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Regelwerk

BremAGKrW-/AbfG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Fassung vom 23. November 1998
(Brem.GBl. S. 289; 01.06.1999 S. 95; 27.06.2000 S. 237; 21.11.2000 S. 437; 18.12.2001 S. 470; 27.08.2002 S. 385; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129)
Gl.-Nr.: 2129-e-1



zur aktuellen Fassung

§ 1 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

(1) Für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zuständig. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der in § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

(3) Zum Schutz der Umwelt oder für eine wirtschaftlich günstige Abfallentsorgung kann das Land die Entsorgung bestimmter Abfälle übernehmen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Abfälle das Land zur Entsorgung übernimmt. Die Übernahme von Abfällen zur Entsorgung im Einzelfall kann die zuständige Behörde zum Schutz der Umwelt gegenüber dem Abfallbesitzer anordnen.

§ 1a Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle erstmalig bis zum 31. Dezember 1998 und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziele, Maßnahmen und Erfolge der Abfallvermeidung und Abfallverwertung unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
  2. Methoden und Einrichtungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen,
  3. Anlagen und Einrichtungen zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung,
  4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
  5. Prognose der Abfallmengenentwicklung und Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen,
  6. Zusammenstellung der Kosten der Abfallentsorgung und Beschreibung des Gebührenbedarfs,
  7. Angaben über die vermarkteten Stoffe und Energien aus Abfällen,
  8. tabellarische und graphische Zusammenstellung der Abfallbilanzen über einen Zeitraum von zehn Jahren,
  9. eine Darstellung der Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibung sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zur Form der Abfallbilanz machen.

(3) Die Abfallbilanz nach Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Masse in Megagramm und Abfallschlüssel aller Abfälle,
  2. Herkunft der Abfälle nach Anlieferer und Ort,
  3. Anlieferungsformen,
  4. Verbleib der Abfälle,
  5. Masse in Megagramm und Verbleib von stofflich verwerteten Abfällen,
  6. Masse in Megagramm und Verbleib der Abfälle, die energetisch verwertet werden,
  7. Energien, die bei der Behandlung von Abfällen gewonnen werden,
  8. Angaben zur Masse in Megagramm und zum Verbleib von Abfällen, die im Auftrag Dritter eingesammelt werden.

§ 2 Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse

(1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten, sowie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle bestimmter Arten von Abfällen anderer Arten getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dadurch für bestimmte Abfallarten zugelassene Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen genutzt werden können.

(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.

(3) Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluß- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

§ 2a Gebühren

(1) Die Stadtgemeinden erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sind so zu gestalten, daß die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert wird. Hierbei ist sicherzustellen, daß das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und -besitzer gewährleistet wird. Die Gebühren sollen in der Regel verursachergerecht bemessen werden, zum Beispiel entsprechend der Menge, der Behältergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhängigkeit des Aufwandes für die notwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle.

(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Kosten für

  1. die Abfallberatung,
  2. die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,
  3. Einsammeln und Befördern von Abfällen,
  4. die Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
  5. die Bildung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind,
  6. Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Stillgelegte Anlagen der Abfallverwertung- oder -beseitigung gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,
  7. die Verwertung und Beseitigung von in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelagerter Abfälle einschließlich Fahrzeugen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind und ein Pflichtiger nicht in Anspruch genommen werden kann.

(4) Bei der Ermittlung von Kosten für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Kosten für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden, wenn dies geeignet ist, die Vermeidung, Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen zu fördern oder den Schadstoffgehalt der Abfälle zu reduzieren.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beizutragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestaltung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, daß die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, möglichst vermieden wird. Langlebigen, reparaturfreundlichen, wiederverwendbaren und wiederverwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, entsprechend verfahren.

§ 4 Abfallwirtschaftsplanung

(1) Der Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden.

(2) Die zuständige Behörde führt die Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, der übrigen Träger öffentlicher Belange und sonstiger Beteiligter, die von dem Plan betroffen werden, herbei.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.

§ 5 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

(2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

§ 6 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen bis zum rechtswirksamen Abschluß des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde Maßnahmen oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die ihnen dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Entschädigung nicht zustande, so kann deren Festsetzung von einem der Beteiligten bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(3) Die Eigentümer können anstelle der Entschädigung die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage von Abfällen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(4) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums zugunsten des Trägers der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage bei der Enteignungsbehörde beantragen. Für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

(5) Die zuständige Behörde kann Befreiung von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Veränderungssperre im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern.

(6) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Plangebiete festlegen. Die Plangebiete sind in Karten einzutragen, die in der betroffenen Gemeinde während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft. Vom Zeitpunkt der Festlegung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Dauer der Veränderungsfrist ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

§ 7 Enteignung

(1) Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

§ 8 Genehmigungsverfahren

Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§ 9 Abnahme von Abfallentsorgungsanlagen

Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen nach ihrer Errichtung oder Änderung der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor Erteilung der Schlußabnahmebescheinigung darf die Abfallentsorgungsanlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

§ 10 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Ein Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(2) Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Aufhebung oder Einschränkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder der Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erwarten, so kann der Betrieb der Deponie zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, untersagt werden.

(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 eine Enteignung darstellen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

§ 11 Stillegungs- und Beseitigungsanordnung

Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Stillegung oder Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Sie kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder auf Erteilung einer Genehmigung gestellt wird.

§ 12 Pflichten des Eigentümers stillgelegter Deponien

Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponien, oder, sofern dieser die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist, der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nachwirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Einrichtung der Abfallentsorgungsanlage verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt- und Landschaftsbild auszugleichen.

§§ 13, 14 (aufgehoben)

§ 15 Unzulässige Abfallentsorgung

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung

  1. des rechtswidrigen Zustandes,
  2. der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und
  3. Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbildes

verpflichtet.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 1 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Reinigungspflichten nach den Regelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.

§ 15a Abfallrechtliche Überwachung

Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen, trägt der Betreiber der Deponie oder Anlage. In sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, daß abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 15b Sachverständige

(1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren und von Überwachungen nach § 15a Sachverständige hinzuziehen. Diese können als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt werden.

(2) Antragsteller von Zulassungsverfahren und Kostenpflichtige im Sinne des § 15a haben Kosten für Sachverständige zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers auf deren Kosten herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.

§ 16 Sachlich und örtlich zuständige Behörden

(1) Der Senat wird ermächtigt, die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Durchführung von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr. L 30 S. 1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach diesem Gesetz, sind zuständig:

  1. soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen handelt, die zuständige Genehmigungsbehörde,
  2. soweit die Ordnungswidrigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes begangen worden ist und nicht zugleich ein Verstoß gegen Wassergesetze darstellt oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Nummer 1 vorliegt, die Hafenbehörde,
  3. in der Stadtgemeinde Bremen im übrigen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,
  4. im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven,
  5. in der Stadtgemeinde Bremerhaven im übrigen der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen läßt,
  2. entgegen § 9 Satz 2 vor Erteilung der Schlußabnahmebescheinigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Deponie in Betrieb nimmt,
  3. entgegen einem rechtsbeständig abgeänderten Planfeststellungsverfahren, einer rechtsbeständig abgeänderten Genehmigung oder einer vollziehbaren Stillegungs-, Teilstillegungs-, Untersagungs- oder Beschränkungsverfügung eine Deponie betreibt,
  4. entgegen § 13 Abs. 2 die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
  5. einer Anordnung zuwiderhandelt, gemäß § 15 Abs. 1 in unzulässiger Weise Abfälle verwertete, behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle zu entsorgen,
  6. entgegen § 15d Abs. 3 Erkenntnisse über AltAblagerungen und Altstandorte nicht anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 19 Datenerhebung und -verarbeitung

Die Stadtgemeinden können bestimmen, daß sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Abfallentsorgung sowie der Abfallgebührenerhebung Daten im erforderlichen Umfang bei den anschlußpflichtigen Grundstückseigentümern und den Abfallbesitzern erheben und verarbeiten sowie an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und an Dritte im Sinne von § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sofern diese von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mit der Verwertung oder Beseitigung beauftragt wurden weitergeben dürfen. Sie können bestimmen, daß die Daten durch Übermittlung von anderen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, daß nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können und der Datenumfang im einzelnen festgelegt ist.

§ 20 (Inkrafttreten)

ENDE

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