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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes an das Gebäudeenergiegesetz
- Bremen -

Vom 22. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 132 vom 06.12.2022 S. 826)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Klimaschutz und Energiegesetzes

Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 - 752-d-1) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes einschließlich der Nachweispflichten zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen sowie Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.

d) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes" durch die Wörter "Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und der Energieeinsparverordnung" durch das Wort "Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere
  1. die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit,
  2. Pflichten zur Fortbildung,
"3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere

a) den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten,

b) die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit und

c) Pflichten zur Fortbildung,"

2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes" sowie die Angabe "14 Absatz 1" durch die Wörter "94 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Die zuständige Behörde" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "fahrlässig" wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" sowie die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222559

ENDE

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