umwelt-online: Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

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III. Sachbereich Gewässerschutz

A. Allgemeiner Gewässerschutz

Zuwiderhandlung nach § 41 Abs. 1 WHG

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Euro Bemerkungen
  Unbefugte Benutzung von Gewässern    
1 wer entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt   Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
  insbesondere:    
1.1 unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 50 bis 5.000  
1.2 unbefugtes Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 150 bis 25.000  
1.3 unbefugtes Einleiten von flüssigen Stoffen, wie z.B.   a) bei Einleiten in das Grundwasser in der Regel Verdoppelung der gen. Bußgeldbeträge

b) bei Gefährdung des Grundwassers bis 50.000Euro

c) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

  Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln    
  - bis zu 1 Liter 50 bis 1.500  
  - bis zu 5 Liter 250 bis 5.000  
  - mehr als 5 Liter 500 bis 50.000  
  Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten    
  - in unbedeutenden Mengen 25 bis 1.000  
  - in bedeutenden Mengen 1500 bis 50.000  
  Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
  - einmalig 150 bis 5.000  
  - über eine längere Zeit 750 bis 10.000  
  Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen 50 bis 500  
  Einleiten von gewerblichem Abwasser 500 bis 25.000  
  Einleiten von Abwasser mit Giftstoffen 500 bis 50.000  
  Einleiten von häuslichem Abwasser    
  - nach Vorklärung 50 bis 1.000  
  - ohne Vorklärung 250 bis 3.000  
  Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen an oder im Gewässer 150 bis 1.250  
1.4 oder Nichtbeachten einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung, wie z.B.   Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind (Zuwiderhandlungen nach Nr. 1.3)
  Nichtbeachten von Grenzen über Menge und Beschaffenheit 100 bis 10.000  
  Nichtbeachten von Anzeigepflichten 25 bis 250  
  Nichtbeachten von Auflagen über die Bauausführung 25 bis 5.000  
  Unterlassen der Durchführung angeordneter Messungen 250 bis 2.500  
  Unterlassen der Fertigung der Betriebsanweisung 100 bis 500  
  Unterlassen der Führung oder unvollständige Führung des Betriebstagebuches 150 bis 1.000  
  Nichtbeachten von Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen 150 bis 2.500  
  Nichtbeachten von Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei 100 bis 1.500  
  Wasserschutzgebiete    
2 wer einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist   Straftat nach §§ 324, 326, 329, 330 StGB prüfen
2.1 wer in der weiteren Schutzzone (III, IIIa und IIIb), z.B.:    
  natürliche (organische) Düngung oder landwirtschaftliche Abwasserverwertung vornimmt 125 bis 5.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis 25.000Euro
  chemische Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder Wachstumsregler einsetzt 250 bis 15.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 25.000
  Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche vornimmt 125 bis 25.000 bei Freilegen von Grundwasser mindestens Euro 2.500
  Abfälle lagert oder ablagert 250 bis 2.500 a) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen,

b) bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000

  Öl, Benzin, giftige Stoffe wegschüttet 375 bis 10.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  sonstige wassergefährdende Stoffe lagert, ablagert, vergräbt 250 bis 5.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  wassergefährdende Baustoffe verwendet 250 bis 5.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  Sickergruben oder -schächte errichtet oder erweitert 175 bis 1.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  Dung- oder Jauchegruben, Gärfutterbehälter oder - mieten, Trockenaborte errichtet oder erweitert 200 bis 1.000 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  Fäkalienwagen entleert 1250 bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  Wagenwaschen oder Ölwechsel vornimmt 125 bis 1.000  
  Zelt- oder Badeplätze einrichtet, Wohnwagen abstellt 250  
  bauliche Anlagen unbefugt errichtet oder erweitert 375 bis 3.000  
2.2 wer im Fassungsbereich (Zone 1) oder in der engeren Schutzzone (Zone II)    
  Handlungen gemäß Nr. 2.1 vornimmt Verdoppelung der Bußgelder bei erheblicher Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis Euro 50.000
  den Fassungsbereich unbefugt betritt 25 bis 250  
  Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe    
3 wer entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 zuwiderhandelt 500 bis 30.000 a) Verstöße gegen Gewerberecht prüfen b) Straftat nach §§ 327, 329, 330 StGB prüfen
  Rechtsverordnung über Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe oder eine Rechtsverordnung über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen    
4 wer einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, la oder 2 oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist   Rechtsverordnung besteht nicht
  Bestehende Rohrleitungsanlagen    
5 wer entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt 50 bis 1.000  
  Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen   a) Straftat nach §§ 324, 329, 330, 330a StGB b) siehe auch Abschnitt II. d)
6 a) wer entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält 75 bis 10.000 Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht prüfen
6 b) wer entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist 75 bis 10.000  
6 c) wer als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2 entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig überwacht, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt 150 bis 5.000  
6 d) wer entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält 150 bis 15.000  
  insbesondere:    
  mangelhafte Überwachung 50 bis 1.500  
  Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen 50 bis 1.500  
  Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 250 bis 5.000  
6 e) wer entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instandhält, instandsetzt oder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat 250 bis 7.500  
  Überwachungspflichten    
  wer entgegen § 21    
7 a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht 50 bis 1.500  
7 b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt 50 bis 1.500  
7 c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 50 bis 1500  
7 d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht 50 bis 1500  
  Gewässerschutzbeauftragte    
8 wer entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt 50 bis 1.000 Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen
  Einbringen, Lagern oder Befördern von Stoffen    
9 wer einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt   a) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen

b) Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen

c) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

  insbesondere:    
  Einbringen von Fahrzeugen (z.B. Altautos, Mofas) in Gewässer 1.500 bis 50.000  
  Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1.000 bis 50.000  
  Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (z.B. Flaschen, Plastiktüten, Papier-, Picknickabfälle) 10 bis 100  
  Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 500 bis 50.000  
  Reinhalteordnungen    
10 wer einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist   Rechtsverordnung besteht nicht
  Ausbau von Gewässern    
11 wer ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt 150 bis 50.000  

B. Gewässerschutz des Landes

a) Zuwiderhandlungen nach § 171 Abs. 1 BremWG gegen Vorschriften des Bremischen Wassergesetzes

  Anzeigepflicht beim Übergang einer wasserbehördlichen Erlaubnis oder Bewilligung    
1, 2 wer entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 6 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt 50 bis 500  
  Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser    
3 wer als Unternehmer die in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung außer Betrieb setzt oder beseitigt 250 bis 10.000  
  Anordnung zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes    
4 wer entgegen § 49 Abs. 3 einer als Verfügung getroffenen Anordnung zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes zuwiderhandelt 250 bis 25.000  
  Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen    
5 wer entgegen § 63 Abs. 5 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt 50 bis 1.500  
  Schutzstreifen    
  wer entgegen § 75 Abs. 1 in Schutzstreifen    
6 a) zeltet oder Wohnwagen aufstellt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtiger eines Grundstücks das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen zulässt oder 10 bis 250 (Verwarnungsgeld möglich)  
6 b) ohne die nach § 75 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich verändert 25 bis 5.000  
  Staumarken    
7 wer entgegen § 81 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst 50 bis 5.000  
  Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen    
8 wer entgegen § 83 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt 75 bis 5.000  
  Betrieb von Stauanlagen    
9 wer als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 85 Abs. 1 und 2    
9 a) einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder 100 bis 2.500  
9 b) das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss 100 bis 5.000  
  Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern    
10 wer die in § 90 genannte Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert 150 bis 5.000  
  Überschwemmungsgebiete    
11 wer der Verbotsbestimmung des § 91 Abs. 3 zuwiderhandelt oder den Verpflichtungen nach § 91 Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt 100 bis 1.000  
12 wer entgegen § 92 Abs. 2 Satz 1 ohne wasserbehördliche Genehmigung im Überschwemmungsgebiet die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen herstellt oder ändert, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt 150 bis 5.000  
13 siehe Abschnitt II. b)    
  Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel    
14 wer entgegen § 96 Abs. 3 im Uferbereich natürlicher Gewässer Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder Düngemittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet 100 bis 5.000 Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
  Erdaufschlüsse    
15 wer entgegen § 128 Abs. 1 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt 50 bis 2.500  
  Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung    
16 wer die in § 130 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert 150 bis 2.500  
  Abwasseranlagen    
17 wer die in § 138 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt 150 bis 10000  
  Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen    
18 wer als Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nach § 139 nicht nachkommt 100 bis 5.000  
  Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen    
19 wer entgegen § 155 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt 100 bis 50000  

b) Zuwiderhandlungen nach § 171 Abs. 1 Nr. 13 BremWG gegen eine Vorschrift

  nach § 93 zur Sicherung des Hochwasserabflusses und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässergüte   Rechtsverordnung besteht nicht

c) Zuwiderhandlungen nach § 171 Abs. 2 BremWG gegen eine Vorschrift

1 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes nach § 49 Abs. 2 250 bis 5.000  
2 zur Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung nach § 73 Abs. 1 250 bis 2.500  
3 zur Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch nach § 74 Abs. 1 250 bis 2.500  
4 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken nach § 76    
  insbesondere:    
  Baden, Schwimmen und Tauchen in den nicht zum Baden zugelassenen Gewässern bzw. Gewässerstrecken 10 bis 100 (Verwarnungsgeld möglich)  
  Mitnahme von Tieren, insbesondere Hunden an die Badestrände, auf die Liegewiesen oder ihnen den Aufenthalt in den Badeseen ermöglichen 10 bis 100 (Verwarnungsgeld möglich)  
  unerlaubtes Befahren von Gewässern mit Wasserfahrzeugen 25 bis 500 (Verwarnungsgeld möglich)  
  Überschreiten der zugelassenen Geschwindigkeit beim Befahren von Gewässern 5 bis 500 (Verwarnungsgeld möglich) Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen
5 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes nach § 94   Rechtsverordnung besteht nicht
6 zur Selbstüberwachung nach § 139 Abs. 2   Rechtsverordnung besteht nicht
7 siehe Abschnitt II. d)    
8 zur Anordnung einer Veränderungssperre nach § 166   Rechtsverordnung besteht nicht

d) Zuwiderhandlungen nach § 171 Abs. 2 Nr. 7 gegen

  die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 04.04.1995   siehe auch Abschnitt I. 6a) bis 6e)
1 wer in Schutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 8 Abs. 1 und 2 entsprechen, oder den Vorschriften nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt 100 bis 10.000  
2 wer einer Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt 100 bis 5.000  
3 wer entgegen § 10 Abs. 1 Anlagen oder Anlagenteile nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung vorsieht 50 bis 2.500 Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen
4 wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenverzeichnis nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt 100 bis 2.500 Zwangsmittel nach § 13 BremVwVG prüfen
5 wer entgegen § 1 Abs. 5 bis 7 und § 28 Abs. 2 Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt 100 bis 1.000  
6 wer Auflagen nicht erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 15 festgesetzt sind 100 bis 5.000  
7 wer entgegen § 18 Satz 1 Anlagen oder Anlagenteile einbaut oder aufstellt, deren Eignung nicht festgestellt ist und für die auch keine Bauartzulassung besteht 100 bis 5.000 Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht prüfen
8 wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt oder den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt 150 bis 15.000  
9 wer Prüfungen nach § 23 durchführt ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein 250 bis 10.000  
10 als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 4 oder 8 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt 250 bis 2.500  
11 als Betreiber die Bescheinigung über die Stilllegung der Anlage nach § 23 Abs. 6 nicht vorlegt 50 bis 1.000  

C. Gewässerschutz der Gemeinden

Zuwiderhandlungen nach § 171 Abs. 2a BrWG gegen

1 das Entwässerungsortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1996:    
1.1 wer der Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt 100 bis 2.500  
1.2 wer Stoffe oder Abwasser entgegen § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 3 einleitet oder die in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerte bei der Einleitung überschreitet 100 bis 25.000  
1.3 wer den in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 auferlegten Pflichten nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen nachkommt 100 bis 1.000  
1.4 wer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht in einer wasserdichten Grube sammelt 100 bis 2.500  
1.5 wer der Meldepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 11, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt 100 bis 5.000  
1.6 wer die nach § 8 Abs. 9 vorgeschriebenen Anzeige unterlässt 50 bis 5.000  
1.7 wer der Auskunftspflicht oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht unverzüglich nachkommt 50 bis 500  
1.8 wer die in § 10 Abs. 3 genannten Einrichtungen nicht jederzeit zugänglich hält 50 bis 1.000  
1.9 wer ohne die nach § 12a Abs. 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsanzeige nach § 12a Abs. 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert oder beseitigt 100 bis 5.000  
1.10 wer die in § 12c bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt 50 bis 1.000  
2 das Entwässerungsortsgesetz der Stadtgemeinde Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1997:    
2.1 wer entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht nach Maßgabe der Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder sonst der Stadt zur Entsorgung überlässt 100 bis 2.500  
2.2 wer entgegen § 3 Abs. 3 anfallendes Abwasser nicht in den dafür vorgesehenen oder durch Genehmigung bestimmten Schmutz-, Misch- oder Regenwasserkanal einleitet 100 bis 25000 a) bei Einleiten von Schmutzwasser in Regenwasserkanal bis Euro 10.000

b) Verstoß gegen unerlaubtes bzw. unzulässiges Einleiten in Gewässer prüfen

2.3 wer entgegen § 4 Abs. 3 entbehrliche Grundstücksentwässerungsanlagen nicht beseitigt oder verfüllt oder gegen das Entstehen von Gefahren sichert 100 bis 10.000  
2.4 wer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schmutzwasser nicht in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einleitet 100 bis 2.500  
2.5 wer entgegen § 6 Abs. 3 Schmutzwassersammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücke nicht rechtzeitig entsorgt oder die Entsorgungsnachweise nicht aufbewahrt 50 bis 2.500  
2.6 wer entgegen § 7 Abs. 2 und 3 unzulässige Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen einleitet 100 bis 25000  
2.7 wer entgegen § 7 Abs. 4 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt 100 bis 5.000  
2.8 wer entgegen § 8 Abs.1 Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet, soweit eine solche nicht nach Abs. 2 als erteilt gilt 100 bis 25.000  
2.9 wer entgegen § 8 Abs. 6 der Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder festgesetzte Grenzwerte überschreitet 100 bis 5.000  
2.10 wer entgegen § 8 Abs. 7 Abwasser in unzulässiger Weise verdünnt 100 bis 2.500  
2.11 wer entgegen § 8 Abs. 8 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt 50 bis 5000  
2.12 wer entgegen § 9 Abs. 2 Niederschlagswasser, das mehr als unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, ohne Genehmigung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet 100 bis 5.000  
2.13 wer entgegen § 9 Abs. 3 als Transportmittel benutztes Wasser unerlaubt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet 100 bis 2.500  
2.14 wer entgegen § 10 Abs. 2 die Entnahme von Abwasserproben und die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen verwehrt 50 bis 1.000  
2.15 wer entgegen in § 10 Abs. 4 die dort genannten Anlagen nicht jederzeit zugänglich hält 50 bis 1.000  
2.16 wer entgegen § 11 Abs. 5 die Stadt über eine Betriebsstörung nicht unverzüglich unterrichtet 50 bis 2.500  
2.17 wer entgegen § 12 Abs. 4 Grundstückentwässerungsanlagen nicht vorschriftsmäßig unterhält bzw. festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt 100 bis 5.000  
2.18 wer entgegen § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsbauanzeige nach § 13 Abs. 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert oder beseitigt 100 bis 5.000  
2.19 wer entgegen § 15 die dort bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt 50 bis 1.000  
2.20 wer entgegen § 18 Abs. 4 die Betriebsfähigkeit eines Abscheiders nicht wieder herstellen lässt 50 bis 5.000  
2.21 wer entgegen § 18 Abs. 11 als Betreiber einer Fettabscheideranlage der Vorlageverpflichtung nicht nachkommt 50 bis 1.000  

IV. Sachbereich Naturschutz, Landschaftspflege, Artenschutz, Wald und Jagd
Stand 2008-03-14

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (EURO)

Für Ordnungswidrigkeiten in Schutzgebieten, die zugleich FFH-bzw. Vogelschutzgebiete sind, sind die Geldbußen grundsätzlich höher zu bemessen

1 2 3 4 5
    - in Naturschutzgebieten

- auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten

- Flächen in besonders geschützten Biotopen (NSG u.a.)

- in Landschaftsschutzgebieten

- in geschützten Landschaftsteilen

- auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen auf anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) (LSG u.a.)

außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte

(ohne Schutzstatus)

Bemerkungen

    Erhöhung des Richtwertes
(EH des RW) aus Spalte 4 um ca. 50%
Richtwert

(RW)

Verminderung des Richtwertes
(VM des RW) aus Spalte 4 um ca. 20 %
1. Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Gesetz über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG) vom 17.09.1979 (BremGBl. S. 345), i. d. F. d. Bekanntmachung vom 19. April 2006 (BremGBl. S. 211)
1 die ungenehmigte Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von     Bei Naturdenkmalern Straftat nach § 304 StGB prüfen

Bei Beseitigung des Naturdenkmals richtet sich das höher festzusetzende Bußgeld nach der Bedeutung des Objekts.

1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hüften aller Art   100-1000
1.1.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben    
1.1.2 bis 100 m3 umbautem Raum   500-5000
1.1.3 über 100 m3 umbautem Raum   1500-20000
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten      
1.2.1 bis 2 m2   25-250  
1.2.2 über 2 m2   50-1000  
1.3 Werbeanlagen oder Werbemitteln      
1.3.1 bis 2 m2 oder 2 m3   25-250  
1.3.2 über 2 m2 oder 2 m3   50-1000  
1.4 Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art      
1.4.1 bis 1000 m2   50-500  
1.4.2 bis 10000 m2   250-500  
1.4.3 über 10000 m2   2500-20000  
1.5 Wohnwagen und Zelten      
1.5.1 bis zu 10 Tagen   15-150 evtl. Verwarnung
1.5.2 jeder weitere Tag   10-75  
1.6 Wegen und Straßen, Eisenbahnen und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen      
1.6.1 bis 100 m2oder 50 m Länge   100-1000  
1.6.2 bis 1000 m2 oder 500 m Länge   500-5000  
1.6.3 über 1000 m2 oder 500 m Länge   1500-20000  
1.7 Flugplätzen, Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen      
1.7.1 bis 1000 m2   250-1500  
1.7.2 bis 10000 m2   1000-7500  
1.7.3 über 10000 m2   1500-20000  
1.8 Ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen      
1.8.1 bis 100 m   150-1500  
1.8.2 bis 1000 m   1000-7500  
1.8.3 über 1000 m   1500-20000  
1.9 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen     Straftat nach § 329 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 330 StGB prüfen
1.9.1 bis 1000 m2 oder 1000 m3   150-1500
1.9.2 bis 10000 m2 oder 10000 m3   1000-7500
1.9.3 über 10000 m2   1500-20000
1.10 Wildschutzzäunen und sonstigen Einfriedungen   pro lfd. m 5 mind. 50  
1.11 sonstige baulichen Anlagen; auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen      
1.11.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben   100-1500  
1.11.2 bis 100 m3 umbauten Raum   500-5000  
1.11.3 über 100 m3 umbauten Raum   1500-20000  
1.12 Gewässern einschließlich Fischteichen     Straftat nach § 329 Abs. 3, Nr. 3, Abs. 4 § 330 StGB prüfen
1.12.1 bis 100 m2   100-1000
1.12.2 bis 1000 m2   500-5000
1.12.3 über 1000 m2   1500-20000
2 das Nichtherrichten des Abbau- und Betriebsgeländes entsprechend dem genehmigten Abgrabungsplan   10% der Rekultivierungskosten bis 20000  
3 die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen     Straftat nach § 329 Abs.3 Nr. 4, Abs. 4, § 330 StGB prüfen.
3.1 bis 100 m2 100-1500  
3.2 bis 1000 m2 500-7500  
3.3 über 1000 m2 1500-20000  
4 die ungenehmigte Umwandlung von Wald

oder sonstigen flächenhaften Holzbestän-

den

    Straftat nach § 329 Abs. 3 Nr. 5, § 330 StGB und Owi nach Waldgesetz prüfen.
4.1 bis 1000 m2   100-1000
4.2 bis 10000 m2   500-5000
4.3 über 10000 m2   1500-20000
5 die ungenehmigte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen      
5.1 bis 1000 m2   50-500  
5.2 bis 10000 m2   250-2500  
5.3 über 10000 m2   500-10000  
6 die ungenehmigte Beseitigung oder die      
6.1 Beschädigung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzelbäume oder Baumreihen bis 10 m Hecke oder Knick   50-500  
6.2 bis 100 m Hecke oder Knick   250-2000  
6.3 über 100 m Hecke oder Knick   1000-7500  
6.4 pro Baum   50-5000  
6.5 die ungenehmigte Beseitigung oder die      
6.5.1 Beschädigung von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen bis 50 m2   50-500  
6.5.2 bis 200 m2   250-2000  
6.5.3 über 200 m2   1000-7500  
7 Verstöße gegen sonstige Verbote in Naturschutzgebieten wie etwa      
7.1 das Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von Pflanzen das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50   (bei geschützten Pflanzen s. lfd. Nr. 20)
7.2 das Fangen oder Töten freilebender Tiere das doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50   (bei geschützten Tieren s. lfd. Nr. 19)
7.3 das Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 25-5000    
7.4 das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen 25-5000    
8 sonstige in Naturschutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa      
8.1 Feuer anzünden 25-2500   wenn dadurch besonders oder streng geschützte Arten zu Schaden kommen s. auch lfd. Nr. 20, 21 und 22
8.2 Ruhestörung durch Lärm oder auf andere Weise 25-250  
8.3 Hunde frei laufen lassen 50-20000  
9 das Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist   25-250  
10 das Reiten und Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist   50-500  
11 das Befahren von sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht und Landschaftspflegerecht nicht genutzt werden dürfen   25-250  
12 die Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen   25-250  
13 das unbefugte Abbrennen oder Vernichten mit chemischen Mitteln der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Wegrändern, Stoppelfeldern, Hängen und Hecken sowie auf ungenutzten Flächen in dem landesrechtlich festgesetzten Zeitraum      
13.1 bis 50 m2   50-500  
13.2 bis 200 m2   100-1500  
13.3 über 200 m2   250-7500  
13.4 die in Ziffer 13. genannten Handlungen in der restlichen Zeit des Jahres      
13.4.1 bis 50 m2   25-250  
13.4.2 bis 200 m2   50-1000  
13.4.3 über 200 m2   250-5000  
14 Benutzen von Bezeichnungen oder Kennzeichnungen entgegen § 26 Abs. 2 (§ 49 Abs. 1 Nr. 7) 50 -1000    


15 Sonstige Arten der Zuwiderhandlungen Geldbuße
(Euro)
Bemerkungen
15.1.1 Vornehmen eines Eingriffs in Natur und Landschaft entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.2) 2.000 - 20.000 Tateinheit nach § 65 Abs. 1 BNatSchG prüfen

Straftatbestand nach § 66 BNatSchG prüfen

15.1.2 Vornehmen eines UVP-pflichtigen Eingriffs ohne eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2a (§ 49 Abs. 1 Nr.2a) 1.000 - 20.000 Tateinheit nach § 65 Abs. 1 BNatSchG prüfen

Straftatbestand nach § 66 BNatSchG prüfen

15.1.3 Fortsetzen eines Eingriffs in Natur und Landschaft fortsetzt entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.3) 5.000 - 20.000 Tateinheit nach § 65 Abs. 1 BNatSchG prüfen

Straftatbestand nach § 66 BNatSchG prüfen

15.1.4 Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Verpflichtung, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist, (§ 49 Abs. 1 Nr.4) 2.000 - 20.000  
15.1.5 nicht, nicht rechtzeitiges oder nicht ordnungsgemäßes Erfüllen einer vollziehbaren Auflage, unter der eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung erteilt worden ist, , (§ 49 Abs. 1 Nr.5) 250 - 20.000  
15.1.6 Vornehmen von Handlungen entgegen § 22a Abs. 1 und 2, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen können, wenn dieser in das Naturschutzbuch eingetragen und dem Betroffenen nach § 22a Absatz 3 bekannt gegeben worden war (§ 49 Abs. 1 Nr.5a) 1.000 - 20.000 Tateinheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG prüfen

Straftatbestand nach § 66 BNatSchG prüfen

15.1.7 Nichtbefolgen einer Anordnung nach § 48 Abs. 6 (§ 49 Abs. 1 Nr.5b) 2.000 - 20.000  
15.1.8 Benutzen von Bezeichnungen oder Kennzeichnungen entgegen § 26 Abs. 2 (§ 49 Abs. 1 Nr.6), 100 - 20.000  
15.1.9 Entnehmen, Nutzen oder Niederschlagen wildlebender Pflanzen oder auf sonstige Weise Verwüsten ihrer Bestände ohne vernünftigen Grund entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 (§ 49 Abs. 1 Nr.7), 50 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.10 mutwilliges Beunruhigen oder Fangen, Verletzen oder Töten wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 2 (§ 49 Abs. 1 Nr.8) 100 - 20.000 Zuwiderhandlung nach Tierschutzgesetz prüfen
15.1.11 Beeinträchtigen oder Zerstören der Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 3 (§ 49 Abs. 1 Nr.9) 100 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.12 gewerbsmäßiges Sammeln, Töten, Be- oder Verarbeite, wild lebender Pflanzen, Teile von ihnen oder wildlebende Tiere oder ihrer Entwicklungsformen entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.10) 150 -20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.13 Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 5 (§ 49 Abs. 1 Nr.11), 500 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.15 Baumfällen in der Zeit vom 1. März bis 30. September entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 7 (§ 49 Abs. 1 Nr13), 200 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.16 Ansiedeln oder Aussetzen von Tieren oder Pflanzen in der freien Natur außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 (§ 49 Abs. 1 Nr.14) 100 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.17 Handeln gegen die Verbotsvorschriften für besonders geschützte Arten nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 49 Abs. 1 Nr.15) siehe Bemerkungen Zur Höhe der Geldbuße siehe nachfolgend Nr. 2.1 - 2.7.
15.1.18 Errichten, Erweitern oder Betreiben eines Tiergehege ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Widerrufsverfügung (§ 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr.16) 200 - 20.000  
15.1.19 Errichten, wesentliches Ändern und Betreiben eines Zoos entgegen § 32a Abs. l oder Handeln entgegen einer Anordnung nach § 32a Abs. 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.17) 1.000 - 20.000  
15.1.20 Reiten oder Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf dafür nicht zulässigen Wegen, Straßen und Flächen über die Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 hinaus (§ 49 Abs. 1 Nr.19) 100 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BremWaldG oder unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.21 Entzünden von Feuer oder Rauchen in Wald und Flur entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Satz 5 Nr. 2 und 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 49 Abs. 1 Nr.20) 50 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.22 Nichtüberwachen eines in Wald und Flur angezündeten Feuers entgegen § 34 Abs. 3 Satz 3 (§ 49 Abs. 1 Nr.21) 200 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.23 Wegwerfen eines brennenden oder glimmenden Gegenstandes in Wald und Flur entgegen § 34 Abs. 3 Satz 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.22) 200 - 20.000 Prüfen, ob Tatbestand unter 15.1.27 betroffen ist
15.1.24 Zuwiderhandeln dem Verbot einer Vorschrift nach § 34 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 49 Abs. 1 Nr.23) 500 - 20.000  
15.1.25 Einschränken oder Verwehren des Benutzungsrechts ohne Genehmigung entgegen § 34 Abs. 6 (§ 49 Abs. 1 Nr.24) 50 - 20.000  
15.1.26 Nutzen öffentlicher Grünanlagen ohne Sondernutzungsgenehmigung nach § 34a Abs. 4 (§ 49 Abs. 1 Nr.25) 20 - 5.000  
Nutzen öffentlicher Grünanlagen im Sinne des § 34a Abs. 1 über den zulässigen Gemeingebrauch nach § 34a Abs. 2 hinaus (§ 49 Abs. 1 Nr.25).   Prüfen, ob Tatbestand nach dem Feldordnungsgesetz vorliegt
Insbesondere kann eine Ordnungswidrigkeit begründen, wenn dadurch eine Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer erfolgt oder die Besucher der Grünanlagen gefährdet oder bei ihrer Erholungssuche gestört werden   In besonderen Fällen kann je nach Art und Schwere des Verstoßes ein Aufschlag in Betracht kommen
1. die Benutzung von Lautsprechern und anderen Beschallungen 20
2. Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen 50
3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten 50
4. zu übernachten 20
5. mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen 25 - 150
15.1.27 jede weitere aufgrund dieses Gesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung Zuwiderhandlung soweit diese Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des BremNatSchG verweisen (u.a. Landschaftsschutz- oder Naturschutzverordnung, Baumschutzverordnung) 50 - 20.000 Geldbuße je nach Art und Schwere des Verstoßes und Charakter des Schutzgebietes bemessen Tateinheit nach § 65 Abs. 1 BNatSchG prüfen Straftatbestand nach § 66 BNatSchG prüfen


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße

(Euro)

Bemerkungen
2. Ordnungswidrigkeit nach § 65 Abs. 1 - 4 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG)
vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1193) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
2.1 Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere oder ihre Entwicklungsformen, das Entnehmen von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aus der Natur, das Beschädigen oder Zerstören entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000 Straftat nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG prüfen!

Tateinheit mit Straftat nach § 17 TierSchG möglich!

2.2 Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000 Straftat nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG prüfen!
2.3 Verkaufen, Kaufen, Anbieten zum Verkauf oder Kauf, Vorrätighalten oder Befördern zum Verkauf, Erwerben, Zur Schaustellen oder sonstiges Verwenden eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware zu kommerziellen Zwecken entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 BNatSchG (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000 Straftat nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG prüfen!

Hinweis: Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde.

2.4 Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 5 oder § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7 BNatSchG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) siehe Bemerkungen Hinweis: Eine Rechtsverordnung, die auf der Grundtage des § 65 Abs. 2 BNatSchG erlassen wurde ist die Bundesartenschutzverordnung. Ordnungswidrigkeitstatbestände und Bußgeldhöhen der Bundesartenschutzverordnung siehe nachfolgend unter Punkt 3.1 - 3.13.
2.5 Stören wild lebender Tiere entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
2.6 Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 10.000  
2.7 in Besitz oder Gewahrsam nehmen, in Besitz oder Gewahrsam haben oder Be- oder Verarbeiten eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 BNatSchG, (§ 65 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000 Hinweis: Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde.
2.8 das nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anmelden zur Ein- oder Ausfuhr oder das nicht oder nicht rechtzeitige Vorführen eines Tieres oder einer Pflanze entgegen § 46 Abs. 1 (§ 65 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG) siehe Bemerkungen Zuständige Behörden zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit und Festlegung der Bußgeldhöhe sind die Hauptzollämter.
2.9 das nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilen entgegen § 46 Abs. 2 BNatSchG (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) siehe Bemerkungen Zuständige Behörden zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe sind die Zollämter.
2.10 das nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft entgegen § 50 Abs. 1 BNatSchG (§ 65 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000 Hinweis: Bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe zuständige Behörde.
2.11 das nicht Unterstützen beauftragter Personen oder das nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlegen geschäftlicher Unterlagen entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (§ 65 Abs. 2 Nr. 8 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000 Hinweis: Bei Maßnahmen des Bundesamtes ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe zuständige Behörde.
2.12 das Einführen, Ausführen oder Wiedereinführen eines Exemplars einer in Anhang a der VO (EG) Nr. 338/97 genannten Art entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Art. 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG) siehe Bemerkungen Zuständige Behörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe ist das Bundesamt für Naturschutz.
2.13 nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Vorlegen einer Einfuhrmeldung entgegen Art. 4 Abs. 3 oder Abs. 4 VO (EG) Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) siehe Bemerkungen Zuständige Behörden zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe sind die Hauptzollämter
2.14 das, Kaufen, Anbieten zum Kauf, Erwerben zu kommerziellen Zwecken, Zur Schaustellen oder Verwenden eines Exemplars einer in Anhang a der VO (EG) Nr. 338/97 genannten Art oder das Verkaufen oder Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Anbieten oder Befördern eines derartigen Exemplars entgegen Art. 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 5 VO (EG) Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000 Straftat nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG prüfen!

Hinweis: Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe zuständige Behörde.

2.15 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Auflage nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) 75 - 10.000 Hinweis: Bei Maßnahmen des Bundesamtes ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe zuständige Behörde.
2.16 Verwenden eines Tellereisens entgegen Art. 2 VO (EWG) Nr. 3254/91 (§ 65 Abs. 4 Nr. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG) 50 - 50.000 Straftat nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG prüfen!
2.17 Verbringen eines Pelzes einer in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 3254/91 genannten Tierart oder einer dort genannte Ware in die Gemeinschaft entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 3254/91 (§ 65 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG) siehe Bemerkungen Zuständige Behörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zur Festlegung der Bußgeldhöhe ist das Bundesamt für Naturschutz
3. Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 - 2 Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896)
3.1 Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten, Abgeben an andere oder Züchten eines Tieres entgegen § 3 Abs. 2 BArtSchV (§ 16 Abs. 1 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 b und Abs. 5 BNatSchG) 75 - 50.000  
3.2 Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines Tieres entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 100 - 10.000 Bei Verwendung von Tellereisen, Tateinheit mit OWi nach § 65 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG möglich! Tateinheit mit Straftat nach § 17 TierSchG möglich!
3.3 das nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Führen eines Buches entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV ein Buch (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.4 das nicht oder nicht rechtzeitige Aushändigen eines Buches entgegen § 6 Abs. 3 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.5 das nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lange Aufbewahren eines Buches entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.6 das nicht, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Erstatten einer Anzeige entgegen § 7 Abs. 2 BArtSchV eine (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.7 Züchten von Greifvogelhybriden entgegen § 9 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 6 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 100 - 10.000  
3.8 Halten von Greifvogelhybriden entgegen § 10 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 7 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 100 - 10.000  
3.9 Entlassen von Greifvogelhybride in den Freiflug entgegen § 11 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 8 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 100 - 10.000  
3.10 das entgegen § 11 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 4 BArtSchV nicht oder nicht rechtzeitige Ergreifen einer Maßnahme oder nicht rechtzeitige Zurückführen einer Greifvogelhybride (§ 16 Abs. 2 Nr. 9 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 100 - 10.000  
3.11 das entgegen § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 BArtSchV nicht, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Kennzeichnen eines Tieres, oder Verändern oder Entfernen von Kennzeichen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 16 Abs. 2 Nr. 10 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.12 das entgegen § 13 Abs. 1 Satz 9 nicht oder nicht rechtzeitige Beantragen der Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode (§ 16 Abs. 2 Nr. 11 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  
3.13 das nicht Beifügen oder nicht oder nicht rechtzeitige Vorlegen einer in § 13 Abs. 3 Satz 4 genannten Unterlage (§ 13 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 2 Nr. 12 BArtSchV i.V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 5 BNatSchG) 50 - 10.000  


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße
(Euro)
Bemerkungen
4. Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs.1 und 2 Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz- BremWaldG) vom 31.05.2005 (BremGBl. S. 207)
4.1 Durchführen oder durchführen Lassen von Kahlschlägen oder teilweisen Rodungen im Sinne von § 6 Abs. 1, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt 2.000 - 50.000  
4.2 Umwandeln von Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart oder das zu diesem Zweck kahl Schlagen oder auf sonstige Weise Beseitigen oder das durchführen Lassen dieser Maßnahmen ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung 2.000 - 50.000  
4.3 Vornehmen einer Erstaufforstung ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung und dabei das Verursachen oder billigende In kauf Nehmen erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes 2.000 - 50.000  
4.4 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Auflage, die bei

a) einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 8 Abs. 7 und 8 oder

b) einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 9 Abs. 4 festgesetzt worden ist.

2.000 - 50.000  
4.5 Anmerkung:
§ 16 Abs. 2 bedarf in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BremWaldG der Berichtigung. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände und die Bußgeldhöhe werden unmittelbar danach in den Bußgeldkatalog eingefügt.
   


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße
(Euro)
Bemerkungen
5. Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. l und 2 Bundesjagdgesetz ( BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) zuletzt geändert durch Art. 215 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
5.1 Ausüben der Jagd oder Zuwiderhandlung einer Beschränkung der Jagderlaubnis in befriedeten Bezirken (§ 6 BJagdG) (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.2 Ausüben der Jagd auf vollständig eingefriedeten Grundflächen entgegen einer nach § 7 Abs. 3 BJagdG vorgeschriebenen Beschränkung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.3 Ausüben der Jagd auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 BJagdG (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 500 - 5.000 Straftat nach § 292 StGB prüfen!
5.4 Ausüben der Jagd als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson entgegen § 16 BJagdG (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
5.5 Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 BJagdG (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.6 Anwenden von Mitteln zum Verscheuchen des Wildes, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird entgegen § 26 BJagdG (§ 39 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.7 Zuwiderhandeln einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 BJagdG über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln (§ 39 Abs. 1 Nr. 7 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
5.8 Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des § 33 Abs. 1 BJagdG und dadurch Jagdschaden anrichten (§ 39 Abs. 1 Nr. 8 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.9 Nichtvorzeigen des Jagdscheins auf Verlangen entgegen § 15 Abs. 1 BJagdG (§ 39 Abs. 1 Nr. 9 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
5.10 Ausüben der Jagd, obwohl kein gültiger Jagdschein mitgeführt wird oder obwohl die Jagdausübung verboten worden ist entgegen § 41a BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
5.11 Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.12 Erlegen von Schalenwild oder anderen Wildes, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, , bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist, oder das Überschreiten des Abschussplans entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 100 - 5.000  
5.13 Nichtverschonen von Wild mit der Jagd entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 a i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 200 - 5.000  
5.14 Versäumen des Jagdausübungsberechtigten, das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen oder Nichtbefolgen der Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche entgegen § 24 BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 200 - 5.000  
5.15 Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder Abs. 5 oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 BJagdG (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 BJagdG) siehe Bemerkungen Hinweis: Eine Rechtsverordnung, die auf der Grundtage des § 36 Abs. 1 oder Abs. 5 BJagdG erlassen wurde ist die Bundeswildschutzverordnung. Ordnungswidrigkeitstatbestände und Bußgeldhöhen der Bundeswildschutzverordnung siehe nachfolgend unter Punkt 7.1 - 7.5.
5.16 das unbefugte Betreten eines fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege mit Jagdausrüstung (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V. m. Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße
(Euro)
Bemerkungen
6. Ordnungswidrigkeit nach Art. 41 Abs. 1 - 2 Bremisches Landesjagdgesetz ( LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (BremGBl. S. 171) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BremGBl. S. 393)
6.1 Verstoß gegen die Vorschriften in den nachstehend aufgeführten Artikeln. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3, Art. 15 (2 ) und Abs. 3, Art. 19 Abs. 5, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 25 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 27 Nr. 1, Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 LJagdG (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 LJagdG) 50 - 2.500  


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße

(Euro)

Bemerkungen
7. Ordnungswidrigkeit nach § 6 Bundeswildschutzverordnung ( BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 263)
7.1 entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 BWildSchV in Besitz nehmen, Erwerben der dort bezeichnete Tiere, Ausüben der tatsächliche Gewalt über sie, ihre Be- oder Verarbeitung oder sonstige Verwendung, ihr in Verkehr bringen oder Befördern (§ 6 Nr. 1 BWildSchV i.V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
7.2 entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BWildSchV Abgeben an Dritte gegen Entgelt oder Befördern, Halten oder Anbieten zu diesem Zweck (§ 6 Nr. 2 BWildSchV i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
7.3 Halten von Greifen oder Falken entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV (§ 6 Nr. 3 BWildSchV i.V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
7.4 Zuwiderhandeln einer Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 BWildSchV über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens (§ 6 Nr. 4 BWildSchV i.V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  
7.5 Zuwiderhandeln einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis Abs. 5 BWildSchV über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme-, und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren (§ 6 Nr. 5 BWildSchV i.V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BJagdG) 50 - 5.000  

V. Sachbereich Bodenschutz

1 Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( BBodSchG) vom 01.03.1999 (BGBl I S. 502) zuletzt geändert am 09.12.2004 (BGBl I S. 3214)    
1.1 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG bezieht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG) 125 - 50.000 Straftat nach §§ 324, 324a, 330, 330a StGB prüfen
1.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG) zur    
1.2.1 Durchführung von Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 BBodSchG 1.000 - 10.000  
1.2.2 Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Messstellen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 4 BBodSchG 500 - 10.000  
1.2.3 längerfristigen Aufbewahrung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG 250 - 1.000  
1.3 Verstoß gegen die Pflicht, die Ergebnisse von Eigenkontrollmaßnahmen mitzuteilen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) 100 - 5.000  
2 O rdnungswidrigkeiten nach § 17 des Bremischen Gesetzes zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG) vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385)    
2.1 Verstoß gegen Mitteilungspflichten bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten sowie konkreten Umständen, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine solche vorliegt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BremBodSchG) 100- 5.000  
2.2 Verstoß gegen die Pflicht, das beabsichtigte Auf- und Einbringen von Materialien anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 BremBodSchG) 100 - 5.000  
2.3 Verstoß gegen die Pflicht, die Sanierung anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 BremBodSchG) 100 - 5.000  
2.4. Verstoß gegen die Pflicht, die verlangte Mitteilung über den beabsichtigten Eigentumsübergang nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 BremBodSchG) 100 - 1.000  
2.5 Verstoß gegen die Pflicht, verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erteilen oder Unterlagen nicht vorzulegen. (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 BremBodSchG) 100 - 5.000  
2.6 Verstoß gegen die Pflicht, Zutritt zu den Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- oder Aufwuchsproben zu gestatten (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 BremBodSchG) 100 - 5.000  

VI. Sachbereich: Energie

Nr. Art der Zuwiderhandlung Bußgeld Euro Bemerkungen
(Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1 Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen ( DVO- EnEV)    
1.1 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 und 2 der DVO-EnEV, Nachweise und Energiebedarfausweise vor der Errichtung und Erweiterung von Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden erstellen zu lassen Gem. Anlage zu Nr. VI 1  
1.2 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 der DVO-EnEV, einen Sachkundigen zur Überwachung der Bauausführung zu beauftragen Gem. Anlage zu Nr. VI 1 Der Tatbestand ist nicht einschlägig, wenn einer der Tatbestände nach Nr. 1.1 erfüllt ist
1.3 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 4 der DVO-EnEV, dem Bauherrn eine Unternehmererklärung vorzulegen    
Nach dem Umfang der Maßnahme 300 bis 3.000  
1.4 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 6 DVO-EnEV der unteren Bauaufsichtsbehörde Nachweise, Bescheinigungen und Unternehmererklärungen auf Verlangen vorzulegen   Die Tatbestände der Nr. 1.4 setzen voraus, dass Nachweise, Bescheinigungen und Unternehmererklärungen erstellt wurden. Andernfalls sind die Tatbestände der Nr. 1.4 nicht einschlägig
1.4.1 Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach der EnEV nach § 2 Abs. 1 oder 2 DVO-EnEV Ein Viertel des Bußgeldes nach 1.1  
1.4.2 Bescheinigung über das Ergebnis der Bauüberwachung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO-EnEV Ein Viertel des Bußgeldes nach 1.2  
1.4.3 Unternehmererklärung nach § 4 DVO EnEV entsprechend des Umfangs der Maßnahme 50 bis 500  
1.4.4 Energieausweis nach § 16 EnEV Die Hälfte des Bußgeldes nach Nr. 2.8  
1.4.5 Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 EnEV Ein Viertel des Bußgeldes nach Nr. 2.1, mindestens jedoch 50  
1.5 Verstoß gegen die Verpflichtung, in Nachweisen, Bescheinigungen und Unternehmererklärungen keine falschen Angaben zu machen    
1.5.1 Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach der EnEV nach § 2 Abs. 1 oder 2 DVO-EnEV Gem. Anlage zu Nr. VI 1, mindestens jedoch 1.000 Ggf. Betrug nach § 263 StGB
1.5.2 Bescheinigung über das Ergebnis der Bauüberwachung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO-EnEV Gem. Anlage zu Nr. VI 1, mindestens jedoch 1.000 Ggf. Betrug nach § 263 StGB
1.5.3 Unternehmererklärung nach § 4 DVO-EnEV entsprechend des Umfangs des Verstoßes 500 bis 3.000 Ggf. Betrug nach § 263 StGB
1.6 Als Sachkundiger im Sinne von § 5 DVO-EnEV tätig zu werden, ohne dazu berechtigt zu sein    
Nach dem Umfang der Maßnahme 500 bis

15.000

 
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Energieeinsparverordnung ( EnEV)    
2.1 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 EnEV, eine energetische Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt innerhalb der in § 12 Abs. 3 und 4 EnEV genannten Zeiträume durchführen zu lassen    
Je angefangene 10 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf 15, mindestens 100  
2.2 Inspektionen von Klimaanlagen nach § 12 Abs. 1 EnEV durchzuführen, ohne fachkundig im Sinne von § 12 Abs. 5 EnEV zu sein.    
Je angefangene 10 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf der inspizierten Klimaanlage 15, mindestens 500  
2.3 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 EnEV, einen zulässigen Heizkessel einzubauen oder aufzustellen 200 bis 5.000  
2.4 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EnEV, eine Zentralheizung nicht oder nicht rechtzeitig mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit auszustatten 200+5 pro Kilowatt Heizleistung  
2.5 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 EnEV, beim Einbau einer heizungstechnischen Anlage mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden, diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten.    
Je beheiztem Raum ohne raumweise Regelung 50, insgesamt höchstens 5.000  
2.6 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 3 der EnEV, dafür Sorge zu tragen, dass beim erstmaligen Einbau oder dem Ersatz von Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung diese in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind.    
Je angefangene 100 Watt Pumpenleistung 100 höchstens 5.000  
2.7 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 der EnEV, beim erstmaligen Einbau oder beim Ersatz von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden deren Wärmeabgabe entsprechend der dort genannten Anforderungen zu begrenzen.    
Bei Verstößen innerhalb einer Wohn/Nutzeinheit je Einheit 200, insgesamt höchstens 10.000 je Gebäude  
Bei Verstößen in Gemeinschaftseinrichtungen je angeschlossener Wohn-/Nutzeinheit 50, mindestens 200, höchstens 10.000  
2.8 Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 EnEV, bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis nach den dort genannten Anforderungen und zu den dort genannten Zeitpunkten dem Käufer bzw. Mieter zugänglich zu machen    
Energieausweise für Gebäude mit einer Nutzfläche    
bis 200m2 200  
bis 1.000 m2 400  
bis 5.000 m2 700  
über 5.000 m2 1.000  
2.9 Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen für bestehende Gebäude auszustellen, ohne hierzu nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a EnEV oder § 29 Absätze 4 bis 6 EnEV berechtigt zu sein.    
Je Energieverbrauchsausweis nach § 19 EnEV 300  
Je Energiebedarfsausweis nach § 18 EnEV 500  
3. Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Bremisches Energiegesetz ( BremEG)    
3.1 Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 BremEG, eine elektrische Direktheizung mit einer Leistung von mehr als 2 kW neu anzuschließen    
Nach Umfang der insgesamt neu angeschlossenen Leistung 200 - 2.500  

.

Anlage
(zu Nr. VI.1 des Bußgeldkatalogs)

Soweit in dem Bußgeldkatalog auf diesen Anhang verwiesen wird, beträgt die Höhe des Bußgeldes 5%o des Rohbauwertes des betroffenen Bauvorhabens, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 50.000 Euro, soweit in dem Verweis keine weiteren Regelungen enthalten sind. Der Rohbauwert ist in entsprechender Anwendung der Ziff. 105.12 bis 105.13.02, mit Ausnahme der Ziffern 105.12.20.02 und 105.12.20.03, der Kostenverordnung Bau in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. In der nachfolgenden Tabelle sind Beispiele für die Höhe des Bußgeldes bei einem bestimmten Rohbauwert aufgeführt.

Rohbauwert (Rbw)
in Euro
Bußgeld (Euro)
50.000 250
100.000 500
150.000 750
200.000 1.000
250.000 1.250
300.000 1.500
350.000 1.750
400.000 2.000
450.000 2.250
500.000 2.500
1.000.000 5.000
1.500.000 7.500
2.000.000 10.000
2.500.000 12.500
3.000.000 15.000
3.500.000 17.500
4.000.000 20.000
4.500.000 22.500
5.000.000 25.000
7.500.000 37.500
ab 10.000.000 50.000
ENDE

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