1 OWiG).

Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

7. Verfall von Vermögensvorteilen

Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteiles gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteiles geschätzt werden kann (§ 29a OWiG).

B Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I Sachbereich Abfallentsorgung

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Euro Bemerkungen
(Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), geändert am 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619): Verstoß gegen das Verbot, Abfälle, die nicht verwertet werden, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen   1. Straftaten:

- Verunreinigung eines Gewässers, §§ 324, 330, 330a StGB
- Umweltgefährdende Abfallbeseitigung, §§
326, 330, 330a StGB
- Bodenverunreinigung, § 324a StGB
- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB

2. Ordnungswidrigkeiten:

- § 41 (1) Nr. 1 u. 2 WHG
- § 49 (1) Nr. 27, § 32 StVO

1.1 Gegenstände des Hausmülls/hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls    
1.1.1 Gegenstände unbedeutender Art    
1.1.1.1 Fastfood - Verpackung, Papier, Papiertaschentuch, Zigarettenkippe, Zigarettenschachtel u.ä. 20 Verwamsungsgeld möglich
1.1.2 Gegenstände von gewisser Bedeutung    
1.1.2.1 Bananenschale, Essensreste, Getränkedose, Plastikflasche, Plastiktüte, Zeitung u.ä. 25 Verwarnungsgeld möglich
1.1.2.2 ausgeleerter Aschenbecher, Glasflasche, Kaugummi u.ä. 35 Verwarnungsgeld möglich
1.1.3 mehrere Gegenstände bis zu 2 kg bzw. Flüssigkeit bis 2 l (schadstofffrei) 25 - 75 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens möglich
1.1.4 eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l (schadstofffrei) 75 - 1000  
1.1.5 scharfkantige und schneidende Gegenstände, wie z.B. rostige Nägel, Blech - und Eisenreste, Glas 20 - 250 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens möglich
1.1.6 Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl 50 - 2500  
1.2 Sperrige Gegenstände    
1.2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs wie z.B. Koffer, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb 50 - 200  
1.2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs wie z.B. Fahrrad, Ofen, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Matratze 100 - 400  
1.2.3 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 100 kg 100 - 500  
1.2.4 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus ihr 1 m3 oder 100 kg 500 - 2500  
1.2.5 sperrige Gegenstände mit schadstoffhaltigen Bestandteilen 150 - 2500  
1.3 Elektro - und Elektronikgeräte    
1.3.1 Einzelstücke von Haushaltskleingeräten wie z.B. Rasenmäher, Staubsauger, Toaster, Küchenmaschine, Bohrmaschine, Nähmaschine 50 - 200  
1.3.2 mehrere Einzelstücke von Haushaltskleingeräten oder Einzelstücke von Haushaltsgroßgeräten wie z.B. Waschmaschine, Wäschetrockner, elektr. Heizgeräte, elektr. Heizkörper 100 - 400  
1.3.3 schadstoffhaltige Elektrogeräte wie z.B. Fernseher, Monitore, Kühlgeräte, Leuchtstoffröhren 150 - 2500  
1.4 Altreifen    
1.4.1 Mengen bis zu 5 Stück 75 - 250  
1.4.2 größere Mengen 250 - 5000  
1.5 Autowracks und ähnliches    
1.5.1 ein Moped oder Motorrad 100 - 400  
1.5.2 ein PKW 200 - 2000  
1.5.3 ein LKW, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Bus 400 - 4000  
1.6 Bauschutt, Bodenaushub und Baustellenabfall    
1.6.1 Menge bis 1 m3 50 - 400  
1.6.2 Menge bis 5 m3 400 - 800  
1.6.3 Menge über 5 m3 800 - 5000  
1.6.4 Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenabfall mit schädlichen Verunreinigungen 500 - 25000  
1.7 Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus der Tierhaltung)   soweit nicht ein Verstoß gegen die Klärschlammverordnung vorliegt
1.7.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplatzen) 35 - 70 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens möglich
1.7.2 Menge bis 1 m3 50 - 400  
1.7.3 Menge bis 5 m3 400 - 800  
1.7.4 Menge über 5 m3 800 - 5000  
1.8 Schlachtabfälle und Tierkadaver   soweit nicht das Tierische Nebenprodukte - Beseitigunsgesetz Anwendung findet
1.8.1 Menge bis 20 kg 25 - 150 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens
1.8. 2 Menge über 20 kg 150 - 2500  
1.9 Pflanzliche Abfälle    
1.9.1 Menge bis 1 Eimer 20 - 50 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens möglich
1.9.2 Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum 50 - 100  
1.9.3 Menge bis 1 Lastwagenfuhre 100 - 500  
1.9.4 Menge darüber 500 - 2000  
2 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG    
2.1 ohne Genehmigung nach § 49 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsammeln oder befördern 200 - 50000  
2.2 einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandeln 100 - 25000  
3 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 12 TransportgenehmigungsV - TgV    
3.1 ohne Genehmigung gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammeln oder befördern (§ 12 Nr. 1 TgV) 1000 - 50000  
3.2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommen (§ 12 Nr. 2 TgV) 100 - 25000  
4 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - AbfG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugveordnung - AltfahrzeugV)    
4.1 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknehmen (§ 11 Nr. 1 AltfahrzeugV)) 300 - 1000  
4.2 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Form zurücknehmen (§ 11 Nr. 2 AltfahrzeugV)) 300 - 1000  
4.3 entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen (§ 11 Nr. 4 AltfahrzeugV) 250 - 25000  
4.4 Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen (§ 11 Nr. 5 AltfahrzeugV) 200 - 4000  
4.5 Ausstellen eines Verwertungsnachweises durch einen anderen als den Betreiber eines anerkannten Verwertungsbetriebes (§ 11 Nr. 6 AltfahrzeugV) 1500 - 25000  
4.6 entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anhang Nr. 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annehmen oder schreddern (§ 11 Nr. 14 AltfahrzeugV) 250 - 25000  
4.7 entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilen (§ 11 Nr. 17 AltfahrzeugV) 1000 - 5000  
4.8 entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen (§ 11 Nr. 18 AltfahrzeugV) 250 - 5000  
5 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG    
5.1 einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandeln (§ 61 Abs.2 N r. 6) 50 - 5000  
5.2 entgegen § 43 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führen (§ 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG) 150 - 5000  
5.3 entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringen (§ 61 Abs. 2 Nr. 12 KrW-/AbfG) 100 - 5000  
6 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG i.V.m. § 29 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung NachwV)    
6.1 einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandeln (§ 29 Nr.1 bzw. 3 NachwV) 50 - 5000  
6.2 eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführen oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen (§ 29 Nr. 2 NachwV) 50 - 250  
7 Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz vom 23.11.1998 (Brem.GBl. S. 289), zuletzt geändert am 27.08.2002 (Brem.GBl. S. 385)    
7.1 entgegen § 15 Abs. 1 einer Anordnung zuwiderhandeln, in unzulässiger Weise verwertete, behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle zu entsorgen 25 - 1000  
8 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22.03.1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462)   Straftat:

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 2 StGB

8.1 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellen, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG) 100 - 500  
8.2 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitführen oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 AbfVerbrG) 100 - 500  
8.3 entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgen, dass die Warntafeln angebracht sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfVerbrG) 100 - 5000  

II. Sachbereich Immissionsschutz

1. Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1 Errichtung einer Anlage ohne Genehmigung nach § 4 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)   1) Bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.

2) Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt werden bzw. muss sie beseitigt werden.

3) Bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage oder Anlagenteile.

1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.m. Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen/Anlagenteile    
1.1.1.1 bis zu 50.000 Euro 500 bis 2.500  
1.1.1.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 5.000  
1.1.1.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 2.500 bis 25.000  
1.1.1.4 über 5 Mio. Euro beträgt 5.000 bis 50.000  
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 bis 5.000  
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage/Anlagenteile    
1.1.3.1 bis zu 50.000 Euro 250 bis 2.500  
1.1.3.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 3.500  
1.1.3.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 500 bis 5.000  
1.1.3.4 über 5 Mio. Euro beträgt 2.500 bis 25.000  
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)   1) Bei grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen

2) Höhe der Geldbuße mindestens die durch die Nicht - , nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch    
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 bis 2.500  
1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 bis 5.000  
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 bis 15.000  
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 bis 25.000  
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 bis 50.000  
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient    
1.2.2.1 wenn dadurch die in der Ta Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden 250 bis 2.500  
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt 250 bis 4.000  
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden 500 bis 5.000  
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden) 1.000 bis 10.000  
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden 2.500 bis 15.000  
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden 2.500 bis 15.000  
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden 5.000 bis 25.000  
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden 10.000 bis 50.000  
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen    
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und    
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Abfälle 500 bis 10.000  
1.2.3.1.2 die Verwertung der Abfälle 500 bis 10.000  
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 5.000 bis 25.000  
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen 5000 bis 2.500  
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen 250 bis 2.500 Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach der Betriebseinstellung    
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden können 500 bis 15.000  
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet 500 bis 5.000  
1.2.3.3.3 oder vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 bis 10.000  
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 bis 5.000  
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich - rechtlicher Vorschriften dienen 500 bis 5.000  
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 bis 1.500  
1.2.3.7 wenn sie die Gestaltung der Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen 250 bis 2.500  
1.3 Wesentliche Änderung einer Anlage ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG)   Siehe 1.1
1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen    
1.3.1.1 bis zu 50.000 Euro 500 bis 2.500  
1.3.1.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 5.000  
1.3.1.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 2.500 bis 25.000  
1.3.1.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat 5.000 bis 50.000  
1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen    
1.3.2.1 bis zu 50.000 Euro 250 bis 2.500  
1.3.2.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 3.500  
1.3.2.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 500 bis 5.000  
1.3.2.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat 2.500 bis 25.000  
1.4 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 auch i.V.m. Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Siehe 1.2
1.4.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes    
1.4.1.1 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 500 bis 5.000  
1.4.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 1.000 bis 10.000  
1.4.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 2.500 bis 15.000  
1.4.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 5.000 bis 25.000  
1.4.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 bis 10.000  
1.4.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und    
1.4.3.1 die Vermeidung der Abfälle 500 bis 10.000  
1.4.3.2 die Verwertung der Abfälle 500 bis 10.000  
1.4.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 5.000 bis 25.000  
1.4.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 500 bis 2.500  
1.4.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 bis 2.500 Siehe Bemerkung zu 1.2.3.2
1.4.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung    
1.4.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 bis 15.000  
1.4.5.2 vorhandene Abfälle    
1.4.5.2.1 verwertet 500 bis 5.000  
1.4.5.2.2 oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 bis 10.000  
1.5 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) und Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG)    
1.5.1 Unterlassung der Anzeige 1.000 bis 10.000  
1.5.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 500 bis 5.000  
1.5.3 Verspätete Abgabe der Anzeige 250 bis 2.500  
1.5.4 Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 500 bis 10.000  
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen    
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach §§ 26 Abs. 1, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Siehe 1.2 Nr. 2
1.6.1.1 Nichterteilung eines Auftrags 500 bis 5.000  
1.6.1.2 Verspätete Erteilung eines Auftrags 250 bis 2.500  
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 bis 2.500  
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG)   Siehe 1.2 Nr. 2
1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 500 bis 5.000  
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 300 bis 3.000  
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 150 bis 1.500  
1.6.2.4 Unterlassen der Ergänzung der Emissionserklärung 500 bis 5.000  
1.6.2.5 Unrichtige oder unvollständige Ergänzung der Emissionserklärung 300 bis 3.000  
1.6.2.6 Verspätete Ergänzung der Emissionserklärung 150 bis 1.500  
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Siehe 1.2
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 1.500 bis 25.000  
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 bis 10.000  
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilung und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 250 bis 2.500  
1.7 Überwachung   1) Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2) § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen

1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 bis 5.000
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter    
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 500 bis 2.500  
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 bis 500  
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 500 bis 3.000  
1.7.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 150 bis 500  
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 250 bis 1.500  
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 150 bis 500  
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 bis 5.000  
1.8 Anzeigen    
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG)    
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 500 bis 5.000  
1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 500 bis 5.000  
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 500 bis 2.500  
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)    
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 250 bis 1.000  
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 150 bis 1.000  
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 100 bis 500  


2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht - , nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen    
2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten 250 bis 2.500  
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten 500 bis 15.000  
2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 bis 25.000 Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2; § 325a Abs. 1 oder 2, § 330a StGB prüfen
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen    
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind 150 bis 1.500  
2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen 500 bis 15.000  
2.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 bis 25.000 Siehe 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)    
2.2.1 wenn keine erheblichen Belästigungen oder Nachteile entstehen 150 bis 1.500  
2.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen 500 bis 15.000  
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 bis 25.000 Siehe 2.1.1.3
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Siehe 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrags nach § 26 BImSchG 500 bis 5.000  
2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrags 100 bis 1.500  
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 150 bis 1.500  
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 BImSchG 500 bis 5.000  
2.3.5 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 150 bis 1.500  
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs - und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 250 bis 2.500  
2.5 Überwachung    
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 bis 5.000 1) Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.

2) § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen

2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter    
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 bis 1.500  
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 bis 350  
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 bis 1.000  
2.5.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 150 bis 350  
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 250 bis 1.000  
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften und Hilfsmitteln 150 bis 500  
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 bis 5.000  
2.6 Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 50 bis 250  


3. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV
3.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 1.000 1) Tateinheit mit 3.3 möglich

2) bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach §§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen

3.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann - Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500 Siehe 3.1 Nr. 2
3.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 2.500 1) Tateinheit mit 3.1 möglich

2) Siehe 3.1 Nr. 2

3.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 2.500 1) Tateinheit mit 3.2 möglich

2) Siehe 3.1 Nr. 2

3.5 Betrieb einer Öl - oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 2.500  
3.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   Siehe 3.1 Nr. 2
3.6.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.3 möglich
3.6.2 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100 bis 2.000 Siehe 3.6.1
3.6.3 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden 50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.1 bzw. 3.6.2 möglich
3.7 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
3.7.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100 bis 1.000 Tateinheit mit 3.6.3 möglich
3.7.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden 50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.1 bzw. 3.6.2 möglich
3.8 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 bis 500 Siehe 3.1 Nr. 2
3.9 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be - oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 500 Siehe 3.1 Nr. 2
3.10 Einsatz eines Heizkessels in einer Feuerungsanlage entgegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 2.500  
3.11 Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 bis 500  
3.12 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch i.V.m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   Tateinheit mit 3.9 möglich
3.12.1 im ersten Fall 50 bis 500  
3.12.2 im Wiederholungsfall 100 bis 1.000  


4. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV
4.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
4.2 Errichtung oder Betrieb    
4.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 5.000  
4.2.2 einer Chemischreinigungs - oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 1.000  
4.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 bis 500  
4.2.4 einer Chemischreinigungs - oder Textilausrüstungsanlage entgegen § 8 Abs. 1 auch i.V.m. Abs. 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 2.500  
4.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
4.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
4.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
4.5 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
4.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
4.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 50 bis 500  
4.6.2 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 100 bis 1.000  
4.6.3 Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Abs. 4 100 bis 1.000  
4.6.4 Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 250 bis 2.500  
4.7 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Abwendung von Überschreitungen der Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
4.7.1 Unterlassen von Maßnahmen 250 bis 2.500  
4.7.2 nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen 150 bis 1.500  
4.8 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 1.000  
4.9 Zuwiderhandlung gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
4.9.1 keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 150 bis 1.500  
4.9.2 nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 100 bis 1.000  
4.9.3 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 150 bis 1.500  
4.9.4 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2 100 bis 1.000  
4.10 Zuwiderhandlung gegen die Überwachungspflichten nach § 12 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
4.10.1 keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 150 bis 1.500  
4.10.2 nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 100 bis 1.000  
4.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4 100 bis 1.000  
4.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 150 bis 1.500  
4.10.5 nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs. 7Satz 2 100 bis 1.000  
4.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 7 Satz 2 50 bis 750  
4.11 Zuwiderhandlung gegen § 13 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
4.11.1 Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Abs. 1 250 bis 2.500  
4.11.2 Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Abs. 2 150 bis 1.500  
4.11.3 Lagerung, Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 150 bis 1.500  
4.12 Ableitung der angesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
4.13 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
4.14 keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  


5. Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft - und Brennstoffe - 3. BImSchV
5.1 Überlassen eines Brenn - oder Kraftstoffs mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -    
5.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zu 20 % und Mengen bis zu 1.000 m3 500 bis 5.000 Bestimmung nach den Anforderungen für Dieselkraftstoffe DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993
5.1.2 bei Überschreitungen über 20 % und Mengen bis zu 1.000 m3 1.500 bis 15.000  
5.1.3 bei Überschreitung bis zu 20 % und Mengen über 1.000m3 2.500 bis 25.000  
5.1.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen über 1.000 m3 5.000 bis 50.000  
5.2 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 und 3 . i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.2.1 keine Führung der Tankbelegbücher 100 bis 500  
5.2.2 nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 100 bis 250  
5.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher 100 bis 250  
5.2.4 keine, nicht vollständige oder nicht fristgemäße Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2 100 bis 250  
5.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 bis 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.3.1 keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1 100 bis 500  
5.3.2 keine Mitführung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 bis zum ersten Bestimmungsort 100 bis 250  
5.3.3 keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2 100 bis 500  
5.3.4 keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinigten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 100 bis 250  
5.3.5 keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 100 bis 200  


6. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV
6.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
6.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
6.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 500  
6.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen so weit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 500  
6.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, §§ 4, 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
6.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 250 bis 500  
6.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 500 bis 2.500  


7 Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV
7.1 Veräußerung von Kraftstoff ohne dass die Beschaffenheitsanforderungen erfüllt sind (Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr.1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
7.2 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 3.000  
7.3 Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht (Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 3.000  


8. Störfall - Verordnung - 12. BImSchV
8.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betreiber eines Betreiberbereichs dient (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 600 bis 50.000 Es gelten jeweils die Rahmensätze unter den Nrn. 9.7 bis 9.13, soweit die Anordnung die Erfüllung einer oder mehrerer der von den Nrn. 9.7 bis 9.13 betroffenen Betreiberpflichten enthält.
8.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 bis 50.000 siehe 8.1
8.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs.1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 50.000  
8.4 kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs.2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 50.000  
8.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsberichts oder keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 oder 3a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 1.000 bis 50.000  
8.6 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Information nach § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2. auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4, diese auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Buchstabe a Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). 1.000 bis 50.000  
8.7 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Beschäftigten, keine oder nicht rechtzeitige Anhörung oder keine, nicht richtige oder nicht vollständige Unterweisung vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG. 600 bis 50.000  
8.8 keine oder nicht rechtzeitige Erprobung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 bis 50.000  
8.9 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 1.000 bis 50.000  
8.10 kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3, auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nur. 7 BImSchG) 600 bis 50.000  
8.11 Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 600 bis 50.000  
8.12 keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 600 bis 50.000  
8.13 keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs.2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach 3 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 600 bis 50.000  
8.14 Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2    
8.14.1 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 600 bis 50.000  
8.14.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 600 bis 50.000  
8.15 Begehen einer in § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 15 bezeichneten Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG s. 8.1 bis 8.14.2  


9. Verordnung über Großfeuerungs - und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV
9.1 Überschreitung von Grenzwerten (Tagesmittelwerte, Halbstundenweite und Mittelwerte über die Probenahmezeit) nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)   Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 darüber hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.
9.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung   Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
9.1.1.1 bis zu50% 100 bis 250  
9.1.1.2 bis zu 100 % 150 bis 350  
9.1.1.3 über 100 % 250 bis 750  
9.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.1
9.1.2.1 bis zu50% 150 bis 400  
9.1.2.2 bis zu 100 % 250 bis 750  
9.1.2.3 über 100 % 500 bis 1.250  
9.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.1
9.1.3.1 bis zu50% 250bis 2.000  
9.1.3.2 bis zu 100 % 350 bis 3.500  
9.1.3.3 über 100 % 500 bis 5.000  
9.1.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte   Bußgeldrahmen gilt je
  durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung   Halbstundenmittelwert.
9.1.4.1 bis zu50% 100bis 250  
9.1.4.2 bis zu 100 % 150 bis 350  
9.1.4.3 über 100 % 500 bis 1.500  
9.1.5 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.4
9.1.5.1 bis zu 50% 150bis 400  
9.1.5.2 bis zu 100 % 250 bis 750  
9.1.5.3 über 100 % 500 bis 2.500  
9.1.6 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch bei Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.4
9.1.6.1 bis zu 50 % 500 bis 5.000  
9.1.6.2 bis zu 100 % 2.500 bis 25.000  
9.1.6.3 über 100 % bis her: 5.000 bis 50.000  
9.1.7 Überschreitung des Mittelwertes über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung   Bußgeldrahmen gilt je Überschreitung des Mittelwertes.
9.1.7.1 bis zu50% 50bis 125  
9.1.7.2 bis zu 100 % 100 bis 250  
9.1.7.3 über 100 % 250 bis 500  
9.1.8 Überschreitung des Mittelwertes über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.7
9.1.8.1 bis zu50% 100bis 250  
9.1.8.2 bis zu 100 % 150 bis 500  
9.1.8.3 über 100 % 250 bis 1.000  
9.1.9 Überschreitung des Mittelwertes über die Probenahmezeit durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung   s. 9.1.7
9.1.9.1 bis zu50% 100bis 1.000  
9.1.9.2 bis zu 100 % 150 bis 1.500  
9.1.9.3 über 100 % 250 bis 2.500  
9.2 Unterschreitung des Schwefelabscheidegrades nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) 2. und 3. Halbsatz, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) 2. und 3. Halbsatz (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)   Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 darüber hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen. Bußgeldrahmen gilt je Tag der Unterschreitung.
9.2.1 bis zu 2% 100bis 1.000  
9.2.2 bis zu 5 % 250 bis 1.500  
9.2.3 über 5 % 250 bis 2.500  
9.3 Betriebsstörung oder Ausfall einer Abgaseinrichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, oder 3, oder § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 bis 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.3.1 Unterlassen einer Maßnahme für einen ordnungsgemäßen Betrieb (§ 12 Abs. 1 Satz 1) 500 bis 5.000 Bußgeldrahmen richtet sich nach Dauer der Störung bzw. Unterbrechung.
9.3.2 Maßnahme für einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht rechtzeitig getroffen § 12 Abs. 1 Satz 1) 250 bis 2.500 s. 9.3.1
9.3.3 keine Einschränkung des Anlagenbetriebes, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.) 500 bis 5.000  
9.3.4 Betrieb nicht rechtzeitig eingeschränkt, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.) 100 bis 1.000 s. 9.3.1
9.3.5 keine Außerbetriebnahme der Anlage, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.) 500 bis 5.000  
9.3.6 Anlage nicht rechtzeitig außer Betrieb genommen, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.) 100 bis 1.000 s. 9.3.1
9.3.7 Unterrichtung der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 1 Satz 3)   Bußgeldrahmen gilt je Fall der Störung bzw. Unterbrechung.
9.3.7.1 keine Unterrichtung 500 bis 1.500  
9.3.7.2 nicht rechtzeitige Unterrichtung 300 bis 1.000  
9.3.7.3 nicht vollständige Unterrichtung 200 bis 500  
9.3.7.4 nicht richtige Unterrichtung 200 bis 500  
9.3.8 Überschreitung der Betriebszeit von 120 Std. innerhalb eines Zwölf - Monats Zeitraums (§ 12 Abs. 2 Satz 2) 500 bis 5.000  
9.4 Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 - 8 i.V.m. mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.4.1 Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau (§ 14 Abs. 2 Satz 1)    
9.4.1.1 Nachweis nicht vorgelegt 500 bis 5.000  
9.4.1.2 Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500  
9.4.2 Kalibrieren einer Messeinrichtung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2))    
9.4.2.1 Kalibrierung nicht durchgeführt 2.500 bis 25.000  
9.4.2.2 Kalibrierung nicht rechtzeitig durchgeführt 250 bis 2.500  
9.4.2.3 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht durchgeführt 250 bis 2.500  
9.4.2.4 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht rechtzeitig durchgeführt 250 bis 2.500  
9.5 Vorlage eines Berichtes, einer Aufstellung oder einer Zusammenfassung nach § 14 Abs. 3 Satz 3, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.5.1 nicht vorgelegt 500 bis 5.000  
9.5.2 nicht richtig vorgelegt 500 bis 2.500  
9.5.3 nicht vollständig vorgelegt 500 bis 2.500  
9.5.4 nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500  
9.6 kontinuierliche Messungen nach § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 und 10 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.6.1 Auswertung und Übermittlung der Emissionen, des Volumengehaltes an Sauerstoff und der Betriebsgrößen (§ 15 Abs. 1 Satz 1)    
9.6.1.1 Unterlassen der Auswertung 500 bis 2.500  
9.6.1.2 nicht richtige Auswertung 250 bis 1.000  
9.6.1.3 nicht vollständige Auswertung 150 bis 1.000  
9.6.1.4 Unterlassen der Übermittlung 150 bis 1.500  
9.6.1.5 nicht richtige Übermittlung 100 bis 750  
9.6.1.6 nicht vollständige Übermittlung 100 bis 750  
9.6.2 Ausrüstung der Anlage mit geeigneten Mess - und Auswerteeinrichtungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2)    
9.6.2.1 Unterlassen der Ausrüstung 5.000 bis 50.000  
9.6.2.2 nicht richtige Ausrüstung 2.500 bis 25.000  
9.6.2.3 nicht rechtzeitige Ausrüstung 2.500 bis 25.000  
9.7 Führen, Vorlage und Aufbewahren von Nachweisen nach §§ 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.7.1 Unterlassen der Nachweisführung 2.500 bis 25.000  
9.7.2 Unterlassen der Vorlage 500 bis 5.000  
9.7.3 Nicht rechtzeitiges Vorlegen 500 bis 2.500  
9.7.4 Unterlassen der Aufbewahrung 2.500 bis 25.000  
9.7.5 Aufbewahrung nicht mindestens fünf Jahre 1.000 bis 10.000  
9.8 Aufbewahrung eines Berichtes oder einer Aufzeichnung über kontinuierliche Messungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.8.1 Unterlassen der Aufbewahrung 2.500 bis 25.000  
9.8.2 Aufbewahrung nicht mindestens fünf Jahre 1.000 bis 10.000  
9.9 Durchführung von Einzelmessungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.9.1 Unterlassen der Einzelmessung (§ 17 Abs. 1 Satz 1) 5.000 bis 50.000  
9.19.2 Nicht rechtzeitige Durchführung der Einzelmessung (§ 17 Abs. 1 Satz 2) 2.000 bis 25.000  


10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV
10.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Verbrennungsbedingungen (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 250 bis 2.500  
10.1.2 Nichteinhaltung der Verweilzeit 250 bis 2.500  
10.1.3 Messung der Mindesttemperatur erfolgt nicht an der festgelegten Stelle 250 bis 2.500  
10.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.2.1 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner mit den dort genannten Stoffen während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur 500 bis 5.000  
10.2.2 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen, bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden 250 bis 2.500  
10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.3.1 Beschicken der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist 250 bis 2.500  
10.3.2 Beschicken der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrechterhalten werden kann 500 bis 5.000  
10.3.3 keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann 500 bis 10.000  
10.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten nach § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5   Bußgeldrahmen gilt je Tag der
  Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3   Überschreitung.
10.4.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
10.4.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
10.4.1.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
10.4.2 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3   Bußgeldrahmen gilt je Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.
10.4.2.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
10.4.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
10.4.2.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
10.4.3 Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3   Bußgeldrahmen gilt je Überschreitung des Mittelwertes.
10.4.3.1 bis zu 50 vom Hundert 150 bis 400  
10.4.3.2 bis zu 100 vom Hundert 250 bis 750  
10.4.3.3 über 100 vom Hundert 500 bis 2.500  
10.4.4 Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3   s. 10.4.3
10.4.4.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
10.4.4.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
10.4.4.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
10.5 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über kontinuierliche Messungen und ihre Auswertung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe e i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.5.1 keine kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2.500 bis 25.000  
10.5.2 keine Registrierungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 500 bis 1.500  
10.5.3 keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 500 bis 2.500  
10.6 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über die Ausrüstung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe f i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 2.500 bis 25.000  
10.7 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über die Bildung von Mittelwerten oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchstabe g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 2.500 bis 25.000  
10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.8.1 keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle 2.500 bis 25.000  
10.8.2 keine Beförderung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen 1.000 bis 10.000  
10.8.3 Keine Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen 1.000 bis 10.000  
10.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.000 bis 10.000  
10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.10.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 2.500 bis 25.000  
10.10.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 250 bis 2.500  
10.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 250 bis 2.500  
10.10.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 150 bis 1.500  
10.10.5 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 100 bis 250  
10.12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.12.1 Unterlassen der Vorlage 500 bis 5.000  
10.12.2 nicht rechtzeitige Vorlage 500 bis 2.500  
10.12.3 Unterlassen der Aufbewahrung von Aufzeichnungen 500 bis 5.000  
10.13 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.13.1 keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 250 bis 2.500  
10.13.2 nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 250 bis 2.500  
10.14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
10.14.1 keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 500 bis 5.000  
10.14.2 keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1 250 bis 2.500  
10.14.3 nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 500 bis 5.000  
10.15 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
10.15.1 Unterlassen der Mitteilung 500 bis 1.500  
10.15.2 nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung 300 bis 1.000  
10.15.3 nicht richtige Mitteilung 200 bis 500  
10.15.4 Nicht vollständige Mitteilung 200 bis 500  
10.16 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
10.16.1 keine Unterrichtung 1.000 bis 5.000  
10.16.2 nicht richtige Unterrichtung 750 bis 3.500  
10.16.3 nicht vollständige Unterrichtung 750 bis 3.500  
10.16.4 nicht rechtzeitige Unterrichtung 500 bis 2.500  


11. Verordnung über Chlor - und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV
11.1 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Kraftstoffen die Chlor - oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - nach § 2 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 4 1. HS i.V.m. § 62 Nr. 7 BImSchG)    
11.1.1 bei Mengen bis zu 1.000 m3 1.000 bis 10.000  
11.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 5.000 bis 50.000  
11.2 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Chlor - oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - nach § 2 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 4 2. HS i.V.m. § 62 Nr. 7 BImSchG)    
11.2.1 bei Mengen bis zu 10 m3 1.000 bis 10.000  
11.2.2 bei Mengen über 10 m3 5.000 bis 50.000  


12. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV
12.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen    
12.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
12.1.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 500 bis 5.000  
12.1.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 2.500 bis 25.000  
12.1.1.4 eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 1.500 bis 15.000  
12.1.1.5 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 2.500 bis 25.000  
12.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.500 bis 15.000  
12.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 bis 2.500  
12.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen    
12.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 250 bis 1.500  
12.2.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 500 bis 15.000  
12.2.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 1.000 bis 10.000  
12.2.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 1.500 bis 15.000  
12.2.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 bis 10.000  
12.2.3 Errichtung oder Betrieb entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.3.1 eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 250 bis 1.500  
12.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 1.500 bis 15.000  
12.2.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.4.1 Unterlassen der Anzeige 150 bis 1.500  
12.2.4.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100 bis 1.000  
12.2.4.3 verspätete Anzeige 100 bis 1.000  
12.2.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.5.1 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung 150 bis 1.500  
12.2.5.2 keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel 500 bis 2.500  
12.2.6 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
12.2.7 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
12.2.8 keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 1.000  


13. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV
13.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.1.1 nicht richtige Errichtung einer Tankstelle 500 bis 5.000  
13.1.2 nicht richtiger Betrieb einer Tankstelle 1.000 bis 10.000  
13.2 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 2, die ab dem 18.05.2002 errichtet werden (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.2.1 Betrieb einer Tankstelle ohne Herstellerbescheinigung für das Gasrückführungssystem entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 1.000 bis 10.000  
13.2.2. Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 150 bis 1.500  
13.3 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Errichtung und Betrieb von Gasrückführungssystemen nach § 3 Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.3.1 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb eines Gasrückführungssystems ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 3, je N r. 100 bis 1.000  
13.3.2 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb eines Gasrückführungssystems mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4 je Nr. 200 bis 2.000  
13.4 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
13.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gasrückführsystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
13.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
13.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Behebung von signalisierten Störungen der automatischen Überwachungseinrichtung eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG ) 250 bis 2.500  
13.8 Unterlassen der Aufbewahrung von Unterlagen entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 oder Nichtvorlage von Aufzeichnungen auf Verlangen entgegen § 5 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
13.9 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
13.10 keine oder nicht rechtzeitige Einhaltung der in § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
13.11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Instandsetzung einer Tankstelle und die Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.11.1 keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung 500 bis 2.500  
13.11.2 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsprüfung 250 bis 2.500  
13.12 Unterlassen der Zuleitung oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Durchschrift nach § 6 Abs. 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 1.000  
13.13 Nichterfassung oder nicht rechtzeitige Erfassung der Abgabemenge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 bis 1.000  


14. Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid - Industrie - 25. BImSchV
14.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
14.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2   Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
14.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert 150 bis 400  
14.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert 250 bis 400  
14.1.1.3 über 100 vom Hundert 500 bis 1.250  
14.1.2 Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2   Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
14.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert 250 bis 500  
14.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert 400 bis 1.000  
14.1.2.3 über 100 vom Hundert 500 bis 2.500  
14.2 Überschreitung des Massenverhältnisses entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 400 Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.


15. Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV
15.1 Überschreitung der Grenzwerte entgegen § 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
15.2 Überschreitung der Grenzwerte entgegen § 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  
15.3 Überschreitung der maximalen Effektivwerte nach § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 bis 1.500  
15.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
15.4.1 Unterlassen der Anzeige 150 bis 1.500  
15.4.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 bis 500  
15.4.3 verspätete Anzeige 50 bis 500  


16. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
16.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.1.1 Emissionen von Kohlenmonoxid nach § 4 Nr. 1   Bußgeldrahmen gilt je
16.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250 Stundenmittelwert.
16.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
16.1.1.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
16.1.2 Emissionen von Gesamtstaub und   s. 17.1.1
16.1.2.1 organischen Stoffen nach § 4 Nr. 2 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
16.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
16.1.2.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
16.1.3 Emissionen von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3, gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit   Bußgeldrahmen gilt je Mittelwert.
16.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert 150 bis 400  
16.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert 250 bis 750  
16.1.3.3 über 100 vom Hundert 500 bis 750  
16.2 Ableitung von Abgasen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 bis 2.500  
16.3 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 bis 1.500  
16.3.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100 bis 1.000  
16.3.3 verspätete Anzeige 50 bis 500  
16.4 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.500 bis 15.000  
16.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Funktionsfähigkeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.5.1 keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung 1.500 bis 15.000  
16.5.2 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung auf Funktionsfähigkeit 250 bis 2.500  
16.5.3 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung 250 bis 2.500  
16.6 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Prüfungen nach § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 2.500  


17. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV
17.1 Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 100 bis 1.500 Bußgeldrahmen gilt je Motor.


18. Verordnung über Anlagen zur biologischen  Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV
18.1 Nicht richtiges Errichten oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.1.1 Überschreitung des Tagesmittelwertes nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a) oder b)   Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
18.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
18.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
18.1.1.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
18.1.2 Überschreitung des Halbstundenmittelwertes nach § 6 Nr. 2 Buchstabe a) oder b)   Bußgeldrahmen gilt je Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.
18.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
18.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
18.1.2.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
18.1.3 Überschreitung des Monatsmittelwertes nach § 6 Nr. 3 Buchstabe a) oder b)   Bußgeldrahmen gilt je Beurteilungszeitraum.
18.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
18.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
18.1.3.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
18.1.4 Überschreitung des Emissionswertes für Geruchsstoffe nach § 6 Nr. 4 250 bis 750 Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.
18.1.5 Überschreitung des Mittelwertes, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet wird, nach § 6 Nr. 5   Bußgeldrahmen gilt je Probenahmezeitraum.
18.1.5.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250  
18.1.5.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350  
18.1.5.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750  
18.2 keine oder keine rechtzeitige Kalibrierung, keine oder keine rechtzeitige Prüfung oder keine oder keine rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 bis 25.000  
18.3 keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 300 bis 3.000  
18.4 keine, nicht richtige oder nicht vollständige Auswertung der Massenkonzentrationen der Emissionen oder genannten Bezugsgrößen nach § 9 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 5.000  
18.5 keine oder keine fristgerechte Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 bis 1.500  
18.6 keine oder keine rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 5.000  
18.7 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 2.500  
18.8 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 2.500  


19. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
19.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen    
19.1.1 keine richtige Errichtung oder kein richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.000 bis 10.000  
19.1.2 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der Anforderungen entgegen § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 5.000  
19.1.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 bis 2.500  
19.1.4 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 bis 1.000  
19.1.5 keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 bis 2.000  
19.1.6 kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen und kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 bis 2.000  
19.1.7 kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 2.500  
19.1.8 kein oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 bis 5.000  
19.1.9 keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung von Informationen entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 bis 1.000  
19.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen    
19.2.1 keine richtige Errichtung oder kein richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 bis 5.000  
19.2.2 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 5 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 bis 2.500  
19.2.3 kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der Einhaltung von Anforderungen entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 bis 2.500  
19.2.4 keine oder nicht rechtzeitige Ausstattung einer Anlage entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 bis 2.500  
19.2.5 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 bis 2.500  
19.2.6 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 bis 1.000  
19.2.7 keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 bis 1.500  
19.2.8 kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen und kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 bis 1.000  
19.2.9 Kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 bis 1.500  
19.2.10 kein oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 bis 2.500  
19.2.11 keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung von Informationen entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 bis 1.000  


20. Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV    
20.1 Inverkehrbringen oder in Betrieb nehmen eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Geräte - und Produktsicherheitsgesetz) 100 bis 1.500 Bußgeldrahmen gilt je Gerät oder Maschine.
20.2 keine oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Kopie entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Geräte - und Produktsicherheitsgesetz) 250 bis 2.500 Bußgeldrahmen gilt je Typ.
20.3 Anbringen eines Zeichens oder einer Aufschrift entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 a Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Geräte - und Produktsicherheitsgesetz) 1.000 bis 50.000  
20.4 keine oder nicht mindestens zehn Jahre Aufbewahrung einer Information oder eines Exemplars entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 a Nr. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Geräte - und Produktsicherheitsgesetz) 250 bis 2.500  
20.5 Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 bis 5.000  
20.6 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 bis 1.000  


21. Bremisches Immissionsschutzgesetz   Gem. § 6 Abs. 2 kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem BremlmSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
21.1 kein Bereithalten einer Unterlage oder kein oder nicht rechtzeitiges Fortschreiben eines Verzeichnisses, kein oder kein richtiges Aufbewahren oder keine oder nicht rechtzeitige Vorlage entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder Abs. 4 der 12. BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 der BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.3 kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 der BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 BremImSchG) 1.000 bis 50.000  
21.4 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsberichts oder keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 3 der 12. BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 BremImSchG) 1.000 bis 50.000  
21.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Information nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2, der 12. BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 BremImSchG) 1.000 bis 50.000  
21.6 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Beschäftigten, keine oder nicht rechtzeitige Anhörung oder keine, nicht richtige oder nicht vollständige Unterweisung vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme nach § 10 Abs. 3, auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 der 12. BImSchV in der am 03.05.2000 geltenden Fassung (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.7 keine oder nicht rechtzeitige Erprobung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 BremImSchG) 1.000 bis 50.000  
21.8 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 4 BremImSchG) 1.000 bis 50.000  
21.9 kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3, auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.10 Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.11 keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.12 keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs.2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.13 Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2    
21.13.1 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.13.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 4 BremImSchG) 600 bis 50.000  
21.14 Zuwiderhandlungen gegen die Betriebszeitenregelungen für Geräte und Maschinen nach § 3a (Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 3a BremImSchG) 50 bis 50.000  


22. Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs - und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 - PRTRG   Gem. § 7 Abs. 2 kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem PRTRG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
22.1 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs - und - verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1) 500 bis 10.000  
22.2 kein, nicht vollständiges oder nicht ausreichend langes Verfügbarhalten von Daten entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs - und - verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2) 500 bis 10.000  


23. Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz) - TEHG   Nach § 20 Abs. 1 TEHG sind zuständige Behörden für den Vollzug der §§ 4 und 5 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.

Gem. § 19 Abs. 2 kann eine Ordnungswidrigkeit nach dem TEHG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

23.1 Durchführung einer Tätigkeit ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1) 1.000 bis 50.000  
23.2 nicht richtige oder nicht vollständige Angaben entgegen § 4 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2) 1.000 bis 50.000  
23.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung von Anzeigen entgegen § 4 Abs. 9 und 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3) 1.000 bis 50.000  


weiter .

*) Der Bußgeldkatalog bündelt die in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitstatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen, nimmt als weitere Rechtsgebiete das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bodenschutzrecht und Energierecht auf und enthält einige redaktionelle Änderungen. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen.

Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können und die deshalb bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen ist. Die in dem Katalog genannten Regel - und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel - und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.

Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt a umfaßt den allgemeinen Teil; Abschnitt B stellt sich nach der Erweiterung um zwei Sachbereiche wie folgt dar:

I. Abfallentsorgung
II. Immissionsschutz
III Gewässerschutz
IV. Naturschutz und Landschaftspflege
V. Bodenschutz
VI. Energie.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.

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