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Regelwerk

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Bremen -

Vom 2. Februar 2010
(GBl. Nr. 7 vom 09.02.2010 S. 125)



Archiv 1998

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Kreislaufwirtschaft und umweltverträgliche Abfallentsorgung zu fördern.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land Bremen, seine Behörden und die Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beizutragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestaltung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, möglichst vermieden wird. Langlebigen, reparaturfreundlichen, wieder verwendbaren und wieder verwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, entsprechend verfahren.

Abschnitt 2
Öffentliche Entsorgung

§ 3 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der in § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

§ 4 Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse

(1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dies die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fördert. Sie können durch Ortsgesetz Inhalt und Umfang der Entsorgungspflichten bei Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen- und Grünflächen regeln. Die Gemeinden können Regelungen zur Entsorgung nicht funktionstüchtiger Fahrräder treffen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemäße Nutzung aufweisen. Darüber hinaus regeln sie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts, die wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern entstehen.

(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.

§ 5 Abfallberatungspflicht

Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

§ 6 Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanz bestimmen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen.

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