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BremKEG - Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz
- Bremen -
Vom 24. März 2015
(GBl. Nr. 40 vom 26.03.2015 S. 124; 20.10.2020 S. 1172 20;22.11.2022 S. 826 22; 28.03.2023 S. 313 23)
zur vorherigen Fassung BremEG - Bremisches Energiegesetz
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1 23
Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung
§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele 23
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken.
(3) Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden.
(4) Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird.
(5) Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren
der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990.
(6) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirtschaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.
§ 2 Handlungsstrategien für den Klimaschutz 23
(1) Um die Ziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Ziele geeignet:
(2) Das Land und die Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihren sonstigen Tätigkeiten die Ziele und Handlungsstrategien dieses Gesetzes, soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 2a Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien 23
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Bundes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Land Bremen nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch die Gemeinde Bremen, die Gemeinde Bremerhaven oder das Land Bremen durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels 23
(1) Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassungsstrategie), die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 6 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen.
(Stand: 25.04.2023)
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