Regelwerk |
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *
Vom 24. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 30 vom 28.06.2004 S. 1342aufgehoben)
Auf Grund
§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.
(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Ottokraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.
(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel
Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.
§ 5 Beschaffenheit von Erdgas
Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) entsprechen.
§ 6 Gleichwertigkeitsklausel
Den Kraftstoffen nach den § § 1, 2, 3, 4 und 5 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den europäischen Normen (DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, Arbeitsblatt G 260, Erdgas Gruppe H oder Erdgas Gruppe L, Ausgabe Januar 2000 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
§ 7 Inhalt und Form der Auszeichnung
Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
§ 8 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
§ 9 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet werden.
§ 10 Zugänglichkeit der Normen
Die in den § § 1, 2 , 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Das in § 5 genannte DVGW Technische Regeln Arbeitsblatt G 260 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn zu beziehen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2845), außer Kraft.
Anlagen |
∅ = 85 mm bis 100 mm | ∅ = 85 mm bis 100 mm | |||
Anlage 1a | Anlage 2 | |||
Anlage 1b | Anlage 2a | |||
Anlage 1c | Anlage 3 | |||
Anlage 1d | Anlage 4 | |||
Anlage 1e | Anlage 5a | |||
Anlage 1f | Anlage 5b |
___________________
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
(Stand: 28.02.2021)
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