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Regelwerk

BremEG - Bremisches Energiegesetz
Gesetz zur Förderung der sparsamen und umweltverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Lande Bremen

- Bremen -

Vom 17. September 1991
(BremGBl. 1991 S. 325; 11.12.2001 S. 393; 28.05.2002 S. 133; 22.06.2004 S. 313; 15.11.2005 S. 573; 31.03.2009 S. 129; 14.12.2010 S. 677 10; 24.01.2012 S. 24; 24.03.2015 S. 124 15aufgehoben)
Gl-Nr.: 752-d-1


zur Nachfolgeregelung BremKEG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck- und Zielbestimmungen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie in möglichst sparsamer, umweltverträglicher, ressourcenschonender, risikoarmer, rationeller und gesamtwirtschaftlich kostengünstiger Weise zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung des Gesetzeszwecks werden insbesondere folgende Ziele angestrebt,

  1. Endenergie wird mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie erbracht.
  2. Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.
  3. Bedarfs- und Verbrauchsminderung haben Vorrang vor Maßnahmen, die einen im Vergleich höheren Einsatz von Energie zur Folge haben. Dasselbe gilt für Maßnahmen zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung.
  4. Zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet.
  5. Gebäude und Anlagen sind vorrangig an Nah- oder Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung anzuschließen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Primärenergie sind alle Energieträger, die natürlich vorkommen. Endenergie ist die vom Endverbraucher unmittelbar einsetzbare Energie, Nutzenergie ist die in Wärme, Kraft und Licht umgewandelte Endenergie.

(2) Erneuerbare Energien sind Sonnenenergie, Wasserkraft, Windenergie, geothermische Energie, Umgebungswanne sowie Energie aus Biomasse.

(3) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige (gekoppelte) Erzeugung und Nutzung von Strom und Wärme.

(4) Gebäude im Sinne des Gesetzes sind solche im Sinne der §§ 1 und 7 der Wärmeschutz-Verordnung.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern nicht in der Einzelvorschrift eine abweichende Bestimmung erfolgt, heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen im Sinne des § 2 der Heizungsanlagen-Verordnung, ferner raumlufttechnische Anlagen und Einrichtungen sowie Maschinen und Geräte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

(6) Externe Kosten sind die gesamtwirtschaftlichen Kosten (einschließlich der Folgekosten) der Energieerzeugung, verteilung und -verwendung, die sich im jeweils betrachteten Einzelhaushalt nicht oder nicht unmittelbar niederschlagen.

(7) Zusätzliche Kosten sind Kosten, die dadurch entstehen, daß eine Maßnahme vor Ablauf der durchschnittlichen Nutzungsdauer des ersetzten Gegenstandes erfolgt oder wegen der Verfolgung der Zweck und Zielbestimmungen dieses Gesetzes höhere Kosten als andere Maßnahmen verursacht.

(8) Energiedienstleistungsunternehmen sind Unternehmen und Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(9) Energiedienstleistungen sind neben der Belieferung von Endverbrauchern mit Energie auch alle weiteren von den Energiedienstleistungsunternehmen wahrzunehmenden Aufgaben, so insbesondere Aufgaben der Planung, Errichtung und des Betriebs von technischen Anlagen zur Einsparung, Erzeugung und Verteilung von Energie, der Abnahme von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung und regenerativer Energieerzeugung sowie der Energieberatung.

Zweiter Abschnitt:
Maßnahmen zur Energieeinsparung

§ 3 Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden und Anlagen

(1) Die Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes sind im Bestand der Gebäude und Anlagen des Landes auf der Grundlage eines objektbezogenen Energiesparkonzeptes schrittweise zu verwirklichen. Sie sind, wenn Gebäude errichtet oder Anlagen eingebaut oder erneuert werden, im Zuge dessen zu verwirklichen. Dasselbe gilt, wenn Gebäude oder Anlagen des Landes aus anderen als energiebezogenen Gründen verändert werden, und eine Verbindung mit energiebezogenen Maßnahmen möglich und sinnvoll ist.

(2) Zur Verwirklichung der Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. bau- und anlagentechnische Optimierung zur Verminderung des Wärmebedarfs und zur Vermeidung künstlicher Kühlung, Belüftung und Beleuchtung;
  2. Maßnahmen zur Modernisierung der Anlagen;
  3. der Anschluß von heizungstechnischen und Brauchwasseranlagen an Nah- und Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung;
  4. die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Raumheizung, Warmwasserbereitung, künstlicher Kühlung und zur Bereitstellung von elektrischer Energie; bei Schwimmbädern insbesondere der Einbau von Solaranlagen;
  5. der Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen;
  6. die Umrüstung von elektrischer auf nicht elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung;
  7. der Einbau von stromsparenden Geräten für andere Zwecke als die Wärmeerzeugung.

(3) Die energietechnischen Anforderungen an Gebäude und Anlagen legt der Senat fest. Soweit es zur Erreichung der Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist, sollen die Anforderungen über bundesrechtlich bestimmte Mindeststandards hinausgehen.

(4) Die durch die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 veranlaßten zusätzlichen Kosten sollen, soweit nicht andere Refinanzierungsmöglichkeiten bestehen, durch die zu erwartenden Energiekosteneinsparungen innerhalb der Nutzungsdauer erwirtschaftet werden können. Bei der Berechnung ist der für die Energiekosteneinsparung anzusetzende Betrag in Anrechnung vermiedener externer Kosten um einen Ausgleichsbetrag nach Absatz 6 zu erhöhen.

(5) In dem objektbezogenen Energiesparkonzept nach Absatz 1 werden insbesondere dargestellt:

  1. die Beschaffenheit der den Energieverbrauch beeinflussenden Bauteile, Anlagen und sonstigen Einrichtungen;
  2. der derzeitige und der sich nach Abschluß der Maßnahmen ergebende künftige Energieverbrauch an Brennstoffen, Nah- und Fernwärme sowie Strom und die Betriebskosten der Energieversorgung;
  3. mögliche Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches und die erzielbare Einsparung von Primärenergie;
  4. die Eignung für die Errichtung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder für den Energiebezug aus solchen Anlagen- und für die Nutzung erneuerbarer Energien;
  5. die umweltbedeutsamen Auswirkungen der möglichen und beabsichtigten Maßnahmen;
  6. die Investitionskosten dieser Maßnahmen und ihre Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Regelung nach Absatz 4.

Aus diesen Angäben ist eine Prioritätenliste für Investitionen zu entwickeln.

(6) Der Senat erläßt Richtlinien, in denen die technische Bewertung nach Absatz 3 und 5 sowie die wirtschaftliche Bewertung nach Absatz 4 näher bestimmt werden; der für die Wirtschaftlichkeitsrechnung anzusetzende Ausgleichsbetrag soll, sofern seitens der zuständigen Bundesbehörden keine zur Bestimmung der externen Kosten vorgesehenen oder verwertbaren Daten vorliegen, mit mindestens dreißig und höchstens einhundert vom Hundert des Zeitwertes der für die Nutzungsdauer kumulierten Energiekosteneinsparung angesetzt werden.

§ 4 Anforderungen an die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen

(1) Das Land hat bei der Beschaffung solchen Geräten und Anlagen den Vorzug zu geben, die die sonstigen Anforderungen erfüllen und während der voraussichtlichen Nutzungsdauer einen den Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten, wenn diese Vorteile nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu etwaigen höheren Beschaffungskosten stehen. Bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist nach Maßgabe von Satz 1 der, Treibstoffverbrauch zu berücksichtigen.

(2) Das Land kann bei Beschaffungen auch solche energiesparenden Geräte und Anlagen nachfragen, die sich als Pilot- und Demonstrationsanlagen noch nicht am Markt durchgesetzt haben. Insbesondere soll das Land nach § 10 geförderte Pilot- und Demonstrationsanlagen nachfragen.

(3) Bei Ausschreibungen zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sind die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 zu beachten.

(4) § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 5 Geltung für die Gemeinden

Die Vorschriften der §§ 3 und 4 gelten entsprechend für die Gemeinden des Landes.

§ 6 Geltung für Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

Das Land und die Gemeinden wirken bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf eine Beachtung der §§ 3 und 4 hin.

§ 7 Energiepaß

(1) Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder sonstigen wesentlichen Veränderungen eines Gebäudes im Eigentum des Landes ist vom Eigentümer ein Energiepaß zu erstellen. Bei der Veräußerung, Vermietung oder sonstigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch das Land ist ebenfalls ein Energiepaß zu erstellen und dem Käufer, Mieter oder Nutzer vor Vertragsabschluß unaufgefordert vorzulegen. Bei wesentlichen Veränderungen nach Vertragsschluß ist der Energiepaß in aktualisierter Form erneut vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gemeinden des Landes. Absatz 1 gilt ferner für Wohnungsunternehmen, soweit sich diese mehrheitlich im Eigentum des Landes oder der Gemeinden befinden.

(3) Der Energiepaß muß mindestens Angaben enthalten über:

  1. die Beschaffenheit der den Energieverbrauch beeinflussenden Bauteile und Anlagen;
  2. den derzeitigen Energieverbrauch an Brennstoffen, Nah- und Fernwärme sowie Strom und die Betriebskosten der Energieversorgung.

Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Angaben nach Satz 1 näher bestimmen. Dabei kann er vorsehen, daß der Heizenergieverbrauch eines Gebäudes, einer Wohnung oder sonstiger Räume mit einer einheitlichen Energiekennzahl zu erfassen ist.

Dritter Abschnitt:
Förderungsmaßnahmen

§ 8 Förderung des Energiesparens in Gebäuden

(1) Das Land fördert bei Wohn-, Gewerbe- und Geschäftsgebäuden, die nicht unter die §§ 3 und 5 fallen, bautechnische Maßnahmen und den Einbau von Anlagen zur Verwirklichung der Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes, wenn die Anforderungen über bundesrechtlich bestimmte Mindeststandards hinausgehen.

(2) Bei der Vergabe sonstiger öffentlicher Mittel des Landes oder der Gemeinden für Vorhaben der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Gebäuden und Anlagen oder sonstiger für die Energienutzung wesentlicher Veränderungen sollen die Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

§ 9 Förderung bestimmter Arten von Endenergieerzeugung und von Abwärmenutzung

Das Land fördert die Errichtung von Anlagen, die eine den Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepaßt sind und Energie verbrauchernah bereitstellen oder erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt insbesondere für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

§ 10 Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Pilot und Demonstrationsanlagen

Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Bereich von Technologien, die eine den Zweck- und Zielbestimmungen- dieses Gesetzes entsprechende Verwendung von Energie fördern.

§ 11 Förderung von Energieberatung

Das Land kann, soweit nicht die Energiedienstleistungsuntemehmen ausreichende Angebote machen, die Beratung der Verbraucher und der gewerblichen Wirtschaft über Einsparung und Verwendung von Energie im Hinblick auf die Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes sowie bei Gebäuden, die nicht unter § 7 Abs. 1 und 2 fallen, die Erstellung von Energiepässen im Sinne des § 7 Abs. 3 fördern.

§ 12 Förderrichtlinien

(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach den §§ 8 bis 11, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien des zuständigen Senators im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr festgelegt.

(2) Gefördert werden Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden.

(3) Die Vergabe von Förderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 kann von der Vorlage eines Energiesparkonzeptes im Sinne des § 3 Abs. 5 oder eines Energiepasses im Sinne des § 7 Abs. 3 abhängig gemacht werden.

(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Vierter Abschnitt:
Rahmenbedingungen für die Energiewirtschaft im Lande Bremen

§ 13 Landesenergieprogramm

(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) ein Landesenergieprogramm vor, das insbesondere

  1. den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Energieverbrauchs, der Energieversorgung und der Energienutzung und der hiervon ausgehenden Emissionen beschreibt,
  2. das Potential an Energieeinsparungen sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ermittelt und
  3. Maßnahmen zur Verwirklichung der Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes darlegt.

(2) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) alle vier Jahre eine Fortschreibung vor, die die eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung des Landesenergieprogrammes, die Ergebnisse dieser Maßnahmen sowie die danach fortzuführenden und neu einzuleitenden Maßnahmen darlegt.

(3) Die Gemeinden wirken an der Erstellung mit.

§ 14 Vorranggebiete

Die Gemeinden legen Vorranggebiete für die Nah- oder Fernwärmeversorgung fest, wenn die Wärme, abgesehen von Spitzen- und Reserveleistung, aus erneuerbaren Energien, aus Abwärmenutzung oder aus Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen werden kann.

§ 15 Information der Öffentlichkeit

Die nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuzeigenden Vorhaben der Errichtung, Erneuerung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme mit einer Gesamt-Nennleistung von mehr als 10 Megawatt und von Hochspannungsfreileitungen, die für eine Spannung ab 110 Kilovolt ausgelegt sind, sind einschließlich der nach § 16 Nr. 3 erarbeiteten Verfahrensalternativen öffentlich bekanntzumachen.

§ 16 Energiedienstleistungsunternehmen

(1) Land und Gemeinden wirken darauf hin, daß im Land Bremen tätige Energiedienstleistungsuntemehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftspolitik die Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigen, soweit dem vorrangige bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Land und Gemeinden wirken in diesem Rahmen darauf hin, daß die Energiedienstleistungsuntemehmen

  1. verbrauchernahe Beratung zur Energieeinsparung anbieten und private Grundstückseigentümer bei der Erstellung von Energiepässen im Sinne des § 7 Abs. 3 unterstützen,
  2. wirtschaftlich erschließbare Potentiale der Nah- und Fernwärmeversorgung ausschöpfen sowie Vorranggebiete für Nah- und Fernwärmeversorgung planen,
  3. vor dem Bau, der Erneuerung oder der Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 Megawatt prüfen, ob statt dessen oder ergänzend Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur rationellen Energienutzung und -versorgung technisch möglich sind und welche zusätzlichen Kosten hierdurch verursacht würden,
  4. bei der Tarif- und Preisgestaltung für Sonderkunden Regelungen vorsehen, die wirtschaftliche Anreize zur Verminderung des Verbrauchs und zum verstärkten Einsatz dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung geben sowie im Elektrizitätsbereich auf ein angepaßtes Lastverhalten hinwirken und
  5. bei allen Planungen von erheblicher energiewirtschaftlicher Bedeutung die Öffentlichkeit beteiligen.

(2) Der Senat kann zur Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1 allgemeine Rahmenempfehlungen erlassen und im Einvernehmen, mit den zuständigen Gemeinden Einzelempfehlungen aussprechen.

§ 17 Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes 10

(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen zu wachen. Er kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Die mit dem Vollzug beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen sowie Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden.

(4) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr übertragen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und der Energieeinsparverordnung übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
    1. die berufliche Qualifikation,
    2. der Umfang der Fachkenntnisse,
    3. die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung,
    4. der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
    5. der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  2. ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
    1. die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung,
    2. die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen,
    3. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane,
    4. die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen,
  3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere
    1. die unparteiliche, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit,
    2. Pflichten zur Fortbildung,
  4. die Vergütung der Sachverständigen,
  5. die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und
  6. die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit

geregelt werden.

(6) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 5, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die lngenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Fuenfter Abschnitt:
Sonstige Maßnahmen zur Einsparung von Energie

§ 18 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb sonstiger Anlagen

(1) Der Senat kann, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften vorgehen, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die in erheblichem Umfang Energie verbrauchen können, zur Förderung der Zweck- und Zielbestimmungen dieses Gesetzes geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs durchzuführen sind, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich, nicht unverhältnismäßig und für den Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs sind insbesondere

  1. die Vermeidung unnötigen Primärenergieverbrauchs,
  2. die Beschränkung des Nutzungsenergiebedarfs auf das notwendige Maß,
  3. die Nutzung oder Weitergabe entstehender Wärme,
  4. die Deckung des Energiebedarfs aus Kraft-Wärme-Kopplung und
  5. die Einbeziehung von regenerativen Energien in die Energieversorgung.

(3) In der Rechtsverordnung sind die Anlagen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen müssen; sowie die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestimmen.

§ 19 Verbot des Neuanschlusses elektrischer Heizungen

(1) Der Neuanschluß, von elektrischen Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 2 kW-Leistung pro Wohnung ist unzulässig.

(2) Ausnahmen können vom Senat durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

§ 20 Auskunftspflichten

Die Energiedienstleistungsunternehmen und die Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind der zuständigen Behörde zur Auskunft über solche Umstände verpflichtet, deren Kenntnis für die Ausarbeitung des Landesenergieprogramms einschließlich seiner Fortschreibungen nach § 13 Abs. 1 und 2, des Energiesparkonzeptes nach § 3 Abs. 5 sowie der Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 erforderlich ist. Die Auskunftspflichten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz regelt das Landes-Energiestatistikgesetz.

Sechster Abschnitt:
Bußgeldvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 17 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  2. einer Rechtsverordnung nach § 17 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung- für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  3. einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  4. eine elektrische Heizung entgegen § 19 neu anschließt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 und 2, bis zu 25.000 Euro hinsichtlich Absatz 1 Nr. 3 und bis zu 2500 Euro hinsichtlich Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und im Übrigen die Ortspolizeibehörde.

Siebter Abschnitt:
Schlußvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften

(1) Das Landesenergieprogramm nach § 13 ist der Bürgerschaft (Landtag) erstmals zum 1. Juni 1993 vorzulegen.

(2) Die nach den §§ 3 und 12 zu erlassenden Richtlinien sind spätestens bis zum 1. Januar 1994 in Kraft zu setzen.

(3) Energiepässe nach § 7 sind spätestens ab dem 1. Januar 1996 vorzulegen.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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(Stand: 28.08.2023)

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